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Werbungskosten

1. Allgemein

Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe  abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.

2. Einzelne Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte Pendlerpauschale)
  • häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten der Weiterbildung im Beruf
  • Kosten der Arbeitskleidung

Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig  beraten lassen.

3. Rechtsprechung zu Werbungskosten

Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:

Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
       
FG Saarland 28.01.2008 2 K 1497/07 Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten keine Werbungskosten
       
FG Hamburg 13.11.2006 2 K 25/06 Sprachreise kann  im Einzelfall in Abzug gebracht werden
       
BFH 19.02.2004 VI R 135/01 Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter 10 %
       
 BFH  22.07.2003  VI R 190/97  Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für Pflegeberufe sind Werbungskosten

 

Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.

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