RA Wenni

RA Wenni

Samstag, 17 Oktober 2020 18:33

BGH: Urteil im VW Dieselskandal

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25.05.2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.BFH Urteil vom 29.8.2017   VIII R 32/15

Mit Beschluss vom 29. März 2017 Az. 2 BvL 6/11 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgeselltschaften bei anteiliger Übertrag (schädlicher Beteiligungsgerwerb) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und damit verfassungswidrig ist. Die Regelung in § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.

Sonntag, 15 Oktober 2017 09:03

Stiftung

Allgemein

Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge zurückzieht, wurde im Jahr 2002 das Stiftungsrecht durch den Gesetzgeber erneuert und das Errichten von Stiftungen durch private Personen erleichtert. Der Staat wollte damit private Initiative für die Förderung des Gemeinwohls fördern. Stiftungen können vielfälltige Aufgaben im gesellschaftlichen Bereich erfüllen. Zu nennen sind z.B. Stiftungen im Bereich der Bildung Stiftungen im Bereich der Politik Stiftungen im Bereich der Behindertenfürsorge Stiftungen im Bereich des Tierschutzes etc. Stiftungen im Bereich von Unternehmen  

Regelungen

In den §§ 80 ff. BGB ist die Stiftung geregelt. Im Steuerrecht wurden erhebliche Steuerbegünstigungen für das Errichten von Stiftungen geregelt. So kann der Stifter nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen für eine Stiftung bis zu einem Betrag von 307.000 Euro von der Steuer absetzen.  

Problembereiche

Bei der Errichtung und Führung von Stiftungen gibt es viele Fragen und Problembereiche. Zu nennen sind steuerschädliche Gestaltungen,  Verbot auch der mittelbaren Begünstigung von Pflegeheimen (§ 14 HeimG), schädliche Anlage des Stiftungsvermögens, Haftung des Stiftungsvorstandes etc. Stiftungen sollten daher nur durch fachkundigen Rat errichtet und laufend betreut werden. 

Sonntag, 15 Oktober 2017 08:53

Vorsorgeverfügungen

Vertrauen ist gut – Vorsorge ist besser

Rechtzeitig über Vorsorgeverfügungen wie z.B.  Patientenverfügung und co. nachdenken hat erhebliche Vorteile.  Tagtäglich machen wir uns Gedanken um die Zukunft - und diese Gedanken bringen nicht nur Vorfreude, sondern auch Ängste zutage. Wo bin ich in zehn Jahren? Werde ich meine Ziele erreichen? Bleibe ich gesund? Wie sind die Umstände meines Todes? Werde ich Schmerzen ertragen müssen? All das kann man nicht wissen, und doch versuchen wir uns so gut es geht für die Zukunft vorzubereiten. Wir kümmern uns um die Rente, um die Familie und die meisten haben sogar ein Testament. Aber trotz der Angst irgendwann keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können und der Apparatemedizin ausgeliefert zu sein, haben die wenigsten Menschen eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und/ oder eine Vorsorgevollmacht. In Zahlen gesprochen bedeutet dies, dass zwar 70 Prozent der Deutschen bereits einmal über eine Patientenverfügung nachgedacht haben, aber lediglich 10 Prozent sind tatsächlich im Besitz einer solchen.

Sonntag, 15 Oktober 2017 08:28

Wirtschaftsrecht

Allgemein

Jedes Unternehmen hat jeden Tag eine Vielzahl von Geschäften, die rechtliche Probleme in sich tragen und auch für das Unternehmen ein wirtschaftliches  Risiko darstellen können. Zum einen ergeben sich im Bereich des Vertragsrechts viele Fragen, die ein Unternehmer nicht mehr selbständig beantworten kann. Zum anderen braucht ein Unternehmer Entlastung von diesen Fragen. Große Unternehmen haben eigene Rechtsabteilungen, die sich mit den rechtlichen Fragen des Unternehmens täglich beschäftigen. Aber auch mittelständische Unternehmen sollten sich überlegen, ob Sie nicht eine Anwaltskanzlei als Dauermandat mit der Bearbeitung Ihrer Fälle beauftragen sollen. Rechtliche Fragen des Unternehmens In den Untermenüpunkten geben wir Ihnen ein paar Informationen zu typischen rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens, mit denen Unternehmer rechnen müssen. Diese Informationen sollen dazu dienen, Ihnen ein Problembewusstsein zu schaffen.

Rechtsbereiche im Wirtschaftsrecht

Folgende Rechtsbereiche gibt es im Wirtschaftsrecht

  • Vertragsrecht und Vertragsmanagement
  • offenen Forderungen und Forderungsmanagement
  • Unternehmensrisiken und Risikomangement z.B. Haftungsrisiken, Unternehmenskrise und Insolenz
  • Unternehmenssteuerrecht
  • Haftungsrecht
  • Unternehmensfinanzierung

Sie finden zu folgenden Thmen kurze Informationen: Bankrecht Compliance EDV-Recht Leasingrecht Managerhaftung Produkthaftung Unternehmensbewertung Unternehmenskauf Vergaberecht Vertragsrecht

Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sonntag, 15 Oktober 2017 08:21

Wettbewerbsrecht

Allgemein

Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern und dient dem Verbraucherschutz. Das Wettbewerbsrecht will unlautereren Wettbewerb verhindern. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)  Folgendes Verhalten ist beispielhaft in § 4 UWG als unlauter aufgeführt: Wettbewerbshandlungen, die Verbraucher unter Druck setzen, etwas zu kaufen Wettbewerbshandlungen, die die geschäftliche Unerfahrenheit z.B. bei Kindern ausnutzt Gewinnspiele oder Gewinnzusagen, die der Absatzförderung dienen und bei denen der Gewinn nie ausbezahlt wird.

Abmahnung

Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel, bevor ein Mitbewerber den Klageweg beschreitet, das unlautere Verhalten des Mitbewerbers abgemahnt. Dabei wird von einem Anwalt ein Abmahnschreiben verfasst und der Abgemahnte aufgefordert, das unlautere Verhalten zukünftig zu unterlassen. Diesem Abmahnschreiben ist in der Regel eine strafbewerte Unterlassungserklärung nebst Kostentragungspflicht beigefügt und innerhalb einer meist sehr kurzen Frist an den Abzumahnenden zu versenden. Neben berechtigten Abmahnungen gibt es aber auch unberechtigte Abmahnungen. Leider gibt es in diesem Bereich auch ein sogenanntes Abmahnunwesen, bei dem Anwälte in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern auf Kosten der Mitbewerber Geld verdienen. Oft werden hier kleinste angebliche und unerhebliche Verstöße mit einer hohen Gebührenforderung abgemahnt.  

Verhalten bei Abmahnungen

Bei Abmahnungen sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen Anwalt aufsuchen, der in Ruhe mit Ihnen die Berechtigung der Abmahnung prüft. Dann gibt es meist drei Verhaltensmuster: Die Abmahnung ist berechtigt und es wird eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es empfiehlt sich, nicht die vorformulierte Unterlassungseklärung des Abmahnenden zu unterschreiben, sondern eine eigene Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und es wird auf das Abmahnschreiben nicht reagiert. Der Abmahnende kann dann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und der Abgemahnte kann dagegen Rechtsmittel einlegen und das Hauptverfahren beantragen. Bei Gericht wird dann überprüft, ob die Abmahnung berechtigt war. Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und der Abgemahnte erhebt eine negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung unberechtigt war. Suchen Sie auf jeden Fall bei einer Abmahnung einen Anwalt auf, da Sie viele kostspielige Fehler machen können.

 

Ansprechpartner ist RA Michael Wenni

In den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass  bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln pauschal zu verlangen nicht rechtmäßig ist. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind nach der Auffassung des BGH unwirksam. Somit wurden Entscheidungen der Untergerichte vom BGH bestätigt. Damit kann der Unternehmer zu Unrecht geforderte Gebühren von der Bank zurückfordern. Jedoch gibt es auch hier die Problematik der Verjährung. Herr RA Michael Wenni, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hilft Ihnen gerne.

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN und Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN). Urteil BGH vom 04. Juli 2017 – II ZR 358/16

Dienstag, 26 September 2017 19:54

Vergaberecht

Allgemein

Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den  Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Gründzüge des Vergaberechts

Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden  oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.