Samstag, 23 September 2017 15:18

Zinsdifferenzgeschäfte

1. Allgemein

Der Einfallsreichtum hinsichtlich der Entwicklung von Anlageinstrumenten bzw. Finanzinnovationen ist unbegrenzt. Leider gibt es keine hinreichende staatliche Überprüfung der Bankprodukte. Seit einiger Zeit bieten Banken Privatkunden, Unternehmen oder auch Kommunen Cross Currency Swaps oder sog. CMS Spread Ladder Swaps an. Ein derartiger Zins- und Währungsswap kommt im Anlagesektor und insbesondere aber auch im Kreditsektor vor. Geworben wird damit, dass man mit einem Cross Currency Swap oder CCS-Swap von einem Zinsunterschied zwischen verschiedenen Ländern profitieren kann und insbesondere im Kreditbereich das Zinsrisiko optimal managen kann. Des Weiteren wurden Kommunen oder kommunalen Eigenbetrieben, Unternehmen oder Selbständigen CMS Ladder Swaps offeriert. Dabei wurden die Kunden auch zum Abschluss des Swapgeschäftes mit der Argumentation verleitet, dass dadurch die bestehenden Zinsbelastungen auf einen Kredit verringert werden könnten. Da mit derartigen Zins-Währungs-Swaps oder CMS Spread Ladder Swaps aber auch hohe Risiken verbunden sind, sind diese Instrumente nicht für jeden Anleger bzw. Kunden geeignet. Ein in derartigen Geschäften unerfahrener Kunde bedarf jedenfalls vor Abschluss einer besonders intensiven Beratung und Aufklärung über die Risiken und Hintergründ eines Zins-Währungs-Swaps bzw. CMS Spread Ladder Swapgeschäftes.

2. Bankprodukte

Es  soll zunächst einmal dargestellt werden, um was es sich bei einem Cross Currency Swap bzw. bei einem CMS Spread Ladder Swap handelt und welche Chancen und Risiken es bei diesen Produkten gibt.

1. Cross Currency Swap

Swap (engl. für Tausch) ist eine in der Wirtschaft eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, an zukünftigen Zeitpunkten vertraglich definierte Zahlungsströme (Cash Flows) auszutauschen. Die Vereinbarung definiert dabei, wie die Zahlungen berechnet werden und wann sie fällig werden. Ein CCS-Swap ist die Abkürzung für den Begriff „Cross Currency Swap“. Er stellt somit einen Währungs-Swap bzw. einen Devisen-Swap dar. Ein Cross Currency Swap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, Zinszahlungen in unterschiedlichen Währungen über einen bestimmten Zeitraum auszutauschen. Dabei können fixe gegen variable Zinssätze, variable gegen variable Zinssätze oder fixe gegen fixe Zinssätze getauscht werden. Die Kapitalbeträge werden am Beginn des Swaps in der Regel nicht ausgetauscht, dies ist aber individuell vereinbar. Am Ende der Swaplaufzeit erfolgt der Austausch der Kapitalbeträge, wobei der Wechselkurs für den Austausch dem Kassakurs bei Beginn des Swaps entspricht.  Chancen und Risiken:Der Anleger hat zu Beginn einen Zinsvorteil von 6 % p.a. Ob sich dieser Zinsvorteil vergrößert, verkleinert oder sogar in einen Zinsnachteil umschlägt, hängt von der Zinsentwicklung in beiden Währungen im Verhältnis zueinander ab.Die Hauptchancen und –risiken liegen jedoch in der Wechselkursentwicklung.  Im Grunde genommen ist die Risikostruktur eines CCS-Swaps identisch mit der eines Devisentermingeschäfts. Der „technische“ Unterschied besteht nur darin, dass bei einem Devisentermingeschäft die Zinsdifferenz zwischen den beiden Währungen durch einen Terminauf- oder abschlag im Kurs zum Tragen kommt.  Da ein Devisentermingeschäfts mit einem unbegrenzten Verlustrisiko behaftet ist, können bei einem ungünstigen Kursverlauf Nachschüsse bzw. die Verstärkungen der Sicherheiten erforderlich sein. Analog dazu kann es auch bei einem CCS-Swap zu Nachschüssen (Drohverlustrückstellungen) kommen, da bei einem solchen Swap täglich der Marktwert errechnet wird und bei negativer Entwicklung entsprechende Forderungen erhoben werden.

