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Informationen in unseren Rechtsgebieten

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Bank- und Kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalmarktrecht (7)

Rechtsinformationen Bank - und Kapitalmarktrecht

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Insolvenzrecht

Insolvenzrecht (1)

Rechtsinformationen im Insolvenzrecht

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Steuerrecht

Steuerrecht (6)

Rechtsinformationen rund um das Steuerrecht

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Wirtschaftsrecht

Wirtschaftsrecht (7)

Rechtsinformationen im Bereich des Wirtschaftsrechtes

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Erbrecht

Erbrecht (2)

Rechtsinformationen im Erbrecht z.B.Testament, Pflichtteil etc.

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Stiftung

Allgemein

Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge zurückzieht, wurde im Jahr 2002 das Stiftungsrecht durch den Gesetzgeber erneuert und das Errichten von Stiftungen durch private Personen erleichtert. Der Staat wollte damit private Initiative für die Förderung des Gemeinwohls fördern. Stiftungen können vielfälltige Aufgaben im gesellschaftlichen Bereich erfüllen. Zu nennen sind z.B. Stiftungen im Bereich der Bildung Stiftungen im Bereich der Politik Stiftungen im Bereich der Behindertenfürsorge Stiftungen im Bereich des Tierschutzes etc. Stiftungen im Bereich von Unternehmen  

Regelungen

In den §§ 80 ff. BGB ist die Stiftung geregelt. Im Steuerrecht wurden erhebliche Steuerbegünstigungen für das Errichten von Stiftungen geregelt. So kann der Stifter nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen für eine Stiftung bis zu einem Betrag von 307.000 Euro von der Steuer absetzen.  

Problembereiche

Bei der Errichtung und Führung von Stiftungen gibt es viele Fragen und Problembereiche. Zu nennen sind steuerschädliche Gestaltungen,  Verbot auch der mittelbaren Begünstigung von Pflegeheimen (§ 14 HeimG), schädliche Anlage des Stiftungsvermögens, Haftung des Stiftungsvorstandes etc. Stiftungen sollten daher nur durch fachkundigen Rat errichtet und laufend betreut werden. 

Vorsorgeverfügungen

Vertrauen ist gut – Vorsorge ist besser

Rechtzeitig über Vorsorgeverfügungen wie z.B.  Patientenverfügung und co. nachdenken hat erhebliche Vorteile.  Tagtäglich machen wir uns Gedanken um die Zukunft - und diese Gedanken bringen nicht nur Vorfreude, sondern auch Ängste zutage. Wo bin ich in zehn Jahren? Werde ich meine Ziele erreichen? Bleibe ich gesund? Wie sind die Umstände meines Todes? Werde ich Schmerzen ertragen müssen? All das kann man nicht wissen, und doch versuchen wir uns so gut es geht für die Zukunft vorzubereiten. Wir kümmern uns um die Rente, um die Familie und die meisten haben sogar ein Testament. Aber trotz der Angst irgendwann keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können und der Apparatemedizin ausgeliefert zu sein, haben die wenigsten Menschen eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und/ oder eine Vorsorgevollmacht. In Zahlen gesprochen bedeutet dies, dass zwar 70 Prozent der Deutschen bereits einmal über eine Patientenverfügung nachgedacht haben, aber lediglich 10 Prozent sind tatsächlich im Besitz einer solchen.

Wirtschaftsrecht

Allgemein

Jedes Unternehmen hat jeden Tag eine Vielzahl von Geschäften, die rechtliche Probleme in sich tragen und auch für das Unternehmen ein wirtschaftliches  Risiko darstellen können. Zum einen ergeben sich im Bereich des Vertragsrechts viele Fragen, die ein Unternehmer nicht mehr selbständig beantworten kann. Zum anderen braucht ein Unternehmer Entlastung von diesen Fragen. Große Unternehmen haben eigene Rechtsabteilungen, die sich mit den rechtlichen Fragen des Unternehmens täglich beschäftigen. Aber auch mittelständische Unternehmen sollten sich überlegen, ob Sie nicht eine Anwaltskanzlei als Dauermandat mit der Bearbeitung Ihrer Fälle beauftragen sollen. Rechtliche Fragen des Unternehmens In den Untermenüpunkten geben wir Ihnen ein paar Informationen zu typischen rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens, mit denen Unternehmer rechnen müssen. Diese Informationen sollen dazu dienen, Ihnen ein Problembewusstsein zu schaffen.

Rechtsbereiche im Wirtschaftsrecht

Folgende Rechtsbereiche gibt es im Wirtschaftsrecht

  • Vertragsrecht und Vertragsmanagement
  • offenen Forderungen und Forderungsmanagement
  • Unternehmensrisiken und Risikomangement z.B. Haftungsrisiken, Unternehmenskrise und Insolenz
  • Unternehmenssteuerrecht
  • Haftungsrecht
  • Unternehmensfinanzierung

Sie finden zu folgenden Thmen kurze Informationen: Bankrecht Compliance EDV-Recht Leasingrecht Managerhaftung Produkthaftung Unternehmensbewertung Unternehmenskauf Vergaberecht Vertragsrecht

Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wettbewerbsrecht

Allgemein

Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern und dient dem Verbraucherschutz. Das Wettbewerbsrecht will unlautereren Wettbewerb verhindern. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)  Folgendes Verhalten ist beispielhaft in § 4 UWG als unlauter aufgeführt: Wettbewerbshandlungen, die Verbraucher unter Druck setzen, etwas zu kaufen Wettbewerbshandlungen, die die geschäftliche Unerfahrenheit z.B. bei Kindern ausnutzt Gewinnspiele oder Gewinnzusagen, die der Absatzförderung dienen und bei denen der Gewinn nie ausbezahlt wird.

Abmahnung

Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel, bevor ein Mitbewerber den Klageweg beschreitet, das unlautere Verhalten des Mitbewerbers abgemahnt. Dabei wird von einem Anwalt ein Abmahnschreiben verfasst und der Abgemahnte aufgefordert, das unlautere Verhalten zukünftig zu unterlassen. Diesem Abmahnschreiben ist in der Regel eine strafbewerte Unterlassungserklärung nebst Kostentragungspflicht beigefügt und innerhalb einer meist sehr kurzen Frist an den Abzumahnenden zu versenden. Neben berechtigten Abmahnungen gibt es aber auch unberechtigte Abmahnungen. Leider gibt es in diesem Bereich auch ein sogenanntes Abmahnunwesen, bei dem Anwälte in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern auf Kosten der Mitbewerber Geld verdienen. Oft werden hier kleinste angebliche und unerhebliche Verstöße mit einer hohen Gebührenforderung abgemahnt.  

Verhalten bei Abmahnungen

Bei Abmahnungen sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen Anwalt aufsuchen, der in Ruhe mit Ihnen die Berechtigung der Abmahnung prüft. Dann gibt es meist drei Verhaltensmuster: Die Abmahnung ist berechtigt und es wird eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es empfiehlt sich, nicht die vorformulierte Unterlassungseklärung des Abmahnenden zu unterschreiben, sondern eine eigene Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und es wird auf das Abmahnschreiben nicht reagiert. Der Abmahnende kann dann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und der Abgemahnte kann dagegen Rechtsmittel einlegen und das Hauptverfahren beantragen. Bei Gericht wird dann überprüft, ob die Abmahnung berechtigt war. Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und der Abgemahnte erhebt eine negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung unberechtigt war. Suchen Sie auf jeden Fall bei einer Abmahnung einen Anwalt auf, da Sie viele kostspielige Fehler machen können.

 

Ansprechpartner ist RA Michael Wenni

28
Sep

BGH: Bearbeitungsentgelt bei Unternehmenskrediten unzulässig

In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass  bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind nach der Auffassung des BGH unwirksam. Somit wurden Entscheidungen der Untergerichte vom BGH bestätigt. Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern. Jedoch gibt es auch hier die Problematik der Verjährung. Herr RA Michael Wenni, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft Ihnen gerne.

Vergaberecht

Allgemein

Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den  Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Gründzüge des Vergaberechts

Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden  oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)

Unternehmenskauf

1. Allgemein

Im Bereich des Wirtschaftsrechtes begleiten wir rechtlich den Unternehmenskauf bzw. den Verkauf eines Unternehmens. Wir begleiten unsere Mandanten bei der Neuakquisition eines Unternehmens oder helfen bei dem Verkauf eines bestehenden Unternehmens. Den Fokus legen wir hier auf mittelständische Unternehmen.Der Unternehmenskauf bzw. Verkauf gliedert sich in drei Schritte.

2. Ablauf des Verkaufes bzw. Kaufes eines Unternehmens

Zunächst steht eine Stillschweigevereinbarung bzw. Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer mit entsprechenden Vertragsstrafen bei Scheitern des Kaufes. (Letter of Intent) Danach folgt beim Kauf eines Unternehmens deren umfassende wirtschaftliche und rechtliche Prüfung (sog. Due Diligence) Ist das Unternehmen seinen Preis wert? Gibt es juristische Probleme? Nach der Prüfung folgt der Vertragsabschluss zu den vereinbarten Bedingungen. Wir begleiten wie fogt: rechtliche Prüfung bestehender Verträge Entwurf von Verträgen Übernahme von Treuhandfunktionen Rechtliche Betreuung bei Nachfolgeplanungen Nachfolgend informieren wir Sie über einen wichtigen Bereich des Unternehmenskaufes und der wichtigsten Rechtsprechung hierzu.

3. Due Diligence

Der wichtigste Bereich bei einem Unternehmenskauf ist die Prüfung des Unternehmens. Wie bei allen Kaufverträgen muss das Kaufobjekt sehr genau untersucht und begutachtet werden. Die Prüfung des Kaufobjektes "Unternehmen" ist daher sehr wichtig und ein sehr komplexer Vorgang, da verschiedene Bereiche des Unternehmens geprüft werden müssen. Nach der Prüfung muss der objektive Wert des Unternehmens, also der Kaufpreis ermittelt werden. Da es keinen Markt für das Produkt Unternehmen gibt, gibt es keine offenen Preise. Entscheidend ist, ob das Unternehmen werthaltig ist, d.h. kann der gezahlte Kaufpreis in relativer kurzer Zeit erwirtschaftet werden und gibt es danach nachhaltige Wertschöpfung durch das neue Unternehmen. Gerade bei dem Kauf mittelständischer Unternehmen ist das Unternehmen sehr personengeprägt. In diesem Bereich sollte ein Übergang auf den neuen Inhaber möglichst fließend sein. Die Werthaltigkeit des Unternehmens kann nur nach längerer Mitarbeit im Unternehmen ermittelt werden.  

4. Urteile zum Unternehmenskauf  

Gericht Datum Aktenzeichen Gegenstand der Entscheidung
       
BGH 08.02.1995 VIII ZR 8/94 Ertragsfähigkeit eines Unternehmens bei dessen Erwerb eine zugesicherte Eigenschaft
       

OLG Brandenburg

27.05.1998 7 U 132/97 Haftung für Firmenfortführung nach § 25 HGB bei bloßer Namensfortführung
       
BGH 18.06.1996 VI ZR 121/92 Beweislast bei Täuschung über Umsatz bei Erwerb eines Unternehmens
       
BGH VIII ZR 32/00 Informationspflicht beim Unternehmenskauf durch Verkäufer
       
 BGH 12.02.2001 II ZR 148/99  Haftung für Altschulden bei Firmenfortführung
       
KG Berlin 24.02.1998 7 U 2476/97 Übertragung einer Zahnarztpraxis mit Patientenkartei

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Michael Wenni

Managerhaftung

I. Allgemein

Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde.  So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund  der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete  private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager. So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.

II. Haftung der Organe von Gesellschaften

Kriterium  für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen  die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern  etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).

Oftmals verkennen auch Geschätsführer und Vorstände ihre persönliche Haftung in der Krise einer GmbH oder AG. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig z.B. die Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GbmHG. In der Krise einer GmbH gibt es viele Fallstricke, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen. In der Krise einer GmbH haben die Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine spätere persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

III. Entlastung der Organe

Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden.  Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten  eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt. Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.

IV. Einzelfallentscheidungen

Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft  von den Gerichten entschieden:

Gercht Entscheidung    Datum    Aktenzeichen    Gegenstand der Entscheidun
               
 BGH Urteil   02.11.2000   I ZR 246/98    Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern
               
 BFH Urteil    23.09.2008    VII R 27/07    Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags
               
 OLG  Frankfurt Urteil   16.04.2008   1 U 136/05    Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers
               
OLG Düsseldorf Urteil   23.06.2008    I-9 U 22/08    Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unternehmensbewertung

1. Allgemein

Anlässe für die Unternehmensbewertung oder Bewertung einer Firma gibt es viele. So sind z.B. folgende Anlässe zu nennen: Unternehmenskauf Scheidung des Unternehmers im Rahmen des Zugewinnausgleiches Unternehmensnachfolgeplanung Erbschaftsteuer Im Rahmen dieser Anlässe kann es zu Streit um die richtige Bewertung von Unternehmen kommen. Wir wollen Ihnen daher kurze Informationen zur Unternehmensbewertung und der Rechtsprechung geben. Sie sollten aber auf jeden Fall einen Fachmann (Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Da Gutachten über Unternehmensbewertungen sehr teuer sind, lohnt sich der Aufwand nur bei größeren Kaufsummen. Bei mittelständischen Firmen sollte eher die praktische Mitarbeit und längere Prüfung der Ertragslage und die Werthaltigkeit des Kundenstamm im Fordergrund stehen. Denn Papier ist in der Regel sehr geduldig.  

2. Zugewinnausgleich bei Selbständigen und Unternehmern bei Scheidung

Die Wertermittlung beim Zugewinnausgleich bestimmt sich nach § 1376 BGB. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Wertermittlung einer Firma oder eines Unternehmens im Falle des Zugewinnausgleichs bei Selbständigen und Unternehmern getroffen. Folgende Möglichkeiten gibt es nach der Rechtsprechung, den Wert eines Unternehmens/Firma/Praxis zu ermitteln: Ertragswertverfahren Dieses Verfahren zur Wertermittlung des Zugewinns ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll. Es wird der Durchschnittsertrag über einen Zeitraum des Unternehmens ermittelt. Jedoch gibt es auch hier nach der Rechtsprechung Korrekturfaktoren, wenn das reine Ertragswertverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen würde oder wenn bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerpersönlichkeit abhängig sind, dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar ist.   Sach - oder Substanzwert Unternehmen können auch nach dem Substanz- oder Sachwert bewertet werden, welcher jedoch bei einem lebenden Unternehmen nicht den wahren Wert des Unternehmens wiederspiegelt. Dieser Wert dient im Einzelfall als Korrekturwert des nach der Ertragswertmethode gefunden Wertes, um die Bertungsunsicherheiten des Ertragswertes im Einzelfall abzumildern.   Liquidationswert Dieser Wert ist maßgebend bei der Berechnung des Zugewinns, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde. Der Liquidaitionswert ist der Wert, der sich durch die Veräußerung des Unternehmens nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt. Dieser Wert stellt aber im Einzelfall nicht den untersten Wert dar, sondern kann im Einzelfall durch einen niedrigeren Ertragswert ersetzt werden, wenn der Unternehmer z.B. einen noch unrentabelen Betrieb aus betriebswirtschaftlich beachtenswerten Gründen weiter fortführt. Bei der Ermittlungs des Liquidationswertes sind vom Aktivvermögen die Veräußerungskosten und Steuern, die durch die Auflösung der stillen Reserven entstehen können, abzuziehen. Im Einzelfall sind hier z.B. die Steuern (Veräußerungsgewinn), Versteigerungskosten etc. zu berücksichtigen und zu berechnen. Je nach Einzelfall kann sich daher ein Mischverfahren als sachgerechte Lösung anbieten.  Neben der Frage der richtigen Methode im Einzelfall gibt es aber noch eine Vielzahl von Einzelfragen und Bewertungsansätze, die bei der Ermittlung des Wertes im Rahmen des Zugewinns eine Rolle spielen können.   Mischverfahren Im Einzelfall kann - wie bereits erwähnt - nur ein Mischverfahren den Wert des Unternehmens gerecht wiedergeben. Ein bekanntes Mischverfahren ist das Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens (Sachwert) und der Ertragsaussichten (Ertragswert) der Kapitalgesellschaft vor.  

3. Pflichtteilsrecht bei Betriebsvermögen  

Im Falle eines Pflichtteilsanspruches muss der Erbe nach dem geltende Recht zu Lasten des Nachlasses auf Verlagen des Pflichtteilsberechtigen ein Gutachten über den Wert des Betriebsvermögens erstellen lassen. In diesem Fall spielt es eine große Rolle, ob der Betrieb weiter fortgeführt werde soll oder nicht. Bei der Bewertung des Unternehmens kommen prinzipiell wieder der Ertragswert, der Substanz- oder Sachwert oder der Liquidationswert in Betracht. Der Pflichtteiltsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Erben verlangen, dass der Wert des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird, der nicht notwendig öffentlich vereidigt zu sein braucht. (BGH NJW 1983, S. 2887)    

Wirtschaftsrecht

Allgemein Jedes Unternehmen hat jeden Tag eine Vielzahl von Geschäften, die rechtliche Probleme in sich tragen und auch für das Unternehmen ein wirtschaftliches  Risiko darstellen können. Zum einen ergeben sich im Bereich des Vertragsrechts viele Fragen, die ein Unternehmer nicht mehr selbständig beantworten kann. Zum anderen brauch ein Unternehmer Entlastung von diesen Fragen. Große Unternehmen haben eigene Rechtsabteilungen, die sich mit den rechtlichen Fragen des Unternehmens täglich beschäftigen. Aber auch mittelständische Unternehmen sollten sich überlegen, ob Sie nicht eine Anwaltskanzlei als Dauermandat mit der Bearbeitung Ihrer Fälle beauftragen sollen.   Rechtliche Fragen des Unternehmens In den Untermenüpunkten geben wir Ihnen ein paar Informationen zu typischen rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens, mit denen Unternehmer rechnen müssen. Diese Informationen sollen dazu dienen, Ihnen ein Problembewusstsein zu schaffen. Im Untermenü finden Sie zu folgenden Themen kurze Informationen: Bankrecht Compliance EDV-Recht Leasingrecht Managerhaftung Produkthaftung Unternehmensbewertung Unternehmenskauf Vergaberecht Vertragsrecht Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Compliance

1. Allgemein

  • Immer wieder liest man in der Wirschaftspresse und in den Tageszeitungen, dass Unternehmen gegen Recht und Gesetz verstoßen haben. Oftmals hält die negative Öffentlichkeitsarbeit monatelang oder jahrlang  an. Folgende Skandale sind zu nennen: Siemens Schmiergeldskandal
  • BASF Vitaminskandal Überwachungsaffäre
  • Telekom
  • Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit verschiedenen Finanzskandalen z.B. Manipulation des Euribor und Falschberatung von Kunden

Die sehr kleine Liste zeigt, wie Unternehmen bzw. Ihre Mitarbeiter gegen Regeln verstoßen, um persönliche Profite oder Pretige zu steigern. Dieses Verhalten der Mitarbeiter und verantworlichen Manager fügt idese Verhalten schweren Schaden zu. Zum einen entstehen sehr hohe wirtschaftliche Schäden. So kann bei großen Vergabeverfahren der öffenlichen Hand   Unternehmen, die gegen Gesetze verstoßen haben z.B. Korruptionsverbot, zu einem Ausschluss bei den laufenden und zukünftigen Vergabeverfahren führen. Auch hohe Bußgeldstrafen können zu hohen Verlusten führen.  Zum anderen ist der  Verlust des Ansehens bei Unternehmen und der Öffentlichkeit sehr hoch. Diese Beispiele zeigen, dass es für Unternehmen und deren Geschäftsführer bzw. Unternehmensleiter  sehr wichtig ist, dass Regeln und Gesetze eingehalten werden. Oftmals erfolgen Verstöße aus Unkenntnis der Regeln oder aber die Regeln werden bewußt missachtet, um kurzfristige  persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

2. Begriff  Compliance

Der Begriff Compliance (engl. Einhaltung, Befolgung, Erfüllung) bezeichnet die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Ursprünglich kommt der Betriff aus der Medizin. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen, mit Moral und Ethik gewährleistet werden. Regelungen für Moral und Ethik  wurden im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Jahr 2007 aufgestellt. Jedoch müssen Regelungen gelebt werden. Die Verantwortlichen und Mitarbeier müssen aus innerer Überzeugung die Regeln einhalten. Jede von außen verordnete Ethik wird früher oder später nicht eingehalten.

3. Aufgaben der Compliance

Neue Gesetze und interne Standards legen die Messlatte für gute und transparente Unternehmensführung immer höher. Viele Unternehmen tun sich schwer, diese Hürden souverän zu nehmen. Über die Hälfte von ihnen hat kein übergreifendes Compliance-Programm, bestehende Compliance-Systeme weisen häufig Schwächen oder Lücken auf. Eine wirksame Compliance-Organisation muss sowohl Wirtschaftskriminalität als auch Datenschutzpannen und Wettbewerbsverstößen vorbeugen. Glaubwürdigkeit verleiht ihr erst eine transparente Berichterstattung. Aufgabe der Compliance ist es daher, durch einfache, transparente Überwachungsstrukturen die interne und externe Regelüberwachung zu gewährliesten. Ziele der Compliance Ziele der Compliance sind: Transparente und einfache  Strukturen  der Regelüberwachung im Unternehmen Vertrauensvolle Einbindung aller Mitarbeiter und Organisation in der Einhaltung der sehr schwierigen Regeln und der Unternehmensethik Regelüberwachung und  Regelsteuerung durch organistatorische Maßnahmen der Unternehmensleitung Schärfung des Bewußtseins von Ethik und Moral im Wettbewerb  z..B. Überzeugung durch Leistung, nicht durch Korruption Risikoabsicherung des Unternehmens und der Unternehmer vor externen Gefahren Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden durch Verstöße von Mitarbeitern und verantwortlichen Bereichsleitern. Vermeidung von "negativer Öffentlichkeitsarbeit" Abwendung von Ansehensverlusten in der Öffentlichkeit Compliance für den Mittelstand Complinace ist nicht nur für die großen Betriebe relevant, sondern auch kleine und mittelere Betriebe müssen sich vorbeugend informieren, damit Sie die Regelungen einhalten können. Bei  größeren Organistionen kann ein Unternehmensleiter nicht mehr sich um Alles kümmern. Eine externe Beratung und Regelüberwachung ist daher auch für Klein-.und mittelständische Unternehmen notwendig. Externer Beauftragter Für mittelständische Firmen wäre ein eigens  eingestellter  Mitarbeiter, der die Regelungen im Betrieb überwacht, viel zu teuer und ist auch nicht notwendig. Die Auswahl eines exterenen Beraters ist daher für den Mittelstand eine Alternative, um vorbeugend die Einhaltung der externen und internen Regelungen durch die Mitarbeiter zu organisieren und zu überwachen. Ein externer Berater wird auch eher in der Lage sein, objektiv an die Unternehmensleitung zu informieren. Er muss keine internen "Seilschaften" fürchten und kann obejtiv beraten. Wenn er auch noch wirtschaftslich unhängig ist, besteht nicht die Gefahr, dass er zu einem willfährigen Werkzeuge eines angestellten Geschäftsführers oder Vorstandes wird.  Mitarbeiter können sich anonym an den Beauftragten über die Compliance-Hotline wenden, um auf Missstände im Unternehmen  aufmerksam zu machen.

Gerne übernehmen wir als Ihr  Legal und Compliance-Office als externer Berater die Regelungsüberwachung in Ihrem Unternehmen.

 

Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Michael Wenni.

Stiftungen

1. Allgemein

Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge zurückzieht, wurde im Jahr 2002 das Stiftungsrecht durch den Gesetzgeber erneuert und das Errichten von Stiftungen durch private Personen erleichtert. Der Staat wollte damit private Initiative für die Förderung des Gemeinwohls fördern.

2. Stiftungszwecke

Stiftungen können vielfälltige Aufgaben im gesellschaftlichen Bereich erfüllen. Zu nennen sind z.B. Stiftungen im Bereich der Bildung Stiftungen im Bereich der Politik Stiftungen im Bereich der Behindertenfürsorge Stiftungen im Bereich des Tierschutzes etc.

3. Stiftungen im Bereich von Unternehmen  

Viele erfolgreiche Unternehmer gründen Stiftungen, damit im Erfall die Erbschaftsteuerbelastung gesenkt wird bzw. das Firmenvermögen zum großen Teil erhalten bleibt. Neben dieser Intention möchten die Firmengründer jedoch auch ihr soziales Engagement über ihre Tod hinaus fortführen. Zu nennen sind folgende Unternehmensstiftungen:

4. Regelung der Stiftung

In den §§ 80 ff. BGB ist die Stiftung geregelt. Im Steuerrecht wurden erhebliche Steuerbegünstigungen für das Errichten von Stiftungen geregelt. So kann der Stifter nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen für eine Stiftung bis zu einem Betrag von 307.000 Euro von der Steuer absetzen. Problembereiche Bei der Errichtung und Führung von Stiftungen gibt es viele Fragen und Problembereiche. Zu nennen sind steuerschädliche Gestaltungen,  Verbot auch der mittelbaren Begünstigung von Pflegeheimen (§ 14 HeimG), schädliche Anlage des Stiftungsvermögens, Haftung des Stiftungsvorstandes etc. Stiftungen sollten daher nur durch fachkundigen Rat errichtet und laufend betreut werden. 

Werbungskosten

1. Allgemein

Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe  abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.

2. Einzelne Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte Pendlerpauschale)
  • häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten der Weiterbildung im Beruf
  • Kosten der Arbeitskleidung

Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig  beraten lassen.

3. Rechtsprechung zu Werbungskosten

Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:

Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
       
FG Saarland 28.01.2008 2 K 1497/07 Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten keine Werbungskosten
       
FG Hamburg 13.11.2006 2 K 25/06 Sprachreise kann  im Einzelfall in Abzug gebracht werden
       
BFH 19.02.2004 VI R 135/01 Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter 10 %
       
 BFH  22.07.2003  VI R 190/97  Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für Pflegeberufe sind Werbungskosten

 

Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.

Haftung für Steuern

I. Allgemein

Sofern der eigentliche Steuerschuldner seine Ansprüche nicht mehr erfüllt, können unter Umständen die gesetzlichen Vertreter oder sonstige Beteiligte von dem Finanzamt wegen Verletzung von steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners oder eigener Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Haftungsschuldner kann jede natürliche und juristische Person sein, die den jeweiligen Haftungstatbestand erfüllt, Haftungsgläubiger ist der Staat als Gläubiger der Steuerforderung, für die gehaftet werden soll. Voraussetzung für die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Damit kommt eine Haftung nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verpätungszuschläge in Betracht. Keine Rolle spielt, ob dieser Anspruch tatsächlich festgesetzt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, z. B. nach Tod des Steuerschuldners oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.

II. Haftungstatbestände

Für die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbeständen. Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides. Schließlich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten, für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In den Steuergesetzen sind z.B. folgende Haftungstatbestände geregelt: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH §§ 69 AO i.V.m. 34 AO Haftung des Erben § 45 AO Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Haftung der Organgesellschaft § 73 AO Haftung  des Betriebsübernehmers § 75 AO Spendenhaftung § 10 b Abs. 4 EStG Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer § 42 d EStG

III. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur steuerlichen Haftung ist unübersehbar. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Oft gibt es Ermessensfehler. Folgende Entscheidungen gibt es:

Gericht    Art    Datum    Aktenzeichen    Inhalt der Entscheidung
                 
BFH   Urteil   11.11.2008   VII R 19/08   Haftung Geschäftsführer GmbH Lohnsteuer, Kausalität
                 
BFH   Urteil   13.03.2003   VII R 46/02   Haftung Vorsitzender eine eingetragenen Vereins
                 
BFH   Urteil   05.10.2004   VII R 76/03   Haftung der Organgesellschaft für steuerlichen Nebenleistung

 

        

IV. Haftungsbescheid, was tun?

Die Finanzämter  erlassen verstärkt Haftungsbeischeide. Zunächst sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und den Haftungsbescheid überprüfen lassen. Oftmals gibt es Ermessensfehler oder der Haftungstatbestand ist nicht erfüllt. Es wäre jedoch besser, wenn man sich als Geschäftsführer vorab bei einem Anwalt vorbeugend infomiert und sich sehr gewissenhaft im laufenden Geschäftsbetrieb sich um die Steuerangelegenheit kümmert. Bei finanziellen Schieflagen gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies kann im Rahmen der Tax Compliance geschehen. Eine entsprechende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung bzw.  Vorstandsversicherung für Pflichtverletzungen sollte man ebenfalls vorbeugend in Erwägung ziehen, um die persönliche Haftung und die daraus folgenden finanzielle Schwierigkeiten abzusichern. Für eine Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne zur Verfügung.

Haftung des Finanzamtes

I. Allgemein

Das Steuerverfahren ist ein Massenverwaltungsverfahren. Irren ist menschlich. Auch ein deutscher Finanzbeamter kann sich irren und bei der Sachbearbeitung Fehler machen. Sofern ein falscher Steuerbescheid ergeht, können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen.Oftmals muss ein steuerlicher Laie hierfür einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Rechtsdurchsetzung einschalten. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Kostenerstattung im Einspruchsverfahren Nach Erfolg des Einspurchs stellt sich meist die Frage, ob das Finanzamt die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters des Steuerpflichtigen bezahlen muss.

II. Grundsatz

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gibt es grundstäzlich keine Kostenerstattung des Steuerpflichtigen  für die Rechtsanwaltskosten oder Steuerberaterkosten bei Obsiegen, d.h. wenn das Finanzamt dem Einspruch stattgegeben hat, bleibt der Steuerpflichtige auf seine Anwaltskosten/Steuerberaterkosten sitzen. Dies hat der BFH schon 1996 entschieden. Im Leitsatz heißt es: Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.  BFH-Beschluß vom 23.7.1996 (VII B 42/96) BStBl. 1996 II S. 501   Die unteren Finanzgericht weisen Klagen auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei obsiegenden Einsprüchen ebenfalls ab. (so FG München, Az. 15 K 230/09) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH haben keinen Erfolg, da die Sache schon höchstrichterlich geklärt ist. Es sind jedoch gewichtige Gegenargumente gegen den BFH vorhanden, denn das Steuerverfahrensrecht weicht in diesem Punkt vom Verwaltungsverfahrensrecht ab. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht bei einer ensprechenden Verfassungsbeschwerde zukünftig entscheidet, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen auf dem Prüfstand hat. Nach unserer Auffassung sind die Regelungen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss auch im Steuerverfahren entsprechende Normen zur Kostenerstattung wie z.B. in den Verwaltungsverfahren erlassen. Kostenerstattung im Finanzgerichtsverfahren Grundsatz ist, dass gem. § 135 Abs. 1 FGO das Finanzamt bei Unterliegen die Finanzgerichtskosten tragen muss. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der Steuerpflichtige auch die Kosten des Einspruchsverfahrens auf Antrag erstattet bekommen, wenn das Gericht die Zuziehung eines Anwaltes im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) für notwendig erklärt hat. In der Regel ist bei der Kompliziertheit des Steuerrechts die Zuziehung eines  Rechtsanwaltes - außer in sehr einfach gelagerten Fällen - immer notwendig. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte bzw. Steuerberater. Nur diese Kosten muss das Finanzamt erstatten. Bei höheren Gebührenvereinbarungen über die gesetzlichen Gebühren gibt es keinen Ersattungsanspruch. (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 FGO)

III. Haftung des Finanzamtes für Kosten des Einspruchsverfahrens

Ausnahmsweise gibt es einen Ersattungsanspruch für die Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer stattgegebenden Einspruchsentscheidung, Sofern der Sachbearbeiter schuldhaft  gegen Amtspflichten verstoßen hat, muss die Anstellungskörperschaft gem. § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG im Wege der Amtshaftung die Kosten des Rechtsanwalts/Steuerberaters  und weitere Schäden z.B. Bonitätsschäden durch rechtswidrige Vollstreckungen, Verdienstausfälle, Zinsschäden etc. aufkommen. Gegen folgende Pflichten kann der Finanzbeamter nach der Rechtsprechung verstoßen  

  • Pflicht zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln der Verwaltung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG)  
  • Pflicht zur Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts  
  • Pflicht zur Verschaffung der für die Führung des Amtes notwendigen Kenntnisse und zur zeitnahen Kenntnisnahme  der höchstrichterlichen Rechtsprechung  
  • Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und konzentrierten Bearbeitung von Vorgängen  
  • Pflicht zur raschen Sachentscheidungsfindung (auch wenn eine angekündigte nachteilige Gesetzesänderung bevorsteht)  
  • Pflicht zur ordnungsmäßigen Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO)  
  • Pflicht zur Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO)  
  • Pflicht zur zutreffenden, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung (§ 89 AO)  
  • Pflicht zur Ermessensausübung (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch; § 5 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel23  
  • Pflicht zu rücksichtsvollem, amtsangemessenem und objektivem Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen und Dritten(auch den steuerberatenden Berufen)
  • Pflicht zur Beachtung des Legalitätsprinzips, d.h. die Finanzverwaltung muss die Gesetze und Rechtsprechung beachten

Sofern der Finanzbeamte schuldhaft gegen die Amtspflichten verstößt, können die Schäden u.a. auch die Kosten des Rechtsanwaltes im Einspruchverfahren gegeltend gemacht werden.  

 

IV. Gerichtsentscheidungen zu Haftungsfällen

Folgende beispielhafte Einzelfallentscheidungen zur Haftung des Finanzamtes gibt es:

 Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Sachverhalt/Verstoß gegen Pflichten
                 
LG Lübeck   Urteil   30.07.2004   2 O 429/03   Der Veranlagungsbeamte vergisst, anrechenbare Zinsabschlagsteuer bei der manuellen Erfassung zu berücksichtigen.
                 
