Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.BFH Urteil vom 29.8.2017   VIII R 32/15

Dienstag, 26 September 2017 18:19

Steuerstrafrecht

Allgemein

Das Steuerstrafrecht in in § 369 ff. AO geregelt. Es beinhaltet die Strafen bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder  zu Unrecht gewährter Steuervorteile. Neben der Strafe wird die tatsächliche Steuer nebst den Steuerhinterziehungszinsen in einer Nachveranlagung erhoben. Das Steuerstrafverfahren ist daher zweigeteilt. Eine Steuerhinterziehung lohnt nie. Die Strafen und die Steuernachzahlungen mit Zinsen sind oft erheblich teuerer als die eigentliche Steuer. Strafmaß Je nach schwere der Tat und der Schuld kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung  § 371 AO

Sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, können Sie im Wege der Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangen, wenn Sie die hinterzogenen Steuern nacherklären und vollständig bezahlen. Verhalten Steuerhinterziehungen werden meist aufgedeckt durch anonyme Hinweise. Hinweisgeber sind entweder enttäuschte Geschäftspartner, die betrogene Ehefrau, die geschasste Geliebte oder entlassene Angestellte. Wie der jüngste Fall Klaus Zumwinkel im Februar 2008 zeigt, der in den Medien öffentlich diskutiert wurde, bedient sich die Steuerfahndung auch zweifelhafter Methoden durch entwendete Bankdaten, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt wird in der Regel Ermittlungen durch die Steuerfahndung eingeleitet und es folgt eine Hausdurchsuchung. In der Regel kommt die Steuerfahndung am frühen Morgen. Die Steuerfahnder sind psychologisch geschulte Leute. Oft versuchen Sie, den Betroffenen, der durch die plötzliche Hausdurchsuchung geschockt ist, zu einer Aussage zu bewegen. Auch werden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, die  dringend für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. Gerade bei der Hausdruchsuchung werden oft voreilig "Geständnisse" gemacht, die später durch die Strafverteidiger schwer zu korrigieren sind. Es ist daher sinnvoll, unverzüglich einen Anwalt und seinen Steuerberater anzurufen und zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Richtiges Verhalten bei einem Besuch der Steuerfahndung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Verhalten bei der Hausdurchsuchung.

Gerne vertreten wir sie im Steuerstrafverfahren

Ansprechpartner ist RA Michael  Wenni

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