Sonntag, 15 Oktober 2017 08:21

Wettbewerbsrecht

Allgemein

Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern und dient dem Verbraucherschutz. Das Wettbewerbsrecht will unlautereren Wettbewerb verhindern. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)  Folgendes Verhalten ist beispielhaft in § 4 UWG als unlauter aufgeführt: Wettbewerbshandlungen, die Verbraucher unter Druck setzen, etwas zu kaufen Wettbewerbshandlungen, die die geschäftliche Unerfahrenheit z.B. bei Kindern ausnutzt Gewinnspiele oder Gewinnzusagen, die der Absatzförderung dienen und bei denen der Gewinn nie ausbezahlt wird.

Abmahnung

Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel, bevor ein Mitbewerber den Klageweg beschreitet, das unlautere Verhalten des Mitbewerbers abgemahnt. Dabei wird von einem Anwalt ein Abmahnschreiben verfasst und der Abgemahnte aufgefordert, das unlautere Verhalten zukünftig zu unterlassen. Diesem Abmahnschreiben ist in der Regel eine strafbewerte Unterlassungserklärung nebst Kostentragungspflicht beigefügt und innerhalb einer meist sehr kurzen Frist an den Abzumahnenden zu versenden. Neben berechtigten Abmahnungen gibt es aber auch unberechtigte Abmahnungen. Leider gibt es in diesem Bereich auch ein sogenanntes Abmahnunwesen, bei dem Anwälte in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern auf Kosten der Mitbewerber Geld verdienen. Oft werden hier kleinste angebliche und unerhebliche Verstöße mit einer hohen Gebührenforderung abgemahnt.  

Verhalten bei Abmahnungen

Bei Abmahnungen sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen Anwalt aufsuchen, der in Ruhe mit Ihnen die Berechtigung der Abmahnung prüft. Dann gibt es meist drei Verhaltensmuster: Die Abmahnung ist berechtigt und es wird eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es empfiehlt sich, nicht die vorformulierte Unterlassungseklärung des Abmahnenden zu unterschreiben, sondern eine eigene Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und es wird auf das Abmahnschreiben nicht reagiert. Der Abmahnende kann dann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und der Abgemahnte kann dagegen Rechtsmittel einlegen und das Hauptverfahren beantragen. Bei Gericht wird dann überprüft, ob die Abmahnung berechtigt war. Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und der Abgemahnte erhebt eine negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung unberechtigt war. Suchen Sie auf jeden Fall bei einer Abmahnung einen Anwalt auf, da Sie viele kostspielige Fehler machen können.

 

Ansprechpartner ist RA Michael Wenni

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