2. CMS Spread Ladder Swap

Bei einem CMS Spread Ladder Swap handelt es sich im Grundsatz um ein Zinsswapgeschäft, bei dem die Vertragsparteien Zahlungsströme von festen gegen variable Zinsen austauschen. Bei einem CMS Spread Swap errechnet sich die Zahlung des variablen Zinssatzes allerdings aufgrund einer bestimmten Formel, bei der ein Faktor auf dem Unterschied von zwei Swapsätzen beruht. Diese Differenz zwischen eines 10-Jahres-Swapsatz und einem 2-Jahres-Swapsatz nennt man Spread. Im Rahmen eines CMS Spread Ladder Swaps zahlt die Bank als Vertragspartei den festen Zinssatz und der Kunde leistet die variable Zinszahlung anhand folgender Formel: Zinssatz der Vorperiode + 3 x (Strike - Spread) Hierbei wird der Strike von vornherein festgelegt, wobei dieser stufenweise für jede Zinsperiode sinkt. Der Spread ist abhängig von der Differenz eines 10-Jahres- und eines zweijährigen Jahresswapssatzes. Die Zinszahlung des Kunden ist also vor allem abhängig von der Differenz der 10- und 2-jährigen Swapsätze. Daraus ergibt sich, dass die Zahlungspflicht des Kunden umso geringer und damit die Chancen höher sind, je größer der Spread ist. Auf der anderen Seite besteht für den Kunden ein unbegrenztes Verlustpotential, sofern sich der Spread vermindert. Die Chancen des Kunden werden allerdings durch vertragliche Vereinbarungen stark begrenzt. In den vertraglichen Vereinbarungen ist nämlich regelmäßig statuiert, dass bei einer erheblichen Ausweitung des Spreads ein negatives Ergebnis mit der Folge einer weiteren Zahlungspflicht der Bank bestehen würde, der Mindestzinssatz 0 % beträgt, also eine Zahlung der Bank über den vereinbarten Festzins hinaus entfällt. Des Weiteren haben sich die Banken ein vorzeitiges Kündigungsrecht ohne Sonderzahlungen ausbedungen. Demgegenüber hat der Kunde regelmäßig nur ein außerordentliches Kündigungsrecht, das im Fall einer Ausübung mit Entschädigungs- bzw. Ausgleichszahlungen belastet ist. Hinzu kommt, dass für die Berechnung des variablen Zinssatzes zwei Hebel eingebaut sind. Zum Einen wird die Differenz von Strike und Spread verdreifacht. Zum Anderen orientiert sich die Berechnung nicht an einer festen Bezugsgröße bzw. Zinssatz, sondern an dem Zinssatz der Vorperiode, so dass negative Entwicklungen im vorherigen Zeitraum fortwirken. Somit bestehen auf der einen Seite durch die Begrenzung der Zahlungspflicht der Bank auf den Festzins und das einseitige, vorzeitige Kündigungsrecht der Bank nur begrenzte Gewinnchancen des Kunden. Auf der anderen Seite besteht aber insbesondere aufgrund der eingebauten Hebel auch ein unbegrenztes Verlustpotential. Somit entspricht die Risikostruktur eines CMS Ladder Swaps dem Leerverkauf von Optionen.

3. Beratungspflichten der Banken

Aufgrund der beschriebenen Risiken folgen daraus für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verschiedene Beratungs- bzw. Explorationspflichten. Grundlage für entsprechende Beratungspflichten kann zunächst ein Beratungs- oder Auskunftsvertrag sein. Nach der ständigen Rechtsprechung schuldet ein Anlageberater eine anleger- und objektgerechte Beratung. Einige anlegergerechte Beratung zielt darauf ab, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Ziele und Vorstellungen des Anlegers auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sein muss. Dazu ist die Erforschung des Kundenbedarfs erforderlich. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Berater seinen Kunden über alle wesentlichen Risiken und Hintergründe der Anlage aufklären. Weiterhin können sich Beratungs- und Explorationspflichten auch aus gesetzlicher Grundlage ergeben, nämlich insbesondere aus § 31 II bis V Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) n. F.. Bei einer vertraglich geschuldeten Anlageberatung ist der Berater verpflichtet, von seinem Kunden Angaben über die Erfahrungen und Kenntnisse sowie Anlageziele und finanziellen Verhältnisse einzuholen. Nach § 31 IV WpHG n. F. muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzfolioverwaltung erbringt, von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, seine finanzielle Situation und seine Investmentziele einholen, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument empfehlen zu können. Sofern es sich bei dem Kunden um eine Kommune oder eine Gesellschaft handelt, deren Geschäftsanteile zu 100 % von einer Kommune gehalten werden, wird diskutiert, ob über öffentlich-rechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit dem hochspekulativen Charakter eines derartigen Zins-Währungs-Swap aufgeklärt werden muss. Das Oberlandesgericht Naumburg hat hierzu in einem Urteil vom 24.03.2005 festgestellt, dass die Kommunen bzw. kommunale Eigengesellschaften einer rechtlichen Beschränkung dergestalt unterliegen können, dass sie auf die Einhaltung des Kommunalrechts, des öffentlichen Haushaltsrechts und des öffentlichen Rechts im Allgemeinen achten müssen. So können Kommunen bzw. Gesellschaften insbesondere einem Spekulationsverbot unterliegen. So musste einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg klar sein, dass das der Entscheidung zugrunde liegende Swap-Geschäft in der gewählten Ausstattung nicht nur eine Modifikation der bestehenden Verbindlichkeiten darstellte, sondern die Eigengesellschaft der Kommune auch langfristig verpflichtete. Aus diesem Grund hätte auch geprüft werden müssen, ob das vorgeschlagene Swap-Geschäft den Interessen der kommunalen Eigengesellschaft wirklich entsprach. Außerdem hätte im Hinblick auf die Beschränkung spekulativen Handelns auch Anlass bestanden, zu besonderer Vorsicht zu raten. In jedem Fall ist aber auch eine Kommune oder kommunale Gesellschaft über die Funktionsweisen und hohen Risiken eines derartigen Geschäfts detailliert aufzuklären. Wenn also vor Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swaps oder CCS-Swaps die Geeignetheit des Geschäfts für den Kunden nicht oder fehlerhaft geprüft wurde oder Beratungspflichten verletzt wurden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Höhe des erlittenen Verlustes geltend machen.

4. Urteile

Die Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte ist uneinheitlich.  Hier ergingen folgende fü Urteile gegen die Bankkunden:

 

Gericht                  

Entscheidung 

  Aktenzeichen              

 Datum            Bemerkung
OLG Bamberg  Urteil 4 U 92/08 11.5. 2009 Urteil für die Bank, keine erhöhte Beratungspflicht, da Anleger (Finanzabteilung eines Versorgers)geschäftserfahren und anlageerfahren war. Urteil der Vorinstanz (LG Würzburg) wurde aufgehoben.
OLG Frankfurt Urteil

      

   23 U 230/08 04.08.2010 kein Beratungsfehler; Bank muss auch nicht darauf hinwirken,  dass ein kommunaler Eigenbetrieb nicht gegen das Spekulationsverbot verstößt. Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben. OLG Celle Urteil 3 U 45/09 30.9.2009 Urteil zu Gunsten der Bank; kein Beratungsfehler oder Aufklärngsfehler der Bank; Urteil der Vorinstanz (LG Lündeburg) wurde aufgehoben.                    

Postive Urteile für die Anleger :

