Dienstag, 26 September 2017 18:22

Steuerrecht

I. Allgemein

Jedes Gemeinwesen benötigt finanzielle Mittel, um die staatlichen Aufgaben erfüllen zu können. Der Staat verlangt daher von seinen Bürgern Steuern und Abgaben, um die öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ob mit den Mitteln immer vernünftig umgegangen wird, ist ein anderes Thema. Jeder Bürger muss - sofern er steuerpflichtig ist- seine Steuererklärungen erstellen und beim Finanzamt abgeben. Auch Unternehmen müssen Ihre Steuererklärungen erstellen und sich bei Betriebsprüfungen prüfen lassen.

II. Einspruchsverfahren und Finanzgerichtliches Verfahren

Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und dFinanzamt  über die Höhe der Steuerlast. In diesen Fällen beraten wir und begleiten die Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren.

III. Steuerveranlagung

Sofern keine Befreiung von der Abgabe der Steuererklärungen vorliegt oder nicht nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, muss jeder Steuerbürger seine jährliche Einkommensteuererklärung abgeben. In der Regel kann dies jeder Bürger selber erledigen oder hierzu einen Steuerberater beauftragen. In vielen Fälllen kommt  es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen z. B. über die Anerkennung von Werbungskosten, Freibeträgen, Sonderausgaben, Steuerpflichtigkeit von Einkünften. Bei diesen Streitfällen und im Einspruchsverfahren sind wir für Sie tätig. Sollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden müssen, vertreten wir Sie gerne bundesweit bei den Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof in München.

IV. Steuerstrafverfahren

Die Deutschen zahlen nicht gerne Steuern, was bei sehr hohen Steuersätzen sicherlich nicht zu verdenken ist. Manche Steuerpflichtige erklären bewußt keine Einkünfte oder aber sie erfüllen fahrlässig Ihre steuerlichen Pflichten nicht. In diesen Fällen vertreten wir Sie im Steuerstrafverfahren und in Zusammenarbeit mit Ihren Steuerberater im Veranlagungsverfahren. In der Regel lässt sich die Angelegenheit bei geringer Steuerhinterziehung ohne gerichtliches Strafverfahren regeln. Ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung müssen Sie aber nach der Rechtsprechung des BGH mit  einem gerichtlichen Strafverfahren und einer Bewährungsstrafe rechnen. Wir vertreten Sie dann bei Gericht und verteidigen Sie bei den Gerichtsverfahren.

V. Zwangsvollstreckungen im Steuerrecht

Sobald  ein Steuerbescheid erlassen ist, kann die Steuerbehörde mit der Beitreibung der Steuer beginnen. Wird die Steuer nicht freiwillig bezahlt, wird das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Hierbei verteten wir Ihre Interessen und versuchen, mit der Steuerbehörde vernünftige Lösungen zu finden.

VI. Verbindliche Auskunft

Sofern ein Steuerbürger rechtssicherheit über eine Gestaltung in steuerlicher Hinsicht haben will, besteht die Möglichkeit im Rahmen eiiner verbindlichen Ausunft vom Finanzamt die steuerliche Einschätzung der Gestaltung zu erfahren. Gerne beraten wir sie und holen in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater eine verbindliche Auskunft ein. So können sie verbindlich im Vorfeld einer Maßnahme diese verbindlich mit dem Finanzamt abklären, um keine bösen Überraschungen z.B. bei einer Betriebsprüfung zu haben.

Im nachfolgenden sind Informationen im Steuerrecht aufgeführt, die für Sie relevant sind. Sie erhalten hier kurze Informationen zu aktuellen Entscheidungen der Gerichte, die in der Praxis häufig vorkommen. Hauptpunkte sind z.B. Verlustabzug, Werbungskosten, verdeckte Gewinnausschüttung, Haftungsfragen. Diese Informationen ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung und dienen in erster Linie nur der ersten Orientierung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Wenni gerne zur Verfügung.

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