Samstag, 23 September 2017 13:49

Informationen zum Erbrecht

Allgemein Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer Person. Man kann entweder gar nichts tun, dann wird die Vermögensnachfolge kraft Gesetz geregelt oder man kann seine Vermögensverhältnis nach dem Tod etweder durch Testamten oder Erbvertrag regeln. Wir informieren Sie hier kurz über das Testament und das Pflichtteilsrecht. Testament Jeder kann - sofern er testierfähig ist - privat seinen "letzte Willen" hinsichtlich seiner Vermögensnachfolge regeln.Testierfähig ist jeder ab dem 16 Lebensjahr und bei Errichtung des Testamentes geistig gesund ist. Naturlich kann das Testament auch bei einem Notar durch Niederschrift des letzten Willens erfolgen. Jedoch sollte der Erblasser sich vorher gründlich über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren und seinen "letzen Willen" exakt und zweifelsfrei formulieren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie eigenhändig und schriftlich diesen Willen aufschreiben und zum Schluss auf der Seite Ort und Datum vermerken und eigenhändig unterschreiben. Nur handschriftliche und unterschriebene Testamente sind gültig. Jedoch sollte man sich vorher beraten lassen, bevor man selbst ein Testament aufsetzt. Die Praxis zeigt, dass ein schlechtes Testament mehr Schaden als Nutzen bringt. Die Erben oder Begünstigte streiten sich dann jahrelang, was der "letzte Wille" war. Wichtig ist auch, dass nach Errichtung des Testaments das Testament an einem sicheren Ort aufbewahrt wird, wo es auch wieder gefunden werden kann. Das Beste ist, das Testament zu hinterlegen. Denn was nützt das beste Testament, wenn es nie gefunden oder vernichtet wird. Es kann vorkommen, dass Erblasser verschiedene Testamente mit verschiednen Verfügungen errichten, die sich inhaltlich widersprechen.  Dies sollte vermieden werden, indem alle vorherigen Testamente widerrufen oder vernichtet werden. Der Erblasser sollte sich diesbezüglich beraten lassen, wenn er ein Testament ergänzen will oder weitere Verfügungen tätigen will. Nicht selten kommt es vor, dass Menschen versuchen, den Erblasser zu beeinflussen, um ein für Sie günstiges Testament zu erreichen oder gar den Erblasser mit Drohung oder falschen Behauptungen zur Niederschrift eines falschen Testaments bewegen. Derjenigen, dem die Anfechtung des Testament zu Gute kommt, kann - wenn er Anfechtungsgründe darlegen und beweisen kann - das Testament anfechten oder die Unwirksamkeit des Testament wegen geistiger Krankheit gerichtlich feststellen lassen. Gerne beraten wir Sie in diesen Fällen, wie sie gegen das Testament vorgehen können, damit Sie zu Ihrem Erbteil kommen.   Pflichtteil Jeder Pflichtteilsberechtigte   kann, wenn er im Testament nicht bedacht worden ist, seinen Pflichtteil vom Erben einfordern. Diesen Anspruch haben die erbberechtigen Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten des Erblassers. Sie sollten im Falle der "Enterbung" zum Anwalt gehen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Erben geltend machen. Wie hoch der Pflichtteil ist, ist oftmals streitig. Auch Bewertungsfragen z.B. bei Betriebsvermögen GmbH - Anteile spielen eine große Rolle. Aber auch Erblasser sollten bei Betriebsvermögen sich hinsichtlich von Gestaltungen von Vermögensnachfolge und Abfindungen von Pflichtteilsberechtigten rechtlich und steuerlich beraten lassen, denn schlecht geregelte  Unternehmennachfolgen können wegen hohen Pflichtteilsbelastungen den Fortbestand des Betriebes und damit des Lebenswerkes des Erblassers gefährden. Aber auch Arbeitsplätze sind sehr gefährdet.   Vermögensaufstellung Damit Sie Ihren Erben nach Ihrem Tod schnell wichtige Informationen zu Ihrem Vermögen hinterlassen können, stellen wir unseren Mandanten das  Merkblatt "Mein Vermögen" kostenlos zur  Verfügung. Sollten Sie feststellen, dass Sie mehr Vermögen haben als die steuerlichen Freibeträge, so stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, wie Sie die Erbschaftssteuerlast Ihrer Kinder oder Verwandten reduzieren können. Stiftung Wenn Sie mit Ihrem Vermögen oder einem Teil  etwas Gutes tun wollen, das auch nach Ihrem Tod einen bleibenden Wert hat, dann beraten wir Sie gerne über die Errichtung einer Stiftung. Die Errichtungen von Stiftungen und die gemeinnützigen Stiftungen werden steuerlich gefordert und begünstigt. Gerne beraten wir Sie hierüber. Der Erbfall Im Erbfall gibt es viele Fragen zu klären: Was mache ich mit den Waffen des Erblassers? Was ist mit den Versicherungen? Muss ich als Erbe für die Schulden des Erblassers haften? Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Sonntag, 14 Februar 2016 14:38

BFH: Pflichtteil beim Berliner Testament

In einem Urteil vom 19.02.2013,Az. II R 47/11 führt der BFH in seinem Leitsatz folgendes aus: Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist. Sofern ein Berliner Testament vorhanden ist und der Längerlebende noch innerhalb der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches aus dem ersten Erbfall auch verstirbt, kann erbschaftsteuerlich der Pflichtteil aus dem ersten Erbfall noch vom Erben des zweiten Erbfalls geltend gemacht werden was zur Folge hätte, dass die Erbschaftsteuerbelastung sinkt, da der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit beim zweiten Erbfall abgezogen wird. Das Berliner Testament sollte entsprechend formuliert werden, damit der Erbe des Längerlebendenen u.U. noch seinen Pflichtteil erbschaftsteuerlich geltend machen kann. Wir beraten diesbezüglich gerne. Ansprechpartner RA Michael Wenni.

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