Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass bei einem Eingriff in das Urheberrecht an einem Gedicht die (fiktive) Lizenzgebühr anhand der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes ermittelt werden kann. Das Landgericht Potsdam führt aus: " Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden. Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß.