Sofern der eigentliche Steuerschuldner seine Ansprüche nicht mehr erfüllt, können unter Umständen die gesetzlichen Vertreter oder sonstige Beteiligte von dem Finanzamt wegen Verletzung von steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners oder eigener Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Haftungsschuldner kann jede natürliche und juristische Person sein, die den jeweiligen Haftungstatbestand erfüllt, Haftungsgläubiger ist der Staat als Gläubiger der Steuerforderung, für die gehaftet werden soll. Voraussetzung für die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Damit kommt eine Haftung nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verpätungszuschläge in Betracht. Keine Rolle spielt, ob dieser Anspruch tatsächlich festgesetzt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, z. B. nach Tod des Steuerschuldners oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.
Für die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbeständen. Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides. Schließlich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten, für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In den Steuergesetzen sind z.B. folgende Haftungstatbestände geregelt: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH §§ 69 AO i.V.m. 34 AO Haftung des Erben § 45 AO Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Haftung der Organgesellschaft § 73 AO Haftung des Betriebsübernehmers § 75 AO Spendenhaftung § 10 b Abs. 4 EStG Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer § 42 d EStG
Die Rechtsprechung zur steuerlichen Haftung ist unübersehbar. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Oft gibt es Ermessensfehler. Folgende Entscheidungen gibt es:
Gericht | Art | Datum | Aktenzeichen | Inhalt der Entscheidung | ||||
BFH | Urteil | 11.11.2008 | VII R 19/08 | Haftung Geschäftsführer GmbH Lohnsteuer, Kausalität | ||||
BFH | Urteil | 13.03.2003 | VII R 46/02 | Haftung Vorsitzender eine eingetragenen Vereins | ||||
BFH | Urteil | 05.10.2004 | VII R 76/03 | Haftung der Organgesellschaft für steuerlichen Nebenleistung |
Die Finanzämter erlassen verstärkt Haftungsbeischeide. Zunächst sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und den Haftungsbescheid überprüfen lassen. Oftmals gibt es Ermessensfehler oder der Haftungstatbestand ist nicht erfüllt. Es wäre jedoch besser, wenn man sich als Geschäftsführer vorab bei einem Anwalt vorbeugend infomiert und sich sehr gewissenhaft im laufenden Geschäftsbetrieb sich um die Steuerangelegenheit kümmert. Bei finanziellen Schieflagen gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies kann im Rahmen der Tax Compliance geschehen. Eine entsprechende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung bzw. Vorstandsversicherung für Pflichtverletzungen sollte man ebenfalls vorbeugend in Erwägung ziehen, um die persönliche Haftung und die daraus folgenden finanzielle Schwierigkeiten abzusichern. Für eine Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne zur Verfügung.