Gericht Entscheidung Datum Az. Bemerkung OLG Stuttgart Urteil 26.02.2010 9 U 164/08 Urteil für die Bankkunden; Bank wurd zum Schadensersatz verurteilt. es handle sich bei dem Swap-Geschäft um eine Art „Glücksspiel“. Das Oberlandesgericht moniert, dass die Bank die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so entwickelt habe, dass der Kunde wahrscheinlich Verluste machen werde. Angesichts der zudem fehlerhaften Informationsunterlagen sei dem Kunden überhaupt kein Mitverschulden entgegenzuhalten                               Der Bundesgerichtshof (BGH) ist nun in zahlreichen Verfahren mit den Swap-Geschäften betraut, da meherer Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH anhänig sind. Am 08.02.2011 fand nun die erste mündlche Verhandlung vor dem BGH Az. XI ZR 33/10 in Karlsruhe statt. Der BHG lies in der Verhandlung durchblicken, dass die Deutsche Bank Beratungspflichten verletzt hat und Swap-Produkte der Deutschen Bank hoch-spekulative Produkte sind, über die die Bank nicht genügend aufgeklärt hat. Es zeichnet sich dahr ab, dass betroffene Kommunen und Unternehmen Schadenersatz einfordern können, wenn sie von ihrer Bank nicht ausreichend über ihr Investment aufgeklärt wurden. Spread Ladder Swaps sind komplizierte Finanzderivate, die etliche Kreditinstitute in Deutschland offensiv vertrieben haben. Die Deutsche Bank hat diese Anlagen vor allem bei Kommunen und mittelständischen Unternehmen wie dem jetzt klagenden Hygienebedarf-Produzenten IllePapier Service besonders aktiv vermarktet. Der Verkündungstermin ist am 22.03.2011. Betroffene Kommunen und Unternehmen sollten daher Ansprüche gegen die Bank prüfen.

Donnerstag, 03 August 2017 10:48

Kapitalanlagerecht

1. Allgemein

Gerade im Bereich der Kapitalanlage werden viele Anleger durch undurchsichtige Finanzanlagen um Ihr Erspartes gebracht. Die Anlageberater nutzen zum Teil bewusst die Unerfahrenheit der Kapitalanleger zu Ihrem Vorteil aus. Folgende Beispiele von negaitven Kapitalanlagen gibt es: Schrottimmobilien (siehe Wikipedia ) Schneeballsysteme (siehe Wikpedia ) wie z.B. CTS Commodity Trading Service GmbH Saarlouis Kredite auch ohne Schufaauskunft (siehe Forum Schuldnerberatung e.V. ) geschlossene ImmobilienfondsBeteiligungen SolarfondsImmobilienfonds  Aktienanlagen  Sachanlagefonds ( siehe Finanztest )   Wenn es um das Geld der Anleger geht, sind findige "Geschäftemacher" sehr kreativ. Das Unwesen geht oft mehrere Jahre oder Jahrzehnte, bevor Staatsanwaltschaften, die Jusitz und der Gesetzgeber diese "Kapitalanlagen" stoppen. Das Geld der Anleger ist meist weg und zum Teil sitzen die geprellten Anleger auf einem Schuldenberg. Ihre Rechte als Kapitalanleger Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Rechten und Schutznormen für Kapitalanleger geschaffen.  

2. Rechte der Anleger

Sie haben beispielsweise folgende Rechte:

  • Widerrufsrecht
  • Aufklärungsrechte
  • Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung
  • Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler  

3. Fehlerhafte Kapitalanlagen

Folgende Beispiele von Firmen finden sich im Internet bei Verbraucherschützern, Nachschlagewerken und Anlegerforen:

• Göttinger Gruppe (siehe Wikipedia )

• Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG (siehe Direkter Anlegerschutz )

• Leipzig West Wohnungsbau AG (siehe SGK )

• Frankonia Sachwert AG (siehe Anlageschutzarchiv )

• Bank Reithinger (siehe ARD Boerse )

 

4. Wie schützen Sie sich

Zunächst sollten Sie nie sofort in einem Beratungsgespräch einen Vertrag unterschreiben. Schlafen Sie eine Nacht über das Angebot der "Finanzberater". Informieren Sie sich vorher bei seriösen Banken und Vermögensberatern. Lesen Sie den Anlageprosepekt gut durch. Fangen Sie auf der letzten Seite des Prospektes zu lesen an, denn oft verbergen sich die Risikoaufklärungen auf den letzten Seiten. Je kleiner die Druckschrift, desto gründlicher sollten Sie lesen. Vertrauen Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand. Werden Sie misstrauisch, wenn der Berater auf einen raschen Vertragsabschluss drängt und auf Ihre kritischen Fragen nur ausweichend reagiert. Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder uns überprüfen. Vertrauen ist gut! Anwalt ist besser!

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