Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 hat der BGH entschieden, dass ein Gläubiger, der von einer BGH-Gesellschaft in eine offene Handelsgeslleschaft (oHG) umfirmiert hat, die Personenidentität der alten und neuen Gläubigerstellung eindeutig nachweisen muss. Im Fall hatte die frühere FkH GbR aus Harthausen (früher Heuchelheim) einen Titel erwirkt. Die Zwangsvollstreckung betrieb nun eine FkH oHG. Die Zwangsvollstreckung wurde vom LG Frankfurt/Oder für unzulässig erklärt, weil die Gläubigerschaft nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Im Leitsatz führt der BGH aus: "Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335)."

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