LG München I   Urteil   27.03.2002   9 O 18945/01   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Ein von Amts wegen nach § 10d EStG vorzunehmender Verlustrücktrag/-vortrag blieb bei der Einkommensteuerveranlagungunberücksichtigt
                 
LG Bonn           1 O 57/06   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beschlagnahmte Aktienwurden nicht unmittelbar, sondern zu spät (nach Kursrückgang)durch die Finanzbehörde veräußert
                 
OLG Frankfurt   Urteil   29.02.2002   1 U 42/00   Vor Erteilung eines durch Bestreiten von Säumniszuschlägen zu erlassendenAbrechnungsbescheids wurde vom Finanzamt die Zwangsvollstreckungdurch Anträge auf Eintragung von Sicherungshypothekenund Durchführung der Zwangsversteigerung eingeleitet. Ein(notwendiges) isoliertes Leistungsgebot war nicht ergangen (§ 254Abs. 1 Satz 1 AO)
                 
LG Augsburg   Urteil   11.01.2001   6 O 2352/01   In einem Erörterungsschreiben wird „rechtliches Gehör gewährt“und der Erlass eines Änderungsbescheids angekündigt. Zwei Tagespäter ergeht der Änderungsbescheid  ,
                     
BGH   Urteil   15.02.1990   III ZR 293/88   Die Finanzbehörde stellt ohne Angabe von Gründen einen Insolvenzantrag(Konkursantrag) wegen rückständiger Steuern. Allerdingsträgt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Nichtvorliegeneines Insolvenzgrunds
                 
LG Wuppertal   Urteil    01.04.1992    3 O 380/91   Trotz eingetretener Verjährung wird schuldhaft ein Steuerbescheiderlassen.
                 
BGH   Urteil   26.06.1986   III ZR 191/85   Der Betriebsprüfer trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen.
                 
BGH   Beschluss   30.06.1988   III ZR 135/87   Der Steuerfahnder trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen
                 
OLG Hamm   Urteil   03.02.1993   11 U 144/92   Negative Äußerungen des Betriebsprüfers gegenüber dem Steuerpflichtigenüber dessen steuerlichen Berater führen zur Kündigungdes Steuerberatungsvertrags

V. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches/ Schadensersatzanspruches

Sofern eine Amtspflichtverletzung vorliegt, können sie die Schäden und Kosten als Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersetzt verlangen. Folgende Schäden können Sie beispielsweise nach der Rechtssprechung ersetzt verlangen: Insbesondere kommen beispielsweise folgende Schäden in Betracht: Kosten für die Inanspruchnahme des Steuerberaters/Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren u. Rechtsmittelverfahren (Einspruch etc.) Zinsschäden für verspätete Bearbeitung und Auszahlung eines Guthabens Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, entgangener Gewinn Verdienstausfall, entgangene Aufträge Nutzungsausfall bei rechtswidriger Pfändung, Nutzungsentgelte (Miete, Pacht usw.) Verwertung in der Vollstreckung unter Wert Beschädigung von gepfändeten Gegenständen Steuererstattungsanspruch bei Überweisung auf das falsche Konto. Zunächst müssen sie einen Erstattungsantrag beim Finanzamt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/Steuerberater stellen. (vgl. Verfügung OFD München vom 01.10.2003) Sofern das Finanzamt die Ersattung ablehnt, müssen Sie Klage vor dem Landgericht durch einen Anwalt einreichen. Es herrscht Anwalszwang. Ein Steuerberater, der nicht zugleich Anwalt ist, kann sie hier nicht vertreten.

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und Helfen Ihnen bei der Rechtsdruchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns an.

Steuerrecht

I. Allgemein

Jedes Gemeinwesen benötigt finanzielle Mittel, um die staatlichen Aufgaben erfüllen zu können. Der Staat verlangt daher von seinen Bürgern Steuern und Abgaben, um die öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ob mit den Mitteln immer vernünftig umgegangen wird, ist ein anderes Thema. Jeder Bürger muss - sofern er steuerpflichtig ist- seine Steuererklärungen erstellen und beim Finanzamt abgeben. Auch Unternehmen müssen Ihre Steuererklärungen erstellen und sich bei Betriebsprüfungen prüfen lassen.

II. Einspruchsverfahren und Finanzgerichtliches Verfahren

Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und dFinanzamt  über die Höhe der Steuerlast. In diesen Fällen beraten wir und begleiten die Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren.

III. Steuerveranlagung

Sofern keine Befreiung von der Abgabe der Steuererklärungen vorliegt oder nicht nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, muss jeder Steuerbürger seine jährliche Einkommensteuererklärung abgeben. In der Regel kann dies jeder Bürger selber erledigen oder hierzu einen Steuerberater beauftragen. In vielen Fälllen kommt  es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen z. B. über die Anerkennung von Werbungskosten, Freibeträgen, Sonderausgaben, Steuerpflichtigkeit von Einkünften. Bei diesen Streitfällen und im Einspruchsverfahren sind wir für Sie tätig. Sollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden müssen, vertreten wir Sie gerne bundesweit bei den Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof in München.

IV. Steuerstrafverfahren

Die Deutschen zahlen nicht gerne Steuern, was bei sehr hohen Steuersätzen sicherlich nicht zu verdenken ist. Manche Steuerpflichtige erklären bewußt keine Einkünfte oder aber sie erfüllen fahrlässig Ihre steuerlichen Pflichten nicht. In diesen Fällen vertreten wir Sie im Steuerstrafverfahren und in Zusammenarbeit mit Ihren Steuerberater im Veranlagungsverfahren. In der Regel lässt sich die Angelegenheit bei geringer Steuerhinterziehung ohne gerichtliches Strafverfahren regeln. Ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung müssen Sie aber nach der Rechtsprechung des BGH mit  einem gerichtlichen Strafverfahren und einer Bewährungsstrafe rechnen. Wir vertreten Sie dann bei Gericht und verteidigen Sie bei den Gerichtsverfahren.

V. Zwangsvollstreckungen im Steuerrecht

Sobald  ein Steuerbescheid erlassen ist, kann die Steuerbehörde mit der Beitreibung der Steuer beginnen. Wird die Steuer nicht freiwillig bezahlt, wird das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Hierbei verteten wir Ihre Interessen und versuchen, mit der Steuerbehörde vernünftige Lösungen zu finden.

VI. Verbindliche Auskunft

Sofern ein Steuerbürger rechtssicherheit über eine Gestaltung in steuerlicher Hinsicht haben will, besteht die Möglichkeit im Rahmen eiiner verbindlichen Ausunft vom Finanzamt die steuerliche Einschätzung der Gestaltung zu erfahren. Gerne beraten wir sie und holen in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater eine verbindliche Auskunft ein. So können sie verbindlich im Vorfeld einer Maßnahme diese verbindlich mit dem Finanzamt abklären, um keine bösen Überraschungen z.B. bei einer Betriebsprüfung zu haben.

Im nachfolgenden sind Informationen im Steuerrecht aufgeführt, die für Sie relevant sind. Sie erhalten hier kurze Informationen zu aktuellen Entscheidungen der Gerichte, die in der Praxis häufig vorkommen. Hauptpunkte sind z.B. Verlustabzug, Werbungskosten, verdeckte Gewinnausschüttung, Haftungsfragen. Diese Informationen ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung und dienen in erster Linie nur der ersten Orientierung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Wenni gerne zur Verfügung.

Steuerstrafrecht

Allgemein

Das Steuerstrafrecht in in § 369 ff. AO geregelt. Es beinhaltet die Strafen bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder  zu Unrecht gewährter Steuervorteile. Neben der Strafe wird die tatsächliche Steuer nebst den Steuerhinterziehungszinsen in einer Nachveranlagung erhoben. Das Steuerstrafverfahren ist daher zweigeteilt. Eine Steuerhinterziehung lohnt nie. Die Strafen und die Steuernachzahlungen mit Zinsen sind oft erheblich teuerer als die eigentliche Steuer. Strafmaß Je nach schwere der Tat und der Schuld kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung  § 371 AO

Sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, können Sie im Wege der Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangen, wenn Sie die hinterzogenen Steuern nacherklären und vollständig bezahlen. Verhalten Steuerhinterziehungen werden meist aufgedeckt durch anonyme Hinweise. Hinweisgeber sind entweder enttäuschte Geschäftspartner, die betrogene Ehefrau, die geschasste Geliebte oder entlassene Angestellte. Wie der jüngste Fall Klaus Zumwinkel im Februar 2008 zeigt, der in den Medien öffentlich diskutiert wurde, bedient sich die Steuerfahndung auch zweifelhafter Methoden durch entwendete Bankdaten, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt wird in der Regel Ermittlungen durch die Steuerfahndung eingeleitet und es folgt eine Hausdurchsuchung. In der Regel kommt die Steuerfahndung am frühen Morgen. Die Steuerfahnder sind psychologisch geschulte Leute. Oft versuchen Sie, den Betroffenen, der durch die plötzliche Hausdurchsuchung geschockt ist, zu einer Aussage zu bewegen. Auch werden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, die  dringend für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. Gerade bei der Hausdruchsuchung werden oft voreilig "Geständnisse" gemacht, die später durch die Strafverteidiger schwer zu korrigieren sind. Es ist daher sinnvoll, unverzüglich einen Anwalt und seinen Steuerberater anzurufen und zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Richtiges Verhalten bei einem Besuch der Steuerfahndung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Verhalten bei der Hausdurchsuchung.

Gerne vertreten wir sie im Steuerstrafverfahren

Ansprechpartner ist RA Michael  Wenni

Zinsdifferenzgeschäfte

1. Allgemein

Der Einfallsreichtum hinsichtlich der Entwicklung von Anlageinstrumenten bzw. Finanzinnovationen ist unbegrenzt. Leider gibt es keine hinreichende staatliche Überprüfung der Bankprodukte. Seit einiger Zeit bieten Banken Privatkunden, Unternehmen oder auch Kommunen Cross Currency Swaps oder sog. CMS Spread Ladder Swaps an. Ein derartiger Zins- und Währungsswap kommt im Anlagesektor und insbesondere aber auch im Kreditsektor vor. Geworben wird damit, dass man mit einem Cross Currency Swap oder CCS-Swap von einem Zinsunterschied zwischen verschiedenen Ländern profitieren kann und insbesondere im Kreditbereich das Zinsrisiko optimal managen kann. Des Weiteren wurden Kommunen oder kommunalen Eigenbetrieben, Unternehmen oder Selbständigen CMS Ladder Swaps offeriert. Dabei wurden die Kunden auch zum Abschluss des Swapgeschäftes mit der Argumentation verleitet, dass dadurch die bestehenden Zinsbelastungen auf einen Kredit verringert werden könnten. Da mit derartigen Zins-Währungs-Swaps oder CMS Spread Ladder Swaps aber auch hohe Risiken verbunden sind, sind diese Instrumente nicht für jeden Anleger bzw. Kunden geeignet. Ein in derartigen Geschäften unerfahrener Kunde bedarf jedenfalls vor Abschluss einer besonders intensiven Beratung und Aufklärung über die Risiken und Hintergründ eines Zins-Währungs-Swaps bzw. CMS Spread Ladder Swapgeschäftes.

2. Bankprodukte

Es  soll zunächst einmal dargestellt werden, um was es sich bei einem Cross Currency Swap bzw. bei einem CMS Spread Ladder Swap handelt und welche Chancen und Risiken es bei diesen Produkten gibt.

