WK Rechtanwälte - Rechtsblog

Geldanlagen

I. Allgemein

Bei einer Geldanlage wird jeder Anleger zunächst zu seiner Bank gehen und sich dort beraten lassen, wie er sein erspartes Geld am Besten anlegen kann.Oder er wird durch einen Vermögensberater oder Anlagevermittler auf bestimmte Anlageformen hingewiesen, die besonders lukrativ für eine Anlage sein sollen. Er werden ihm verschiedene besonders "renditestarke" Produkte wie z.B. Zertifikate, Anleihen, Optionen, Immobilienfonds, Aktienfonds etc. angeboten und zum Kauf empfohlen. Wie jetzt viele Geldanleger bitter erfahren müssen, ist Ihre "sichere Anlage" nun sehr viel weniger wert als vorher. Manche Anleger müssen sogar einen Totalverlust Ihres Ersparten hinnehmen. In der gegenwärtigen Finanzkrise verschärfen Sie die Verluste vieler Anleger, den  z.B. Zertifikate als "sichere Anlagen" empfohlen wurde, dramatisch.

II. Banken und Beraterhaftung

Sofern der Anlegeger eine Falschberatung gerichtsfest nachweisen kann, kann er seinen Schaden von dem Berater - sofern dieser Berater noch zahlungsfähig ist - ersetzt verlangen. Doch häufig dürfte der Nachweis der Falschberatung sicherlich eine sehr höhe Hürde sein. Auch die Banken werden oftmals berechtigte Ansprüche mit fadenscheinigen Gründen ab. Sie lassen es meist auf ein Gerichtsverfahren ankommen, in der Hoffnung, dass das Gericht auf Grund der Beweislast zu Ihren Gunsten entscheidet. Auch die bisherige BGH Rechtsprechung war sehr bankenfreundlich.

III. Finanzkrise

Viele Banken gaben an, dass sie unabhängig beraten und verschwiegen oft den Kunden, dass sie Provisionen erhalten oder dass die Bank ein massives Eigeninteresse an dem Verkauf der Produkte hat. Ferner fehlte es an einer  Regulierung der Finanzbranche. Im Rahmen der Globalisierung wurden viele Kapitalmärkte liberalisiert. Die Banken gingen sorglos mit den Geldern der Anleger um und versuchen nun, eine Verantwortung an den Verlusten der Gelder der Anleger von sich zu weisen. Gefahren wälzen die Banken häufig durch das "Kleingedruckte" auf Ihre Kunden ab. Sie verweisen auf die "freie" Entscheidung des Anlegers, verschweigen aber oftmals, dass geschulte Mitarbeiter mit verkaufspsychologischer Erfahrung oder gar mit Falschinformation die Bankkunden zur der Anlageform geführt haben.

IV. Rechtsprechung

Sofern ein Schaden nachweisbar auf eine Falschberatung oder sonstigem Fehlverhalten der Bank oder Anlageberater  zurückzuführen ist, kann man seinen Schaden gerichtlich geltend machen, wenn  eine außergerichltliche Regulierung nicht erfolgreich ist. Zu Einzelfällen gibt es z.B.  folgende Urteile:

Gericht    Datum    Aktenzeichen
   Gegenstand der  Entscheidung
             
OLG Stuttgart   16.02.2005   9 U 171/03   Schadensersatz wegen verschwiegender Provisionszahlungder Bank sog. Kick-back Vereinbarungen an den Vermittler
             
 BGH   06.05.2008   XI ZR 56/07    Schadensersatz der Kontoführeneden  Bank bei Unterlassener Warnungder Kunden eines Anlagebetrügers im Wege der Drittschadensliquidation bei massiven Anhaltspunkten  der Bank BGH
             
 BGH    19.12.2006    XI ZR 56/05   Provisionszahlungen an die Bank bei Vermittlung von Aktienfonds muss von der Bank offen gelegt werden. Anderenfalls kann der Kunde die Rückabwicklung des Geschäftes verlangen. Bei vor-sätzlichem Verschweigen keine kurze Verjährungspflicht nach WpHG.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtswalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht  Michael Wenni zur Verfügung.

