In Widerrufsfällen kann eine negative Feststellungsklage zulässigerweise erhoben werden, wenn wegen eines Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche geleugnet werden, der Vertragspartner sich jedoch dieser Ansprüche rühmt. Dem Urteil vom 16.05.2017 lage folgender Sachverhalt zu Grund: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.9.2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttart, BeckRS 2015, 119934, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Die Entscheidung des BGH Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt: Es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.9.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend: