In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass  bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind nach der Auffassung des BGH unwirksam. Somit wurden Entscheidungen der Untergerichte vom BGH bestätigt. Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern. Jedoch gibt es auch hier die Problematik der Verjährung. Herr RA Michael Wenni, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft Ihnen gerne.

Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist wie z.B. bei Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Als Begründung führt der BGH aus, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft. Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Ob diese Rechtsprechung auch für Unternehmerkredite geltend, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Aber hierfür gibt es keinen Grund, die Urteile des BGH nicht auch auf Unternehmenskredite anzuwenden. Der BGH wird hierüber nocht entscheiden. Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen der unteren Instanzen zu der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten. Im Rahmen der KFZ-Finanzierung eines Unternehmers ist die kreditgewährende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (BDK) rechtskräftig zur Erstattung des Bearbeitungsentgeltes verurteilt worden. Die BDK nahm die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Hamburg vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12 zurück.

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