1. Cross Currency Swap

Swap (engl. für Tausch) ist eine in der Wirtschaft eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, an zukünftigen Zeitpunkten vertraglich definierte Zahlungsströme (Cash Flows) auszutauschen. Die Vereinbarung definiert dabei, wie die Zahlungen berechnet werden und wann sie fällig werden. Ein CCS-Swap ist die Abkürzung für den Begriff „Cross Currency Swap“. Er stellt somit einen Währungs-Swap bzw. einen Devisen-Swap dar. Ein Cross Currency Swap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, Zinszahlungen in unterschiedlichen Währungen über einen bestimmten Zeitraum auszutauschen. Dabei können fixe gegen variable Zinssätze, variable gegen variable Zinssätze oder fixe gegen fixe Zinssätze getauscht werden. Die Kapitalbeträge werden am Beginn des Swaps in der Regel nicht ausgetauscht, dies ist aber individuell vereinbar. Am Ende der Swaplaufzeit erfolgt der Austausch der Kapitalbeträge, wobei der Wechselkurs für den Austausch dem Kassakurs bei Beginn des Swaps entspricht.  Chancen und Risiken:Der Anleger hat zu Beginn einen Zinsvorteil von 6 % p.a. Ob sich dieser Zinsvorteil vergrößert, verkleinert oder sogar in einen Zinsnachteil umschlägt, hängt von der Zinsentwicklung in beiden Währungen im Verhältnis zueinander ab.Die Hauptchancen und –risiken liegen jedoch in der Wechselkursentwicklung.  Im Grunde genommen ist die Risikostruktur eines CCS-Swaps identisch mit der eines Devisentermingeschäfts. Der „technische“ Unterschied besteht nur darin, dass bei einem Devisentermingeschäft die Zinsdifferenz zwischen den beiden Währungen durch einen Terminauf- oder abschlag im Kurs zum Tragen kommt.  Da ein Devisentermingeschäfts mit einem unbegrenzten Verlustrisiko behaftet ist, können bei einem ungünstigen Kursverlauf Nachschüsse bzw. die Verstärkungen der Sicherheiten erforderlich sein. Analog dazu kann es auch bei einem CCS-Swap zu Nachschüssen (Drohverlustrückstellungen) kommen, da bei einem solchen Swap täglich der Marktwert errechnet wird und bei negativer Entwicklung entsprechende Forderungen erhoben werden.

2. CMS Spread Ladder Swap

Bei einem CMS Spread Ladder Swap handelt es sich im Grundsatz um ein Zinsswapgeschäft, bei dem die Vertragsparteien Zahlungsströme von festen gegen variable Zinsen austauschen. Bei einem CMS Spread Swap errechnet sich die Zahlung des variablen Zinssatzes allerdings aufgrund einer bestimmten Formel, bei der ein Faktor auf dem Unterschied von zwei Swapsätzen beruht. Diese Differenz zwischen eines 10-Jahres-Swapsatz und einem 2-Jahres-Swapsatz nennt man Spread. Im Rahmen eines CMS Spread Ladder Swaps zahlt die Bank als Vertragspartei den festen Zinssatz und der Kunde leistet die variable Zinszahlung anhand folgender Formel: Zinssatz der Vorperiode + 3 x (Strike - Spread) Hierbei wird der Strike von vornherein festgelegt, wobei dieser stufenweise für jede Zinsperiode sinkt. Der Spread ist abhängig von der Differenz eines 10-Jahres- und eines zweijährigen Jahresswapssatzes. Die Zinszahlung des Kunden ist also vor allem abhängig von der Differenz der 10- und 2-jährigen Swapsätze. Daraus ergibt sich, dass die Zahlungspflicht des Kunden umso geringer und damit die Chancen höher sind, je größer der Spread ist. Auf der anderen Seite besteht für den Kunden ein unbegrenztes Verlustpotential, sofern sich der Spread vermindert. Die Chancen des Kunden werden allerdings durch vertragliche Vereinbarungen stark begrenzt. In den vertraglichen Vereinbarungen ist nämlich regelmäßig statuiert, dass bei einer erheblichen Ausweitung des Spreads ein negatives Ergebnis mit der Folge einer weiteren Zahlungspflicht der Bank bestehen würde, der Mindestzinssatz 0 % beträgt, also eine Zahlung der Bank über den vereinbarten Festzins hinaus entfällt. Des Weiteren haben sich die Banken ein vorzeitiges Kündigungsrecht ohne Sonderzahlungen ausbedungen. Demgegenüber hat der Kunde regelmäßig nur ein außerordentliches Kündigungsrecht, das im Fall einer Ausübung mit Entschädigungs- bzw. Ausgleichszahlungen belastet ist. Hinzu kommt, dass für die Berechnung des variablen Zinssatzes zwei Hebel eingebaut sind. Zum Einen wird die Differenz von Strike und Spread verdreifacht. Zum Anderen orientiert sich die Berechnung nicht an einer festen Bezugsgröße bzw. Zinssatz, sondern an dem Zinssatz der Vorperiode, so dass negative Entwicklungen im vorherigen Zeitraum fortwirken. Somit bestehen auf der einen Seite durch die Begrenzung der Zahlungspflicht der Bank auf den Festzins und das einseitige, vorzeitige Kündigungsrecht der Bank nur begrenzte Gewinnchancen des Kunden. Auf der anderen Seite besteht aber insbesondere aufgrund der eingebauten Hebel auch ein unbegrenztes Verlustpotential. Somit entspricht die Risikostruktur eines CMS Ladder Swaps dem Leerverkauf von Optionen.

3. Beratungspflichten der Banken

Aufgrund der beschriebenen Risiken folgen daraus für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verschiedene Beratungs- bzw. Explorationspflichten. Grundlage für entsprechende Beratungspflichten kann zunächst ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag sein. Nach der ständigen Rechtsprechung schuldet ein Anlageberater eine anleger- und objektgerechte Beratung. Einige anlegergerechte Beratung zielt darauf ab, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Ziele und Vorstellungen des Anlegers auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sein muss. Dazu ist die Erforschung des Kundenbedarfs erforderlich. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Berater seinen Kunden über alle wesentlichen Risiken und Hintergründe der Anlage aufklären. Weiterhin können sich Beratungs- und Explorationspflichten auch aus gesetzlicher Grundlage ergeben, nämlich insbesondere aus § 31 II bis V Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) n. F.. Bei einer vertraglich geschuldeten Anlageberatung ist der Berater verpflichtet, von seinem Kunden Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse sowie Anlageziele und finanziellen Verhältnisse einzuholen. Nach § 31 IV WpHG n. F. muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzfolioverwaltung erbringt, von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, seine finanzielle Situation und seine Investmentziele einholen, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument empfehlen zu können. Sofern es sich bei dem Kunden um eine Kommune oder eine Gesellschaft handelt, deren Geschäftsanteile zu 100 % von einer Kommune gehalten werden, wird diskutiert, ob über öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit dem hochspekulativen Charakter eines derartigen Zins-Währungs-Swap aufgeklärt werden muss. Das Oberlandesgericht Naumburg hat hierzu in einem Urteil vom 24.03.2005 festgestellt, dass die Kommunen bzw. kommunale Eigengesellschaften einer rechtlichen Beschränkung dergestalt unterliegen können, dass sie auf die Einhaltung des Kommunalrechts, des öffentlichen Haushaltsrechts und des öffentlichen Rechts im Allgemeinen achten müssen. So können Kommunen bzw. Gesellschaften insbesondere einem Spekulationsverbot unterliegen. So musste einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg klar sein, dass das der Entscheidung zugrunde liegende Swap-Geschäft in der gewählten Ausstattung nicht nur eine Modifikation der bestehenden Verbindlichkeiten darstellte, sondern die Eigengesellschaft der Kommune auch langfristig verpflichtete. Aus diesem Grund hätte auch geprüft werden müssen, ob das vorgeschlagene Swap-Geschäft den Interessen der kommunalen Eigengesellschaft wirklich entsprach. Außerdem hätte im Hinblick auf die Beschränkung spekulativen Handelns auch Anlass bestanden, zu besonderer Vorsicht zu raten. In jedem Fall ist aber auch eine Kommune oder kommunale Gesellschaft über die Funktionsweisen und hohen Risiken eines derartigen Geschäfts detailliert aufzuklären. Wenn also vor Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swaps oder CCS-Swaps die Geeignetheit des Geschäfts für den Kunden nicht oder fehlerhaft geprüft wurde oder Beratungspflichten verletzt wurden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Höhe des erlittenen Verlustes geltend machen.

4. Urteile

Die Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte ist uneinheitlich.  Hier ergingen folgende fü Urteile gegen die Bankkunden:

 

Gericht                  

Entscheidung 

  Aktenzeichen              

 Datum            Bemerkung
OLG Bamberg  Urteil 4 U 92/08 11.5. 2009 Urteil für die Bank, keine erhöhte Beratungspflicht, da Anleger (Finanzabteilung eines Versorgers)geschäftserfahren und anlageerfahren war. Urteil der Vorinstanz (LG Würzburg) wurde aufgehoben.
OLG Frankfurt Urteil

      

   23 U 230/08 04.08.2010 kein Beratungsfehler; Bank muss auch nicht darauf hinwirken,  dass ein kommunaler Eigenbetrieb nicht gegen das Spekulationsverbot verstößt. Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. OLG Celle Urteil 3 U 45/09 30.9.2009 Urteil zu Gunsten der Bank; kein Beratungsfehler oder Aufklärngsfehler der Bank; Urteil der Vorinstanz (LG Lündeburg) wurde aufgehoben.                    

Postive Urteile für die Anleger :

Gericht Entscheidung Datum Az. Bemerkung OLG Stuttgart Urteil 26.02.2010 9 U 164/08 Urteil für die Bankkunden; Bank wurd zum Schadensersatz verurteilt. es handle sich bei dem Swap-Geschäft um eine Art „Glücksspiel“. Das Oberlandesgericht moniert, dass die Bank die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so entwickelt habe, dass der Kunde wahrscheinlich Verluste machen werde. Angesichts der zudem fehlerhaften Informationsunterlagen sei dem Kunden überhaupt kein Mitverschulden entgegenzuhalten                               Der Bundesgerichtshof (BGH) ist nun in zahlreichen Verfahren mit den Swap-Geschäften betraut, da meherer Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH anhänig sind. Am 08.02.2011 fand nun die erste mündlche Verhandlung vor dem BGH Az. XI ZR 33/10 in Karlsruhe statt. Der BHG lies in der Verhandlung durchblicken, dass die Deutsche Bank Beratungspflichten verletzt hat und Swap-Produkte der Deutschen Bank hoch-spekulative Produkte sind, über die die Bank nicht genügend aufgeklärt hat. Es zeichnet sich dahr ab, dass betroffene Kommunen und Unternehmen Schadenersatz einfordern können, wenn sie von ihrer Bank nicht ausreichend über ihr Investment aufgeklärt wurden. Spread Ladder Swaps sind komplizierte Finanzderivate, die etliche Kreditinstitute in Deutschland offensiv vertrieben haben. Die Deutsche Bank hat diese Anlagen vor allem bei Kommunen und mittelständischen Unternehmen wie dem jetzt klagenden Hygienebedarf-Produzenten IllePapier Service besonders aktiv vermarktet. Der Verkündungstermin ist am 22.03.2011. Betroffene Kommunen und Unternehmen sollten daher Ansprüche gegen die Bank prüfen.

Wohnungsbaugenossenschaft

1. Allgemein

Geldanlage und  Sparen sind untrennbar miteinander verbunden. Die Anleger verzichten auf Konsum und sparen für das Alter. In der Regel ist dies nicht schlecht und wird vom Staat durch alle möglichen Zulagen und steuerlichen Förderung nach Kräften unterstützt. Zu nennen sind hier die Riesterförderung und die Sparzulage oder die Wohnbauförderprogramme oder die Vermögensbildung durch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers. Der Sparer wird  damit geworben, die Vermögenwirksamen Leistungen in Genossenschaftsanteile anzulegen.

