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Aktuelle steuerliche Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte
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Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinander und beträgt die Auto-Fahrzeit etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Fall entschieden.
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Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf.
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Eine Studentin absolvierte zwischen ihrem Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst. Dies geriet ihr zum Nachteil beim Kindergeld.
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Prozesskosten zur Erlangung eines nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht – entschieden.
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Der Bundesfinanzhof hat zur Besteuerung eines betagten Vermächtnisses in einem Berliner Testament entschieden. Darin wurde die sogenannte Jastrowsche Klausel verwendet.
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Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin, die einen Mode- und Lifestyleblog betreibt, Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann.
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Zur Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens kann die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens zu gewähren sein.
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Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
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Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, nach welchen Kriterien bei einem Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge ermöglichen würden.
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Die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten zum Zwecke der Erbschaftsteuer setzt voraus, dass klar und eindeutig bestimmt ist, auf welches Grundstück sich die Feststellung bezieht. In einem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall waren zwei Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden.