Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde. So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager. So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.
Kriterium für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).
Oftmals verkennen auch Geschätsführer und Vorstände ihre persönliche Haftung in der Krise einer GmbH oder AG. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig z.B. die Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GbmHG. In der Krise einer GmbH gibt es viele Fallstricke, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen. In der Krise einer GmbH haben die Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine spätere persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.
Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden. Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt. Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.
Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft von den Gerichten entschieden:
Gercht | Entscheidung | Datum | Aktenzeichen | Gegenstand der Entscheidun | |||
BGH | Urteil | 02.11.2000 | I ZR 246/98 | Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern | |||
BFH | Urteil | 23.09.2008 | VII R 27/07 | Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags | |||
OLG Frankfurt | Urteil | 16.04.2008 | 1 U 136/05 | Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers | |||
OLG Düsseldorf | Urteil | 23.06.2008 | I-9 U 22/08 | Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär |
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.