Immobilienfonds

I. Allgemein

Bei vielen großen Bauvorhaben will oder kann ein einzelner Investor die Investionssumme nicht aufbringen. Ferner ist den Initiatoren die persönliche Haftung für dieses Vorhaben zu groß. Es wird daher auf dem Kapitalmarkt Geld von Anlegern eingesammelt, die eine sichere Geldanlage mit  einer sicheren Verzinsung suchen. Auf dem Markt werden daher von den Banken oder Emmissionsgesellschaften  sogenannte Immobilienfonds angeboten. Über Vertriebsorganisationen werden dann Anleger gesucht. Aber auch große insitutionelle Anleger z.B. Rentenkassen, Investmentfonds etc. suchen sichere Anlagen und beteiligen sich an Immobilienfonds. Sofern die Akteure wirtschaftlich sinnvoll vorgehen, können Immobilienfonds wirtschaftlich und städtebaulich sinnvolle Projkete verwirklichen.

II. Arten von Immobilienfonds

Ein Immobilienfonds ist ein rechtlich identifizierbares Sondervermögen meist eine Personengesellschaft in  der Rechtsform der GmbH und  Co. KG. Das Vermögen besteht  vorwiegend oder ausschließlich aus Immobilien. Es gibt mehrere, rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Konstruktionen, die als Immobilienfonds bezeichnet werden können: Offener Immobilienfonds: In Immobilien investierender Investmentfonds, bei dem Kapital im Grundsatz von jedermann jederzeit eingezahlt und wieder entnommen (aus Sicht des Fonds eine „Anteilsrücknahme“) werden kann. In der Regel hat ein offener Immobilienfonds eine große Zahl von Anteilseignern und investiert in eine größere Anzahl von Einzelobjekten. Die meisten offenen Immobilienfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind, investieren überwiegend in Gewerbeimmobilien. Geschlossener Immobilienfonds: Ein geschlossener Fonds, der in Immobilien investiert. Ein solcher wird i. d. R. aufgelegt, um ein einzelnes Projekt zu finanzieren. Ist das benötigte Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; weitere Ein- und Auszahlungen sind ohne Weiteres nicht mehr möglich. REIT (Real Estate Investment Trust): Eine meist börsennotierte Kapitalgesellschaft zur Investition in Immobilien. Immobilien-Spezialfonds: Ein Immobilienfonds, der sich an einen bestimmten Anlegerkreis (z. B. institutionelle Anleger) richtet.

III. Rolle des Initiators,Treuhänders/Verwalters und Anlegers

Bei der Auflegung eines Immobilienfonds gibt es am Anfang ein realwirtschaftliches Bedürfnis oder aber auch künstlich geschaffene Bedürfnisse von Projektentwicklern, dass aus wirtschaftlichen oder städtebaulichen Interesse eine große Immobilie zum Vermieten an gewerbliche oder private Mieter gebaut wird. Das Überangebot von Gewerbeimmobilien zeigt, dass am Markt vorbei oftmals projektiert wurde. Es  treten sogenannte Projektentwickler wie z.B. die ECE in Erscheinung, die ein solches Projekt entwicklen und dann das entwickelte Projekt an einen Immobilienfonds verkaufen oder aber ein Immobilienfonds sucht entsprechende Anlageprojekte und beteiligt sich an diesem Projekt. Die Initiatoren entwicklen und vermarkten das Projekt. Gerade auf die Güte des Initiators  kommt es an, ob ein Immobilienfonds wirtschftlich langfristig vernünftig ist. Denn am Anfang  entscheidet sich, ob ein Immobilienfonds langfristig Erfolg hat oder nicht. Oftmals sind aber die Projektentwicklungskosten so hoch, dass sich die Immobilien langfristig wirtschaftlich nicht für die Gesellschafter  rechnen, da die Mieten den Substanzverzehr und den  hohen Instandhaltungs- und Betreibungsaufwand des Gebäudes und die laufenden Kosten nicht erwirtschaften können, zumal das Marktumfeld  seit Jahren  in vielen Regionen durch ein Überangebot geprägt ist. Der Initiator gründet hierzu meist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Diese Personengesellschaft besteht aus einer Komplementärin (GmbH) die rechtlich unbeschränkt persönlich haftet und den Anlegern als Kommanditisten (Haftung ist beschränkt auf die Einlage). Zur Verwaltung der Immobilie gibt es eine Verwaltungsgesellschaft. Die Buchhaltung und die steuerliche Beratung übernehmen dann Steuerberatungsgesellschaften. Jeder dieser Beteiligen verursacht Kosten und möchte Gewinne erzielen. Hinzu kommen Vertriebskosten an verschiedene Vertreibergesellschaften, Banken und Strukturvertriebe. Alle diese Fixkosten und laufenden Kosten führen dazu, dass die Gesellschaften hohe Verluste erwirtschaften, die steuerlich zwar abzugsfähig sind. Jedoch ist nur ein Teil abzugsfähig. Der Staat schenkt nichts. Der Anleger bezahlt dann eventuell keine Steuern mehr, muss aber auf Grund der wirtschaftlichen Belastungen der Beteilung eventuell selbst Insolvenz anmelden oder ist wirtschaftlich schwer geschädigt. Die Rolle der Komplementärin übernimmt in der Regel eine hierfür  gegründetete Gesellschaft  in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . Neben der Komplementärin gibt es dann eine sogenannte Treuhandgesellschaft, die treuhänderisch die Komanditanteile der Anleger verwaltet. Der Anleger wird daher  Mitunternehmer in einer  Personengesellschaft. Verluste kann er steuermindernd geltend machen. Oft wird hier bei vermögenden Kunden mit Steuerersparnis geworben, das aber sicherlich nicht entscheidend für die Kapitalanlage sein soll. Hauptaspekt sollte eine sichere und wirtschaftlich vernünftige Kapitalanlage sein, die im Falle eines Bedarfes aber auch wieder ohne Verluste aufgelöst werden kann. Als Unternehmensbeteiligung kann natürlich auch die Beteiligung an Verlusten in Frage kommen. Es soll wirtschaft das Kapital erhalten bleiben und die Beteiligung Gewinne erwirtschaften. Jedoch ist oftmals ein Totalgewinn per Saldo nicht erwirtschaftet worden. Viele Fonds sind schlecht geführt und bei der Auflegung wurde nur nach dem Profit der Initiatioren geschaut. Im Extremfall muss der Anleger bei der Insolvenz des Fonds nochmals seine Einlage erbringen.

IV.Chancen und  Risiken

Vorteil eines Immobilienfonds ist, dass man sich als "Kleinanleger" an einer werthaltigen Rendite-Immobilie beteiligen kann, die langfristig eine Verzinsung des Kapitals von 3 % bis 4 % verspricht. Nachteile sind jedoch bei dieser Anlageform, dass die Strukturen für den normalen Anleger oftmals nicht nachvollziehbar sind, hohe Beiträge für die Betreiber, Banken und Initiatoren verausgabt werden, die die Immobilie langfristig nicht erwirtschaften kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Anleger im Falle der Insolvenz des Immobilienfonds nochmals mit seiner Kommanditeinlage haften kann, d.h. dass die Haftung z..B. bei Überentnahmen durch Ausschüttungen wieder aufleben kann. Ferner kann auch bei offenen Immoblienfonds die Gefahr bestehen, dass der Fonds bei einer finanziellen Schieflage geschlossen wird und der Anleger über  sein Geld  erst wieder nach Öffnung des Fonds verfügen kann. Auch muss man als Anleger aufpassen, ob es ein offener Immobilienfonds ist oder ob es ein geschlossener Immobilienfonds ist, bei dem ein Ausstieg nicht so leicht möglich ist. Aber auch offene Immobilienfonds können als "Notbremse" die Veräußerung der Anteile auf Zeit aussetzen lassen bzw. den offenen Fonds für eine Zeit schließen wie der Bericht im Handelsblatt Online vom 20.10.2009 zeigt. Auf Grund der rechtlichen Struktur und der mangelhaften Finanzaufsicht sollte der Anleger genau entscheiden, ob er sein Geld in Immobilienfonds investieren will oder ob er als Alternative sich nicht selbst eine eigene Immobilie zum Vermieten kauft. Jedoch kann es auch hier durch Mietnomaden zu Problemen kommen. Eine absolut sichere Geldanlageform gibt es nicht. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass auch als solide geltende Kapitalanlagen wie z.B. der offene Immobilienfonds DEGI Europa  nicht krisensicher sind und  offene Immobilienfonds aufgelöst werden, was mit einem Verlustrisiko verbunden sein wird.

V. Prospekt und  Jahresberichte

Es empfiehlt sich daher, vor der Anlage sich die Beteiligung allein nach wirtschaftlichem Gesichtspunkt anzuschauen und unabhängige Fachleute z.B. Steuerberater die Anlage prüfen zu lassen. Vorsicht sollte man  bei der Beteiligung an neu aufgelegten Projekten haben, denn es fehlen Erfahrungswerte und die Prognosezahlen können zu optimistisch gerechnet sein, so dass sich später die versprochenen Gewinne und Renditen  nicht  einstellen. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Anlage gründlich zu informieren.Bei neu aufgelegten Fonds muss man sich auf die Angaben im Prospekt verlassen. Bei dem Erwerb von Anteilen an bestehenden Immobilienfonds sollte man sich die Jahresberichte, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Personen und Gesellschaften, die hinter dem Immoblienfonds stehen,  genau anschauen. Kapitalanleger, bei denen der Kapitalerhalt und die Liquidität im Vordergrund steht, sollten in der Regel das Sparbuch und das Tagesgeld wählen, wobei auch bei einer Bankenpleite eine Verlustrisko bei der Kapitalanlagen bestehen. Die Anlage in Sachanlagen wie z.B. Gold, Edelmetalle etc. kann in Krisenzeiten ebenfalls für Marktübertreibungen sorgen oder die  Marktstörung  wird bewusst für Gewinnzwecke ausgenutzt, was nach der Martberuhigung ebenfalls zu einem Kapitalverlust führen kann.

VI. Falschberatung

Haftung der Beteiligten Banken, Vertrieb Sofern Sie als Anleger bei der Beratung falsch beraten oder getäuscht  worden sind, können Sie die Berater in Haftung nehmen. Im Rahmen der Prospekthaftung können weitere Haftungsansprüche gegen die Initiatoren und Prospektherausgeber in Betracht kommen. Aber auch die Vertriebsgesellschaften und Vermittler der Fonds können auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können gesellschaftsrechtliche Ansprüche z.B. außerordentliche Kündigung der Kommanditbeteiligung in Betracht  kommen.

VII. Rechtsprechung

Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Gegenstand der Entscheidung
                 
BGH   Urteil   14.06.2004   II ZR 392/0   Grundlegende Entscheidungen zu den  Rechten des privaten Anlegers bei kreditfinanzierten Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds gegenüber der Bank
                 
 BGH    Beschluss     15.01.2008   XI ZR 208/07    Haftung finanzierende Bank bei Bast Bau Immobilie
                   
LG München   Urteil   20.04.2010   28 O 12457/09   Prospekthaftung wg. unrichtigem Kaufpreis im Prospekt bei geschlossenem Immobilienfonds
                 
OLG Stuttgart    Urteil   04.03.2010   13 U 42/09    Schadensersatzanspurch gegen  Anlagevermitteler bei Verschweigen von Rückvergütungen ("Kick-Back") z.B Falk Fonds, Medico Fonds etc.
                 
 FG Hamburg    Urteil   15.12.2010   2 K 247/08    Frage der Abzugsfähigkeit von Verlusten bei geschlossenem Immobilienfonds; Gewinn-Verlustfeststellungsbescheid

 

 

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, steht wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu Verfügung oder verfolgen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich weiter.  

Film- und Medienfonds

1. Allgemein

Auf Grund steuerlicher Vorteile - Förderung des Films durch den Staat - wurden in den neunziger Jahren viele Medien- und Filmfonds aufgelegt. Meist sind diese Fonds als Kommanditgesellschaften in der Rechtsform der GmbH u. Ko. KG organisiert. Der Anlegeger beteiligt sich an diesen Fonds als Kommanditist und erwirb Anteile. Auf Grund der Verluste in den Anfangsjahren können "Steuervorteile" entstehen. Im Idealfall, wenn das Fondsmanagement seriös ist und betriebswirtschaftlich den Fonds führt, können sich diese Anlagen in Filmfonds rechnen.

2. Fehlentwicklung bei vielen Medienfonds

Jedoch gibt es immer wieder negative Schlagzeilen über Filmfonds und deren Manager. Den Schaden haben  die Anleger, die zum einen bei Insolvenz einen wirtschaftlichen Totalverlust des Kapitals hinnehmen und zum anderen meist die Steuererstattungen an den Fiskus wieder zurückzahlen müssen.   Kritische Berichterstattung Über folgende Filmfonds wurde und wird in den Medien kritisch berichtet:

 Fondsname Sitz Bericht in Bemerkung
       
VIP Medienfonds München Spiegel Ausgabe 33/2008 Bericht über Klagewelle von getäuschten Anlegern
       
VIP Medienfonds München Focus online v. 13.11.07 Bericht über Verurteilung der Gründer wegen Steuer- hinterziehung.
       
VIP Medienfonds 4 München Focus online v. 14.06.07 HypoVereinsbank schließt Vergleich mit Anlegern Urteile zu Gunsten der Anleger

Meist haben Anleger bei der juristischen Aufarbeitung sehr geringe Chancen, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Entweder können Sie die Falschberatung nicht beweisen oder die Filmfonds sind insolvent. Die Initiatoren der Fonds sind oftmals ebenfalls nicht zu belangen. Die Berater, die den Fonds verkauft haben, weisen eine Falschberatung von sich und die Ansprüche gegen die Berater scheitern oft an der Verjährung oder die Gerichte sehen eine Mitverantwortung der Anleger.   Sofern jedoch Banken solche Produkte verkauft haben, kann der Anleger an einen solventen Gegner halten. Oftmals ist jedoch das Problem der Verjährung das Haupthindernis, denn meist entlarven sich nach Jahren die verkauften Fonds als wirtschaftlich unrentabel.

3. Gerichtsentscheidungen

Nachfolgende sind Urteile aufgeführt, die zu Gunsten des Anlegers enschieden wurden:  

Fondsname Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
         
VIP Medienfonds OLG München 29.07.08 5 U 4018/07 Schadensersatz von der Commerzbank als Vertriebsbank wegen Falschberatung; Revision nicht zugelassen
         
VIP Medienfonds OLG München   17 U 2105/08 Schadensersatz von der Commerzbank als Vertriebsbank wegen Falschberatung; Revision nicht zugelassen

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Informationen zum Erbrecht

Allgemein Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer Person. Man kann entweder gar nichts tun, dann wird die Vermögensnachfolge kraft Gesetz geregelt oder man kann seine Vermögensverhältnis nach dem Tod etweder durch Testamten oder Erbvertrag regeln. Wir informieren Sie hier kurz über das Testament und das Pflichtteilsrecht. Testament Jeder kann - sofern er testierfähig ist - privat seinen "letzte Willen" hinsichtlich seiner Vermögensnachfolge regeln.Testierfähig ist jeder ab dem 16 Lebensjahr und bei Errichtung des Testamentes geistig gesund ist. Naturlich kann das Testament auch bei einem Notar durch Niederschrift des letzten Willens erfolgen. Jedoch sollte der Erblasser sich vorher gründlich über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren und seinen "letzen Willen" exakt und zweifelsfrei formulieren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie eigenhändig und schriftlich diesen Willen aufschreiben und zum Schluss auf der Seite Ort und Datum vermerken und eigenhändig unterschreiben. Nur handschriftliche und unterschriebene Testamente sind gültig. Jedoch sollte man sich vorher beraten lassen, bevor man selbst ein Testament aufsetzt. Die Praxis zeigt, dass ein schlechtes Testament mehr Schaden als Nutzen bringt. Die Erben oder Begünstigte streiten sich dann jahrelang, was der "letzte Wille" war. Wichtig ist auch, dass nach Errichtung des Testaments das Testament an einem sicheren Ort aufbewahrt wird, wo es auch wieder gefunden werden kann. Das Beste ist, das Testament zu hinterlegen. Denn was nützt das beste Testament, wenn es nie gefunden oder vernichtet wird. Es kann vorkommen, dass Erblasser verschiedene Testamente mit verschiednen Verfügungen errichten, die sich inhaltlich widersprechen.  Dies sollte vermieden werden, indem alle vorherigen Testamente widerrufen oder vernichtet werden. Der Erblasser sollte sich diesbezüglich beraten lassen, wenn er ein Testament ergänzen will oder weitere Verfügungen tätigen will. Nicht selten kommt es vor, dass Menschen versuchen, den Erblasser zu beeinflussen, um ein für Sie günstiges Testament zu erreichen oder gar den Erblasser mit Drohung oder falschen Behauptungen zur Niederschrift eines falschen Testaments bewegen. Derjenigen, dem die Anfechtung des Testament zu Gute kommt, kann - wenn er Anfechtungsgründe darlegen und beweisen kann - das Testament anfechten oder die Unwirksamkeit des Testament wegen geistiger Krankheit gerichtlich feststellen lassen. Gerne beraten wir Sie in diesen Fällen, wie sie gegen das Testament vorgehen können, damit Sie zu Ihrem Erbteil kommen.   Pflichtteil Jeder Pflichtteilsberechtigte   kann, wenn er im Testament nicht bedacht worden ist, seinen Pflichtteil vom Erben einfordern. Diesen Anspruch haben die erbberechtigen Abkömmlinge, die Eltern und die Ehegatten des Erblassers. Sie sollten im Falle der "Enterbung" zum Anwalt gehen und Ihre Ansprüche gegenüber dem Erben geltend machen. Wie hoch der Pflichtteil ist, ist oftmals streitig. Auch Bewertungsfragen z.B. bei Betriebsvermögen GmbH - Anteile spielen eine große Rolle. Aber auch Erblasser sollten bei Betriebsvermögen sich hinsichtlich von Gestaltungen von Vermögensnachfolge und Abfindungen von Pflichtteilsberechtigten rechtlich und steuerlich beraten lassen, denn schlecht geregelte  Unternehmennachfolgen können wegen hohen Pflichtteilsbelastungen den Fortbestand des Betriebes und damit des Lebenswerkes des Erblassers gefährden. Aber auch Arbeitsplätze sind sehr gefährdet.   Vermögensaufstellung Damit Sie Ihren Erben nach Ihrem Tod schnell wichtige Informationen zu Ihrem Vermögen hinterlassen können, stellen wir unseren Mandanten das  Merkblatt "Mein Vermögen" kostenlos zur  Verfügung. Sollten Sie feststellen, dass Sie mehr Vermögen haben als die steuerlichen Freibeträge, so stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, wie Sie die Erbschaftssteuerlast Ihrer Kinder oder Verwandten reduzieren können. Stiftung Wenn Sie mit Ihrem Vermögen oder einem Teil  etwas Gutes tun wollen, das auch nach Ihrem Tod einen bleibenden Wert hat, dann beraten wir Sie gerne über die Errichtung einer Stiftung. Die Errichtungen von Stiftungen und die gemeinnützigen Stiftungen werden steuerlich gefordert und begünstigt. Gerne beraten wir Sie hierüber. Der Erbfall Im Erbfall gibt es viele Fragen zu klären: Was mache ich mit den Waffen des Erblassers? Was ist mit den Versicherungen? Muss ich als Erbe für die Schulden des Erblassers haften? Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

23
Sep

BGH: Zwangsvollstreckung nach Umfirmierung des Gläubigers

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 hat der BGH entschieden, dass ein Gläubiger, der von einer BGH-Gesellschaft in eine offene Handelsgeslleschaft (oHG) umfirmiert hat, die Personenidentität der alten und neuen Gläubigerstellung eindeutig nachweisen muss. Im Fall hatte die frühere FkH GbR aus Harthausen (früher Heuchelheim) einen Titel erwirkt. Die Zwangsvollstreckung betrieb nun eine FkH oHG. Die Zwangsvollstreckung wurde vom LG Frankfurt/Oder für unzulässig erklärt, weil die Gläubigerschaft nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Im Leitsatz führt der BGH aus: "Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335)."

11
Sep

BGH Urteil vom 16.05.2017: Zulässigkeit negative Feststellungsklage bei Widerruf Darlehen

In Widerrufsfällen kann eine negative Feststellungsklage zulässigerweise erhoben werden, wenn wegen eines Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche geleugnet werden, der Vertragspartner sich jedoch dieser Ansprüche rühmt.  Dem Urteil vom 16.05.2017 lage folgender Sachverhalt zu Grund: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.9.2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttart, BeckRS 2015, 119934, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Die Entscheidung des BGH Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt: Es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.9.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

10
Aug

BGH: Kündigung von Bausparverträgen zulässig

Bausparer können sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen nicht wehren. Ein Bausparvertrag ist nach dem BGH kein Sparvertrag. Einen Bausparvertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH)  in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)  Jedoch hat der BGH in diesen Entscheidungen auch gesagt, dass sich je nach Vertragszweck auch etwas anderes ergeben kann. Der BGH weist aber auf eine Ausnahme hin: „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus’ erreicht ist“. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob man der Kündigung widersprechen kann. Je nach Vertragszweck und Vertragsbedingungen kann eine Kündigung der Bausparkasse nicht rechtmäßig sein.   

