Dienstag, 26 September 2017 19:25

Unternehmensbewertung

1. Allgemein

Anlässe für die Unternehmensbewertung oder Bewertung einer Firma gibt es viele. So sind z.B. folgende Anlässe zu nennen: Unternehmenskauf Scheidung des Unternehmers im Rahmen des Zugewinnausgleiches Unternehmensnachfolgeplanung Erbschaftsteuer Im Rahmen dieser Anlässe kann es zu Streit um die richtige Bewertung von Unternehmen kommen. Wir wollen Ihnen daher kurze Informationen zur Unternehmensbewertung und der Rechtsprechung geben. Sie sollten aber auf jeden Fall einen Fachmann (Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Da Gutachten über Unternehmensbewertungen sehr teuer sind, lohnt sich der Aufwand nur bei größeren Kaufsummen. Bei mittelständischen Firmen sollte eher die praktische Mitarbeit und längere Prüfung der Ertragslage und die Werthaltigkeit des Kundenstamm im Fordergrund stehen. Denn Papier ist in der Regel sehr geduldig.  

2. Zugewinnausgleich bei Selbständigen und Unternehmern bei Scheidung

Die Wertermittlung beim Zugewinnausgleich bestimmt sich nach § 1376 BGB. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Wertermittlung einer Firma oder eines Unternehmens im Falle des Zugewinnausgleichs bei Selbständigen und Unternehmern getroffen. Folgende Möglichkeiten gibt es nach der Rechtsprechung, den Wert eines Unternehmens/Firma/Praxis zu ermitteln: Ertragswertverfahren Dieses Verfahren zur Wertermittlung des Zugewinns ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll. Es wird der Durchschnittsertrag über einen Zeitraum des Unternehmens ermittelt. Jedoch gibt es auch hier nach der Rechtsprechung Korrekturfaktoren, wenn das reine Ertragswertverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen würde oder wenn bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerpersönlichkeit abhängig sind, dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar ist.   Sach - oder Substanzwert Unternehmen können auch nach dem Substanz- oder Sachwert bewertet werden, welcher jedoch bei einem lebenden Unternehmen nicht den wahren Wert des Unternehmens wiederspiegelt. Dieser Wert dient im Einzelfall als Korrekturwert des nach der Ertragswertmethode gefunden Wertes, um die Bertungsunsicherheiten des Ertragswertes im Einzelfall abzumildern.   Liquidationswert Dieser Wert ist maßgebend bei der Berechnung des Zugewinns, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde. Der Liquidaitionswert ist der Wert, der sich durch die Veräußerung des Unternehmens nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt. Dieser Wert stellt aber im Einzelfall nicht den untersten Wert dar, sondern kann im Einzelfall durch einen niedrigeren Ertragswert ersetzt werden, wenn der Unternehmer z.B. einen noch unrentabelen Betrieb aus betriebswirtschaftlich beachtenswerten Gründen weiter fortführt. Bei der Ermittlungs des Liquidationswertes sind vom Aktivvermögen die Veräußerungskosten und Steuern, die durch die Auflösung der stillen Reserven entstehen können, abzuziehen. Im Einzelfall sind hier z.B. die Steuern (Veräußerungsgewinn), Versteigerungskosten etc. zu berücksichtigen und zu berechnen. Je nach Einzelfall kann sich daher ein Mischverfahren als sachgerechte Lösung anbieten.  Neben der Frage der richtigen Methode im Einzelfall gibt es aber noch eine Vielzahl von Einzelfragen und Bewertungsansätze, die bei der Ermittlung des Wertes im Rahmen des Zugewinns eine Rolle spielen können.   Mischverfahren Im Einzelfall kann - wie bereits erwähnt - nur ein Mischverfahren den Wert des Unternehmens gerecht wiedergeben. Ein bekanntes Mischverfahren ist das Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens (Sachwert) und der Ertragsaussichten (Ertragswert) der Kapitalgesellschaft vor.  

3. Pflichtteilsrecht bei Betriebsvermögen  

Im Falle eines Pflichtteilsanspruches muss der Erbe nach dem geltende Recht zu Lasten des Nachlasses auf Verlagen des Pflichtteilsberechtigen ein Gutachten über den Wert des Betriebsvermögens erstellen lassen. In diesem Fall spielt es eine große Rolle, ob der Betrieb weiter fortgeführt werde soll oder nicht. Bei der Bewertung des Unternehmens kommen prinzipiell wieder der Ertragswert, der Substanz- oder Sachwert oder der Liquidationswert in Betracht. Der Pflichtteiltsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Erben verlangen, dass der Wert des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird, der nicht notwendig öffentlich vereidigt zu sein braucht. (BGH NJW 1983, S. 2887)    

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