Folgende Wohnungsbaugenossenschaften werben zum Beispiel  im Internet damit, vermögenswirksame Leistungen in Wohnungsbaugenossenschaftsanteile anzulegen : Genossenschaften Internet Sitz Vorstand Aufsichtsrat Bemerkung Protectum eG www.profieg.de Leidersbach Bernd Christ u. Martin Leuter Jürgen Rohde selber Sitz wie die CCM GmbH GenoKap eG www.genokap.de Leidersbach Bernd Christ u. Martin Leuter Gerald Schmitt selber Sitz wie CCM GmbH Auf der Homepage der Protectum (Stand 11.01.2010)  befindet sich unter dem Punkt  Portrait folgender   Hinweis (Zitat): "Die PROTECTUM Moderne Wohnungsbaugenossenschaft wurde am 29.04.1998 als Profi Moderne Wohnungsbaugenossenschaft in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg unter der GnR 111 eingetragen. Die durch die Generalversammlung vom 08.07.2008 beschlossene Namensänderung wurde am 18.08.2008 in das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen."

Viele dieser Wohnungsbaugenossenschaft werben mit folgenden Sätzen: " Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch die Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft sowie die Möglichkeit des Eigentumserwerbs genossenschaftlichen Wohnraums. Die Beiträge zur Erbringung des Eintrittsgeldes sowie der Geschäftsanteile unterliegen bei Voraussetzung der persönlichen Einkommensgrenzen den Förderungen durch das 5. VermBG. Die Förderung beträgt 18% pro Jahr auf den maximalen Anlagebetrag von € 400,00 pro Jahr." Sparzulage/Eigenheimzulage und Genossenschaft Leider wecken diese Möglichkeiten auch "findige Geschäftsleute" auf den Plan, die Menschen mit  diesen Fördermöglichkeiten und "sicheren" Anlage locken, aber nicht das Wohl der Sparer im Fordergrund sehen, sondern hier ein Geschäftsmodell entwickelt haben, das in der öffentlichen Kritik steht In der Regel möchten diese "Genossenschaft" an die vermögenwirksamen Leistungen Ihrer Mitglieder gelangen oder staatliche Zulagen abschöpfen. Ob diese Genossenschaft Ihre Miglieder wirtschaftlich fördern und Ihre Mitglieder mit Wohnraum versorgen, wie es vollmundig im Profil steht, wird von vielen betroffenen Menschen(ehemaligen Mitgliedern) anders gesehen und darf bezweifelt werden. Arbeitnehmer sollten daher doppelt aufpassen, wenn Ihnen ein Vertreter Wohnungsbaugenossenschaftsanteile für die Anlage Ihrer vermögenswirksamen Leistungen empfiehlt. Besser ist es, sich vorher intensiv mit dieser "Genossenschaft" zu beschäftigen und andere Anlageformen zu wählen. Am Besten sollte sich der Anleger vorher informieren  und rechtlichen Rat einholen.

2. Risiken beim Beitritt

Sofern die Mitglieder Ihren Genossenschaftsanteil kündigen oder den Beitritt widerrufen, erhalten diese Ihre eingezahlten Beiträge nicht oder nur zu einem geringen Teil zurück. Die ausscheidenden "Genossen" bekommen dann ein Abfindungsguthaben gemäß der Genossenschaftssatzung. Weiter haben die Finanzämter die Variante der Abschöpfung der Eingenheimzulage, solange diese noch vom Staat  erhältlich war, einen Riegel vorgeschoben und die Steuerzahler leider zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Zulage durch Rückzahlungsbescheide aufgefordert. Die Förderungswürdigkeit sah das Finanzamt als nicht gegeben an. Zweifelhafte  Wohnungsbaugenossenschaften Genossenschaft Internet Sitz Vorstand Aufsichtsrat Bemerkung             Hansa Bavaria eG www.hansa-bavaria.de Rödermark Alfred Lackner Michael Müller J. Rummel Warnung von Verbraucherzentralen und Anlegerschützern Euroanova eG   Bielefeld     Urteil AG Bielefeld vom 09.06.2009, Az.: 15 C 436/08 (nicht rechtskräftig) Auf den Internetseiten werden dann ein paar Häuser als Objekte der Wohnungsbaugenossenschaft angegeben, die der "Wohnungsversorgung" der Mitglieder dienen. Kündigen die Anleger dann Ihre Mitgliedschaft bei der Genossenschaft, so müssen diese Jahre auf die Auszahlung warten und es wird nur ein Bruchteil des angelegten Geldes als "Abfindungsguthaben" eventuell ausbezahlt. Auffallende ist, dass laut öffentlicher Bekanntmachung der Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG auf Ihrer Homepage folgende Anfechtungsklagen erhoben wurden, um Auszahlungen an die ausgeschiedenen  Mitglieder vorerst nicht vornehmen zu müssen. Zitat: Bekanntmachung vom Juli 2009 Die Bilanz 2007 wurde fristgemäß erstellt, die Pflichtprüfung durch unseren Prüfungsverband wurde durchgeführt und die Vertreterversammlung für das Geschäftsjahr 2007 hat am 7. April 2009 stattgefunden. Auf der Basis dieser Beschlüsse vom 7. April 2009 waren wir gerade dabei, alle Auseinandersetzungsguthaben für die ausgeschiedenen Mitglieder deren Geschäftsguthaben nunmehr zur Auszahlung fällig geworden waren, zu berechnen und zur Auszahlung zu bringen. Nunmehr ist uns aber am 30. Juni 2009 eine Anfechtungsklage der Frau Yvonne Christ, Talblick 4, 63849 Leidersbach zugestellt worden, mittels derer sie insbesondere die Beschlussfassung der Versammlung vom 07. April 2009 bezüglich des Jahresabschlusses 2007 sowie dessen Genehmigung und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung anfechtet. Diese wird unter dem Aktenzeichen 4 0 164/09 beim Landgericht Darmstadt bearbeitet. Eine weitere Anfechtungsklage mit den gleichen Klagegründen von Herrn Jürgen Rohde, Simmesacker Str. 10; 35041 Marburg wurde uns am 16. Juli 2009 zugestellt. Diese wird unter dem Aktenzeichen 8 O 162/09 beim Landgericht Darmstadt bearbeitet. Auf Grund dieser uns selbst überraschenden, neuen Entwicklung sind wir aus Rechtsgründen an der Auszahlung gehindert und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren. Sollten wir diese unnötigen Verfahren gewinnen, wovon wir ausgehen, werden wir unverzüglich nach deren Beendigung, von uns aus, auf die entsprechenden Mitglieder zukommen. Bis zu diesem Zeitpunkt bitten wir um Geduld. Wir bedauern diese Entwicklung, sie ist uns aber von außen aufgezwungen worden. Mit freundlichen Grüßen Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG Der Vorstand Anlage: Antragstellung aus der Klageschrift der Frau Yvonne Christ, Talblick 4; 63849 Leidersbach Termin zur Güteverhandlung und ggf. früher Ersttermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt am Monntag, den 14. Dezember 2009 um 10.15 Uhr.  

3.Fazit

Die Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie einer Wohnungsbaugenossenschaft beitreten und sich bewusst sein, dass es Risiken gibt und nach der Satzung der Genossenschaften beim Ausscheiden aus der Wohnungsbaugenossenschaft ihr eingezahltes Kapital nicht vollständig zurück bekommen oder das Kapital verloren ist.

Geldanlagen

I. Allgemein

Bei einer Geldanlage wird jeder Anleger zunächst zu seiner Bank gehen und sich dort beraten lassen, wie er sein erspartes Geld am Besten anlegen kann.Oder er wird durch einen Vermögensberater oder Anlagevermittler auf bestimmte Anlageformen hingewiesen, die besonders lukrativ für eine Anlage sein sollen. Er werden ihm verschiedene besonders "renditestarke" Produkte wie z.B. Zertifikate, Anleihen, Optionen, Immobilienfonds, Aktienfonds etc. angeboten und zum Kauf empfohlen. Wie jetzt viele Geldanleger bitter erfahren müssen, ist Ihre "sichere Anlage" nun sehr viel weniger wert als vorher. Manche Anleger müssen sogar einen Totalverlust Ihres Ersparten hinnehmen. In der gegenwärtigen Finanzkrise verschärfen Sie die Verluste vieler Anleger, den  z.B. Zertifikate als "sichere Anlagen" empfohlen wurde, dramatisch.

II. Banken und Beraterhaftung

Sofern der Anlegeger eine Falschberatung gerichtsfest nachweisen kann, kann er seinen Schaden von dem Berater - sofern dieser Berater noch zahlungsfähig ist - ersetzt verlangen. Doch häufig dürfte der Nachweis der Falschberatung sicherlich eine sehr höhe Hürde sein. Auch die Banken werden oftmals berechtigte Ansprüche mit fadenscheinigen Gründen ab. Sie lassen es meist auf ein Gerichtsverfahren ankommen, in der Hoffnung, dass das Gericht auf Grund der Beweislast zu Ihren Gunsten entscheidet. Auch die bisherige BGH Rechtsprechung war sehr bankenfreundlich.

III. Finanzkrise

Viele Banken gaben an, dass sie unabhängig beraten und verschwiegen oft den Kunden, dass sie Provisionen erhalten oder dass die Bank ein massives Eigeninteresse an dem Verkauf der Produkte hat. Ferner fehlte es an einer  Regulierung der Finanzbranche. Im Rahmen der Globalisierung wurden viele Kapitalmärkte liberalisiert. Die Banken gingen sorglos mit den Geldern der Anleger um und versuchen nun, eine Verantwortung an den Verlusten der Gelder der Anleger von sich zu weisen. Gefahren wälzen die Banken häufig durch das "Kleingedruckte" auf Ihre Kunden ab. Sie verweisen auf die "freie" Entscheidung des Anlegers, verschweigen aber oftmals, dass geschulte Mitarbeiter mit verkaufspsychologischer Erfahrung oder gar mit Falschinformation die Bankkunden zur der Anlageform geführt haben.

IV. Rechtsprechung

Sofern ein Schaden nachweisbar auf eine Falschberatung oder sonstigem Fehlverhalten der Bank oder Anlageberater  zurückzuführen ist, kann man seinen Schaden gerichtlich geltend machen, wenn  eine außergerichltliche Regulierung nicht erfolgreich ist. Zu Einzelfällen gibt es z.B.  folgende Urteile:

Gericht    Datum    Aktenzeichen
   Gegenstand der  Entscheidung
             
OLG Stuttgart   16.02.2005   9 U 171/03   Schadensersatz wegen verschwiegender Provisionszahlungder Bank sog. Kick-back Vereinbarungen an den Vermittler
             
 BGH   06.05.2008   XI ZR 56/07    Schadensersatz der Kontoführeneden  Bank bei Unterlassener Warnungder Kunden eines Anlagebetrügers im Wege der Drittschadensliquidation bei massiven Anhaltspunkten  der Bank BGH
             
 BGH    19.12.2006    XI ZR 56/05   Provisionszahlungen an die Bank bei Vermittlung von Aktienfonds muss von der Bank offen gelegt werden. Anderenfalls kann der Kunde die Rückabwicklung des Geschäftes verlangen. Bei vor-sätzlichem Verschweigen keine kurze Verjährungspflicht nach WpHG.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtswalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  Michael Wenni zur Verfügung.

Immobilienfonds

I. Allgemein

Bei vielen großen Bauvorhaben will oder kann ein einzelner Investor die Investionssumme nicht aufbringen. Ferner ist den Initiatoren die persönliche Haftung für dieses Vorhaben zu groß. Es wird daher auf dem Kapitalmarkt Geld von Anlegern eingesammelt, die eine sichere Geldanlage mit  einer sicheren Verzinsung suchen. Auf dem Markt werden daher von den Banken oder Emmissionsgesellschaften  sogenannte Immobilienfonds angeboten. Über Vertriebsorganisationen werden dann Anleger gesucht. Aber auch große insitutionelle Anleger z.B. Rentenkassen, Investmentfonds etc. suchen sichere Anlagen und beteiligen sich an Immobilienfonds. Sofern die Akteure wirtschaftlich sinnvoll vorgehen, können Immobilienfonds wirtschaftlich und städtebaulich sinnvolle Projkete verwirklichen.

II. Arten von Immobilienfonds

Ein Immobilienfonds ist ein rechtlich identifizierbares Sondervermögen meist eine Personengesellschaft in  der Rechtsform der GmbH und  Co. KG. Das Vermögen besteht  vorwiegend oder ausschließlich aus Immobilien. Es gibt mehrere, rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Konstruktionen, die als Immobilienfonds bezeichnet werden können: Offener Immobilienfonds: In Immobilien investierender Investmentfonds, bei dem Kapital im Grundsatz von jedermann jederzeit eingezahlt und wieder entnommen (aus Sicht des Fonds eine „Anteilsrücknahme“) werden kann. In der Regel hat ein offener Immobilienfonds eine große Zahl von Anteilseignern und investiert in eine größere Anzahl von Einzelobjekten. Die meisten offenen Immobilienfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind, investieren überwiegend in Gewerbeimmobilien. Geschlossener Immobilienfonds: Ein geschlossener Fonds, der in Immobilien investiert. Ein solcher wird i. d. R. aufgelegt, um ein einzelnes Projekt zu finanzieren. Ist das benötigte Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; weitere Ein- und Auszahlungen sind ohne Weiteres nicht mehr möglich. REIT (Real Estate Investment Trust): Eine meist börsennotierte Kapitalgesellschaft zur Investition in Immobilien. Immobilien-Spezialfonds: Ein Immobilienfonds, der sich an einen bestimmten Anlegerkreis (z. B. institutionelle Anleger) richtet.

III. Rolle des Initiators,Treuhänders/Verwalters und Anlegers

Bei der Auflegung eines Immobilienfonds gibt es am Anfang ein realwirtschaftliches Bedürfnis oder aber auch künstlich geschaffene Bedürfnisse von Projektentwicklern, dass aus wirtschaftlichen oder städtebaulichen Interesse eine große Immobilie zum Vermieten an gewerbliche oder private Mieter gebaut wird. Das Überangebot von Gewerbeimmobilien zeigt, dass am Markt vorbei oftmals projektiert wurde. Es  treten sogenannte Projektentwickler wie z.B. die ECE in Erscheinung, die ein solches Projekt entwicklen und dann das entwickelte Projekt an einen Immobilienfonds verkaufen oder aber ein Immobilienfonds sucht entsprechende Anlageprojekte und beteiligt sich an diesem Projekt. Die Initiatoren entwicklen und vermarkten das Projekt. Gerade auf die Güte des Initiators  kommt es an, ob ein Immobilienfonds wirtschftlich langfristig vernünftig ist. Denn am Anfang  entscheidet sich, ob ein Immobilienfonds langfristig Erfolg hat oder nicht. Oftmals sind aber die Projektentwicklungskosten so hoch, dass sich die Immobilien langfristig wirtschaftlich nicht für die Gesellschafter  rechnen, da die Mieten den Substanzverzehr und den  hohen Instandhaltungs- und Betreibungsaufwand des Gebäudes und die laufenden Kosten nicht erwirtschaften können, zumal das Marktumfeld  seit Jahren  in vielen Regionen durch ein Überangebot geprägt ist. Der Initiator gründet hierzu meist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Diese Personengesellschaft besteht aus einer Komplementärin (GmbH) die rechtlich unbeschränkt persönlich haftet und den Anlegern als Kommanditisten (Haftung ist beschränkt auf die Einlage). Zur Verwaltung der Immobilie gibt es eine Verwaltungsgesellschaft. Die Buchhaltung und die steuerliche Beratung übernehmen dann Steuerberatungsgesellschaften. Jeder dieser Beteiligen verursacht Kosten und möchte Gewinne erzielen. Hinzu kommen Vertriebskosten an verschiedene Vertreibergesellschaften, Banken und Strukturvertriebe. Alle diese Fixkosten und laufenden Kosten führen dazu, dass die Gesellschaften hohe Verluste erwirtschaften, die steuerlich zwar abzugsfähig sind. Jedoch ist nur ein Teil abzugsfähig. Der Staat schenkt nichts. Der Anleger bezahlt dann eventuell keine Steuern mehr, muss aber auf Grund der wirtschaftlichen Belastungen der Beteilung eventuell selbst Insolvenz anmelden oder ist wirtschaftlich schwer geschädigt. Die Rolle der Komplementärin übernimmt in der Regel eine hierfür  gegründetete Gesellschaft  in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . Neben der Komplementärin gibt es dann eine sogenannte Treuhandgesellschaft, die treuhänderisch die Komanditanteile der Anleger verwaltet. Der Anleger wird daher  Mitunternehmer in einer  Personengesellschaft. Verluste kann er steuermindernd geltend machen. Oft wird hier bei vermögenden Kunden mit Steuerersparnis geworben, das aber sicherlich nicht entscheidend für die Kapitalanlage sein soll. Hauptaspekt sollte eine sichere und wirtschaftlich vernünftige Kapitalanlage sein, die im Falle eines Bedarfes aber auch wieder ohne Verluste aufgelöst werden kann. Als Unternehmensbeteiligung kann natürlich auch die Beteiligung an Verlusten in Frage kommen. Es soll wirtschaft das Kapital erhalten bleiben und die Beteiligung Gewinne erwirtschaften. Jedoch ist oftmals ein Totalgewinn per Saldo nicht erwirtschaftet worden. Viele Fonds sind schlecht geführt und bei der Auflegung wurde nur nach dem Profit der Initiatioren geschaut. Im Extremfall muss der Anleger bei der Insolvenz des Fonds nochmals seine Einlage erbringen.

IV.Chancen und  Risiken

Vorteil eines Immobilienfonds ist, dass man sich als "Kleinanleger" an einer werthaltigen Rendite-Immobilie beteiligen kann, die langfristig eine Verzinsung des Kapitals von 3 % bis 4 % verspricht. Nachteile sind jedoch bei dieser Anlageform, dass die Strukturen für den normalen Anleger oftmals nicht nachvollziehbar sind, hohe Beiträge für die Betreiber, Banken und Initiatoren verausgabt werden, die die Immobilie langfristig nicht erwirtschaften kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Anleger im Falle der Insolvenz des Immobilienfonds nochmals mit seiner Kommanditeinlage haften kann, d.h. dass die Haftung z..B. bei Überentnahmen durch Ausschüttungen wieder aufleben kann. Ferner kann auch bei offenen Immoblienfonds die Gefahr bestehen, dass der Fonds bei einer finanziellen Schieflage geschlossen wird und der Anleger über  sein Geld  erst wieder nach Öffnung des Fonds verfügen kann. Auch muss man als Anleger aufpassen, ob es ein offener Immobilienfonds ist oder ob es ein geschlossener Immobilienfonds ist, bei dem ein Ausstieg nicht so leicht möglich ist. Aber auch offene Immobilienfonds können als "Notbremse" die Veräußerung der Anteile auf Zeit aussetzen lassen bzw. den offenen Fonds für eine Zeit schließen wie der Bericht im Handelsblatt Online vom 20.10.2009 zeigt. Auf Grund der rechtlichen Struktur und der mangelhaften Finanzaufsicht sollte der Anleger genau entscheiden, ob er sein Geld in Immobilienfonds investieren will oder ob er als Alternative sich nicht selbst eine eigene Immobilie zum Vermieten kauft. Jedoch kann es auch hier durch Mietnomaden zu Problemen kommen. Eine absolut sichere Geldanlageform gibt es nicht. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass auch als solide geltende Kapitalanlagen wie z.B. der offene Immobilienfonds DEGI Europa  nicht krisensicher sind und  offene Immobilienfonds aufgelöst werden, was mit einem Verlustrisiko verbunden sein wird.

V. Prospekt und  Jahresberichte

Es empfiehlt sich daher, vor der Anlage sich die Beteiligung allein nach wirtschaftlichem Gesichtspunkt anzuschauen und unabhängige Fachleute z.B. Steuerberater die Anlage prüfen zu lassen. Vorsicht sollte man  bei der Beteiligung an neu aufgelegten Projekten haben, denn es fehlen Erfahrungswerte und die Prognosezahlen können zu optimistisch gerechnet sein, so dass sich später die versprochenen Gewinne und Renditen  nicht  einstellen. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Anlage gründlich zu informieren.Bei neu aufgelegten Fonds muss man sich auf die Angaben im Prospekt verlassen. Bei dem Erwerb von Anteilen an bestehenden Immobilienfonds sollte man sich die Jahresberichte, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Personen und Gesellschaften, die hinter dem Immoblienfonds stehen,  genau anschauen. Kapitalanleger, bei denen der Kapitalerhalt und die Liquidität im Vordergrund steht, sollten in der Regel das Sparbuch und das Tagesgeld wählen, wobei auch bei einer Bankenpleite eine Verlustrisko bei der Kapitalanlagen bestehen. Die Anlage in Sachanlagen wie z.B. Gold, Edelmetalle etc. kann in Krisenzeiten ebenfalls für Marktübertreibungen sorgen oder die  Marktstörung  wird bewusst für Gewinnzwecke ausgenutzt, was nach der Martberuhigung ebenfalls zu einem Kapitalverlust führen kann.

VI. Falschberatung

Haftung der Beteiligten Banken, Vertrieb Sofern Sie als Anleger bei der Beratung falsch beraten oder getäuscht  worden sind, können Sie die Berater in Haftung nehmen. Im Rahmen der Prospekthaftung können weitere Haftungsansprüche gegen die Initiatoren und Prospektherausgeber in Betracht kommen. Aber auch die Vertriebsgesellschaften und Vermittler der Fonds können auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können gesellschaftsrechtliche Ansprüche z.B. außerordentliche Kündigung der Kommanditbeteiligung in Betracht  kommen.

VII. Rechtsprechung

Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Gegenstand der Entscheidung
                 
BGH   Urteil   14.06.2004   II ZR 392/0   Grundlegende Entscheidungen zu den  Rechten des privaten Anlegers bei kreditfinanzierten Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds gegenüber der Bank
                 
 BGH    Beschluss     15.01.2008   XI ZR 208/07    Haftung finanzierende Bank bei Bast Bau Immobilie
                   
LG München   Urteil   20.04.2010   28 O 12457/09   Prospekthaftung wg. unrichtigem Kaufpreis im Prospekt bei geschlossenem Immobilienfonds
                 
OLG Stuttgart    Urteil   04.03.2010   13 U 42/09    Schadensersatzanspurch gegen  Anlagevermitteler bei Verschweigen von Rückvergütungen ("Kick-Back") z.B Falk Fonds, Medico Fonds etc.
                 
 FG Hamburg    Urteil   15.12.2010   2 K 247/08    Frage der Abzugsfähigkeit von Verlusten bei geschlossenem Immobilienfonds; Gewinn-Verlustfeststellungsbescheid

 

 

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, steht wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu Verfügung oder verfolgen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich weiter.  

Film- und Medienfonds

1. Allgemein

Auf Grund steuerlicher Vorteile - Förderung des Films durch den Staat - wurden in den neunziger Jahren viele Medien- und Filmfonds aufgelegt. Meist sind diese Fonds als Kommanditgesellschaften in der Rechtsform der GmbH u. Ko. KG organisiert. Der Anlegeger beteiligt sich an diesen Fonds als Kommanditist und erwirb Anteile. Auf Grund der Verluste in den Anfangsjahren können "Steuervorteile" entstehen. Im Idealfall, wenn das Fondsmanagement seriös ist und betriebswirtschaftlich den Fonds führt, können sich diese Anlagen in Filmfonds rechnen.

2. Fehlentwicklung bei vielen Medienfonds

Jedoch gibt es immer wieder negative Schlagzeilen über Filmfonds und deren Manager. Den Schaden haben  die Anleger, die zum einen bei Insolvenz einen wirtschaftlichen Totalverlust des Kapitals hinnehmen und zum anderen meist die Steuererstattungen an den Fiskus wieder zurückzahlen müssen.   Kritische Berichterstattung Über folgende Filmfonds wurde und wird in den Medien kritisch berichtet:

 Fondsname Sitz Bericht in Bemerkung
       
VIP Medienfonds München Spiegel Ausgabe 33/2008 Bericht über Klagewelle von getäuschten Anlegern
       
VIP Medienfonds München Focus online v. 13.11.07 Bericht über Verurteilung der Gründer wegen Steuer- hinterziehung.
       
VIP Medienfonds 4 München Focus online v. 14.06.07 HypoVereinsbank schließt Vergleich mit Anlegern Urteile zu Gunsten der Anleger

Meist haben Anleger bei der juristischen Aufarbeitung sehr geringe Chancen, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Entweder können Sie die Falschberatung nicht beweisen oder die Filmfonds sind insolvent. Die Initiatoren der Fonds sind oftmals ebenfalls nicht zu belangen. Die Berater, die den Fonds verkauft haben, weisen eine Falschberatung von sich und die Ansprüche gegen die Berater scheitern oft an der Verjährung oder die Gerichte sehen eine Mitverantwortung der Anleger.   Sofern jedoch Banken solche Produkte verkauft haben, kann der Anleger an einen solventen Gegner halten. Oftmals ist jedoch das Problem der Verjährung das Haupthindernis, denn meist entlarven sich nach Jahren die verkauften Fonds als wirtschaftlich unrentabel.

3. Gerichtsentscheidungen

Nachfolgende sind Urteile aufgeführt, die zu Gunsten des Anlegers enschieden wurden:  

Fondsname Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
         
VIP Medienfonds OLG München 29.07.08 5 U 4018/07 Schadensersatz von der Commerzbank als Vertriebsbank wegen Falschberatung; Revision nicht zugelassen
         
VIP Medienfonds OLG München   17 U 2105/08 Schadensersatz von der Commerzbank als Vertriebsbank wegen Falschberatung; Revision nicht zugelassen

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Informationen zum Erbrecht

Allgemein Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer Person. Man kann entweder gar nichts tun, dann wird die Vermögensnachfolge kraft Gesetz geregelt oder man kann seine Vermögensverhältnis nach dem Tod etweder durch Testamten oder Erbvertrag regeln. Wir informieren Sie hier kurz über das Testament und das Pflichtteilsrecht. Testament Jeder kann - sofern er testierfähig ist - privat seinen "letzte Willen" hinsichtlich seiner Vermögensnachfolge regeln.Testierfähig ist jeder ab dem 16 Lebensjahr und bei Errichtung des Testamentes geistig gesund ist. Naturlich kann das Testament auch bei einem Notar durch Niederschrift des letzten Willens erfolgen. Jedoch sollte der Erblasser sich vorher gründlich über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren und seinen "letzen Willen" exakt und zweifelsfrei formulieren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie eigenhändig und schriftlich diesen Willen aufschreiben und zum Schluss auf der Seite Ort und Datum vermerken und eigenhändig unterschreiben. Nur handschriftliche und unterschriebene Testamente sind gültig. Jedoch sollte man sich vorher beraten lassen, bevor man selbst ein Testament aufsetzt. Die Praxis zeigt, dass ein schlechtes Testament mehr Schaden als Nutzen bringt. Die Erben oder Begünstigte streiten sich dann jahrelang, was der "letzte Wille" war. Wichtig ist auch, dass nach Errichtung des Testaments das Testament an einem sicheren Ort aufbewahrt wird, wo es auch wieder gefunden werden kann. Das Beste ist, das Testament zu hinterlegen. Denn was nützt das beste Testament, wenn es nie gefunden oder vernichtet wird. Es kann vorkommen, dass Erblasser verschiedene Testamente mit verschiednen Verfügungen errichten, die sich inhaltlich widersprechen.  Dies sollte vermieden werden, indem alle vorherigen Testamente widerrufen oder vernichtet werden. Der Erblasser sollte sich diesbezüglich beraten lassen, wenn er ein Testament ergänzen will oder weitere Verfügungen tätigen will. Nicht selten kommt es vor, dass Menschen versuchen, den Erblasser zu beeinflussen, um ein für Sie günstiges Testament zu erreichen oder gar den Erblasser mit Drohung oder falschen Behauptungen zur Niederschrift eines falschen Testaments bewegen. Derjenigen, dem die Anfechtung des Testament zu Gute kommt, kann - wenn er Anfechtungsgründe darlegen und beweisen kann - das Testament anfechten oder die Unwirksamkeit des Testament wegen geistiger Krankheit gerichtlich feststellen lassen. Gerne beraten wir Sie in diesen Fällen, wie sie gegen das Testament vorgehen können, damit Sie zu Ihrem Erbteil kommen.   Pflichtteil Jeder Pflichtteilsberechtigte   kann, wenn er im Testament nicht bedacht worden ist, seinen Pflichtteil vom Erben einfordern. Diesen Anspruch haben die erbberechtigen Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten des Erblassers. Sie sollten im Falle der "Enterbung" zum Anwalt gehen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Erben geltend machen. Wie hoch der Pflichtteil ist, ist oftmals streitig. Auch Bewertungsfragen z.B. bei Betriebsvermögen GmbH - Anteile spielen eine große Rolle. Aber auch Erblasser sollten bei Betriebsvermögen sich hinsichtlich von Gestaltungen von Vermögensnachfolge und Abfindungen von Pflichtteilsberechtigten rechtlich und steuerlich beraten lassen, denn schlecht geregelte  Unternehmennachfolgen können wegen hohen Pflichtteilsbelastungen den Fortbestand des Betriebes und damit des Lebenswerkes des Erblassers gefährden. Aber auch Arbeitsplätze sind sehr gefährdet.   Vermögensaufstellung Damit Sie Ihren Erben nach Ihrem Tod schnell wichtige Informationen zu Ihrem Vermögen hinterlassen können, stellen wir unseren Mandanten das  Merkblatt "Mein Vermögen" kostenlos zur  Verfügung. Sollten Sie feststellen, dass Sie mehr Vermögen haben als die steuerlichen Freibeträge, so stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, wie Sie die Erbschaftssteuerlast Ihrer Kinder oder Verwandten reduzieren können. Stiftung Wenn Sie mit Ihrem Vermögen oder einem Teil  etwas Gutes tun wollen, das auch nach Ihrem Tod einen bleibenden Wert hat, dann beraten wir Sie gerne über die Errichtung einer Stiftung. Die Errichtungen von Stiftungen und die gemeinnützigen Stiftungen werden steuerlich gefordert und begünstigt. Gerne beraten wir Sie hierüber. Der Erbfall Im Erbfall gibt es viele Fragen zu klären: Was mache ich mit den Waffen des Erblassers? Was ist mit den Versicherungen? Muss ich als Erbe für die Schulden des Erblassers haften? Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Kapitalanlagerecht

1. Allgemein

Gerade im Bereich der Kapitalanlage werden viele Anleger durch undurchsichtige Finanzanlagen um Ihr Erspartes gebracht. Die Anlageberater nutzen zum Teil bewusst die Unerfahrenheit der Kapitalanleger zu Ihrem Vorteil aus. Folgende Beispiele von negaitven Kapitalanlagen gibt es: Schrottimmobilien (siehe Wikipedia ) Schneeballsysteme (siehe Wikpedia ) wie z.B. CTS Commodity Trading Service GmbH Saarlouis Kredite auch ohne Schufaauskunft (siehe Forum Schuldnerberatung e.V. ) geschlossene ImmobilienfondsBeteiligungen SolarfondsImmobilienfonds  Aktienanlagen  Sachanlagefonds ( siehe Finanztest )   Wenn es um das Geld der Anleger geht, sind findige "Geschäftemacher" sehr kreativ. Das Unwesen geht oft mehrere Jahre oder Jahrzehnte, bevor Staatsanwaltschaften, die Jusitz und der Gesetzgeber diese "Kapitalanlagen" stoppen. Das Geld der Anleger ist meist weg und zum Teil sitzen die geprellten Anleger auf einem Schuldenberg. Ihre Rechte als Kapitalanleger Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Rechten und Schutznormen für Kapitalanleger geschaffen.  

2. Rechte der Anleger

Sie haben beispielsweise folgende Rechte:

  • Widerrufsrecht
  • Aufklärungsrechte
  • Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung
  • Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler  

3. Fehlerhafte Kapitalanlagen

Folgende Beispiele von Firmen finden sich im Internet bei Verbraucherschützern, Nachschlagewerken und Anlegerforen:

• Göttinger Gruppe (siehe Wikipedia )

• Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG (siehe Direkter Anlegerschutz )

• Leipzig West Wohnungsbau AG (siehe SGK )

• Frankonia Sachwert AG (siehe Anlageschutzarchiv )

• Bank Reithinger (siehe ARD Boerse )

 

4. Wie schützen Sie sich

Zunächst sollten Sie nie sofort in einem Beratungsgespräch einen Vertrag unterschreiben. Schlafen Sie eine Nacht über das Angebot der "Finanzberater". Informieren Sie sich vorher bei seriösen Banken und Vermögensberatern. Lesen Sie den Anlageprosepekt gut durch. Fangen Sie auf der letzten Seite des Prospektes zu lesen an, denn oft verbergen sich die Risikoaufklärungen auf den letzten Seiten. Je kleiner die Druckschrift, desto gründlicher sollten Sie lesen. Vertrauen Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand. Werden Sie misstrauisch, wenn der Berater auf einen raschen Vertragsabschluss drängt und auf Ihre kritischen Fragen nur ausweichend reagiert. Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder uns überprüfen. Vertrauen ist gut! Anwalt ist besser!

Insolvenzverfahren

1. Allgemein

Damit die Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleichmäßig befriedigt werden, kann auf Antrag eines Gläubigers oder auch des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Aber auch eine Unternehmenssanierung kann durch die Insolvenz und die Vorlage eines Sanierungs- und Insolvenzplanes durchaus sinnvoll sein, jedoch hat diese vom Gesetzgeber geschaffene Sanierungsmöglichkeit bisher in der Praxis nicht sehr viel Anklang gefunden. Der Schuldner sollte aber bei den ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten nicht solange zuwarten, bis die Bank den "Geldhahn" zudreht oder bis er vollkommen zahlungsunfähig ist, sondern er sollte sich frühzeitig um eine au8ßergerichtliche Sanierung seiner finanzielllen Dinge kümmern. Wir helfen Ihnen dabei gerne.  

2. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Ist auf Grund vielfacher Zwangsvollstreckungsmaßen der Gläubiger eine Sanierung nicht mehr möglich, kann die Eröffnung des insolvenzverfahrens beantragt werden. Ein Geschäftsführer einer juristischen Person muss innerhalb einer Frist bei Eintritt von Insolvenzgründen den Insolvenzantrag stellen, sofern er die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigen kann. Anderenfalls kann er Haftungsansprüchen oder gar dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt sein. Durch die Einführung der Verfahrenskostenstundung ist es leichter möglich, dass ein Insolvenzverfahren eröffent wird.

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