Kapitalanlagerecht

1. Allgemein

Gerade im Bereich der Kapitalanlage werden viele Anleger durch undurchsichtige Finanzanlagen um Ihr Erspartes gebracht. Die Anlageberater nutzen zum Teil bewusst die Unerfahrenheit der Kapitalanleger zu Ihrem Vorteil aus. Folgende Beispiele von negaitven Kapitalanlagen gibt es: Schrottimmobilien (siehe Wikipedia ) Schneeballsysteme (siehe Wikpedia ) wie z.B. CTS Commodity Trading Service GmbH Saarlouis Kredite auch ohne Schufaauskunft (siehe Forum Schuldnerberatung e.V. ) geschlossene ImmobilienfondsBeteiligungen SolarfondsImmobilienfonds  Aktienanlagen  Sachanlagefonds ( siehe Finanztest )   Wenn es um das Geld der Anleger geht, sind findige "Geschäftemacher" sehr kreativ. Das Unwesen geht oft mehrere Jahre oder Jahrzehnte, bevor Staatsanwaltschaften, die Jusitz und der Gesetzgeber diese "Kapitalanlagen" stoppen. Das Geld der Anleger ist meist weg und zum Teil sitzen die geprellten Anleger auf einem Schuldenberg. Ihre Rechte als Kapitalanleger Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Rechten und Schutznormen für Kapitalanleger geschaffen.  

2. Rechte der Anleger

Sie haben beispielsweise folgende Rechte:

  • Widerrufsrecht
  • Aufklärungsrechte
  • Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung
  • Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler  

3. Fehlerhafte Kapitalanlagen

Folgende Beispiele von Firmen finden sich im Internet bei Verbraucherschützern, Nachschlagewerken und Anlegerforen:

• Göttinger Gruppe (siehe Wikipedia )

• Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG (siehe Direkter Anlegerschutz )

• Leipzig West Wohnungsbau AG (siehe SGK )

• Frankonia Sachwert AG (siehe Anlageschutzarchiv )

• Bank Reithinger (siehe ARD Boerse )

 

4. Wie schützen Sie sich

Zunächst sollten Sie nie sofort in einem Beratungsgespräch einen Vertrag unterschreiben. Schlafen Sie eine Nacht über das Angebot der "Finanzberater". Informieren Sie sich vorher bei seriösen Banken und Vermögensberatern. Lesen Sie den Anlageprosepekt gut durch. Fangen Sie auf der letzten Seite des Prospektes zu lesen an, denn oft verbergen sich die Risikoaufklärungen auf den letzten Seiten. Je kleiner die Druckschrift, desto gründlicher sollten Sie lesen. Vertrauen Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand. Werden Sie misstrauisch, wenn der Berater auf einen raschen Vertragsabschluss drängt und auf Ihre kritischen Fragen nur ausweichend reagiert. Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder uns überprüfen. Vertrauen ist gut! Anwalt ist besser!

Insolvenzverfahren

1. Allgemein

Damit die Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleichmäßig befriedigt werden, kann auf Antrag eines Gläubigers oder auch des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Aber auch eine Unternehmenssanierung kann durch die Insolvenz und die Vorlage eines Sanierungs- und Insolvenzplanes durchaus sinnvoll sein, jedoch hat diese vom Gesetzgeber geschaffene Sanierungsmöglichkeit bisher in der Praxis nicht sehr viel Anklang gefunden. Der Schuldner sollte aber bei den ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten nicht solange zuwarten, bis die Bank den "Geldhahn" zudreht oder bis er vollkommen zahlungsunfähig ist, sondern er sollte sich frühzeitig um eine au8ßergerichtliche Sanierung seiner finanzielllen Dinge kümmern. Wir helfen Ihnen dabei gerne.  

2. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Ist auf Grund vielfacher Zwangsvollstreckungsmaßen der Gläubiger eine Sanierung nicht mehr möglich, kann die Eröffnung des insolvenzverfahrens beantragt werden. Ein Geschäftsführer einer juristischen Person muss innerhalb einer Frist bei Eintritt von Insolvenzgründen den Insolvenzantrag stellen, sofern er die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigen kann. Anderenfalls kann er Haftungsansprüchen oder gar dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt sein. Durch die Einführung der Verfahrenskostenstundung ist es leichter möglich, dass ein Insolvenzverfahren eröffent wird.

14
Feb

FKH GbR: LG Potsdam verurteilt FkH zur Herausgabe der Titel

Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.

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