Der BGH hat mit Urteil vom 13.04.2021 Az. VI ZR 274/20 entschieden, dass VW auch die Finanzierung eine PKW mit der Abgasmanipulation als Schaden ersetzen muss. Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem d Audi A6-Fahrer mit dem Dieselmotor EA896 bzw. EA897 Schadensersatz zuerkannt. Diese Motoren haben eine Abgasmanipulationssoftware. Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet.
In einem aktuellen Urteil hat das LG Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20 entschieden, dass VW gem. § 852 BGB auch Schadensersatz leisten muss. Dies hat zur Folge, dass alle Käufer, die ihren Schadensersatz noch nicht geltend gemacht haben und ein Klage gem. § 826 BGB auf Grund Verjährung scheitern würden, ihren Schadensersatzanspruch maximal 10 Jahre geltend machen können. Im Fall hatte der Käufer den VW vor der Bekanntmachung des Skandals durch VW bei einem VW - Händler gekäauft und seine Klage erst 2020 eingereicht. VW hatte sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah keine Verjährung und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. § 852 BGB hat eine andere Verjährungsregelung von 10 Jahren als § 826 BGB, der nach drei Jahren verjährt.
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25.05.2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.