Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.