Mit Beschluss vom 29. März 2017 Az. 2 BvL 6/11 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgeselltschaften bei anteiliger Übertrag (schädlicher Beteiligungsgerwerb) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und damit verfassungswidrig ist. Die Regelung in § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.