WK Rechtanwälte - Rechtsblog

Vergaberecht

Allgemein

Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den  Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Gründzüge des Vergaberechts

Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden  oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)

Unternehmenskauf

1. Allgemein

Im Bereich des Wirtschaftsrechtes begleiten wir rechtlich den Unternehmenskauf bzw. den Verkauf eines Unternehmens. Wir begleiten unsere Mandanten bei der Neuakquisition eines Unternehmens oder helfen bei dem Verkauf eines bestehenden Unternehmens. Den Fokus legen wir hier auf mittelständische Unternehmen.Der Unternehmenskauf bzw. Verkauf gliedert sich in drei Schritte.

2. Ablauf des Verkaufes bzw. Kaufes eines Unternehmens

Zunächst steht eine Stillschweigevereinbarung bzw. Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer mit entsprechenden Vertragsstrafen bei Scheitern des Kaufes. (Letter of Intent) Danach folgt beim Kauf eines Unternehmens deren umfassende wirtschaftliche und rechtliche Prüfung (sog. Due Diligence) Ist das Unternehmen seinen Preis wert? Gibt es juristische Probleme? Nach der Prüfung folgt der Vertragsabschluss zu den vereinbarten Bedingungen. Wir begleiten wie fogt: rechtliche Prüfung bestehender Verträge Entwurf von Verträgen Übernahme von Treuhandfunktionen Rechtliche Betreuung bei Nachfolgeplanungen Nachfolgend informieren wir Sie über einen wichtigen Bereich des Unternehmenskaufes und der wichtigsten Rechtsprechung hierzu.

3. Due Diligence

Der wichtigste Bereich bei einem Unternehmenskauf ist die Prüfung des Unternehmens. Wie bei allen Kaufverträgen muss das Kaufobjekt sehr genau untersucht und begutachtet werden. Die Prüfung des Kaufobjektes "Unternehmen" ist daher sehr wichtig und ein sehr komplexer Vorgang, da verschiedene Bereiche des Unternehmens geprüft werden müssen. Nach der Prüfung muss der objektive Wert des Unternehmens, also der Kaufpreis ermittelt werden. Da es keinen Markt für das Produkt Unternehmen gibt, gibt es keine offenen Preise. Entscheidend ist, ob das Unternehmen werthaltig ist, d.h. kann der gezahlte Kaufpreis in relativer kurzer Zeit erwirtschaftet werden und gibt es danach nachhaltige Wertschöpfung durch das neue Unternehmen. Gerade bei dem Kauf mittelständischer Unternehmen ist das Unternehmen sehr personengeprägt. In diesem Bereich sollte ein Übergang auf den neuen Inhaber möglichst fließend sein. Die Werthaltigkeit des Unternehmens kann nur nach längerer Mitarbeit im Unternehmen ermittelt werden.  

4. Urteile zum Unternehmenskauf  

Gericht Datum Aktenzeichen Gegenstand der Entscheidung
       
BGH 08.02.1995 VIII ZR 8/94 Ertragsfähigkeit eines Unternehmens bei dessen Erwerb eine zugesicherte Eigenschaft
       

OLG Brandenburg

27.05.1998 7 U 132/97 Haftung für Firmenfortführung nach § 25 HGB bei bloßer Namensfortführung
       
BGH 18.06.1996 VI ZR 121/92 Beweislast bei Täuschung über Umsatz bei Erwerb eines Unternehmens
       
BGH VIII ZR 32/00 Informationspflicht beim Unternehmenskauf durch Verkäufer
       
 BGH 12.02.2001 II ZR 148/99  Haftung für Altschulden bei Firmenfortführung
       
KG Berlin 24.02.1998 7 U 2476/97 Übertragung einer Zahnarztpraxis mit Patientenkartei

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Michael Wenni

Managerhaftung

I. Allgemein

Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde.  So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund  der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete  private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager. So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.

II. Haftung der Organe von Gesellschaften

Kriterium  für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen  die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern  etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).

Oftmals verkennen auch Geschätsführer und Vorstände ihre persönliche Haftung in der Krise einer GmbH oder AG. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig z.B. die Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GbmHG. In der Krise einer GmbH gibt es viele Fallstricke, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen. In der Krise einer GmbH haben die Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine spätere persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

III. Entlastung der Organe

Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden.  Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten  eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt. Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.

IV. Einzelfallentscheidungen

Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft  von den Gerichten entschieden:

Gercht Entscheidung    Datum    Aktenzeichen    Gegenstand der Entscheidun
               
 BGH Urteil   02.11.2000   I ZR 246/98    Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern
               
 BFH Urteil    23.09.2008    VII R 27/07    Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags
               
 OLG  Frankfurt Urteil   16.04.2008   1 U 136/05    Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers
               
OLG Düsseldorf Urteil   23.06.2008    I-9 U 22/08    Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unternehmensbewertung

1. Allgemein

Anlässe für die Unternehmensbewertung oder Bewertung einer Firma gibt es viele. So sind z.B. folgende Anlässe zu nennen: Unternehmenskauf Scheidung des Unternehmers im Rahmen des Zugewinnausgleiches Unternehmensnachfolgeplanung Erbschaftsteuer Im Rahmen dieser Anlässe kann es zu Streit um die richtige Bewertung von Unternehmen kommen. Wir wollen Ihnen daher kurze Informationen zur Unternehmensbewertung und der Rechtsprechung geben. Sie sollten aber auf jeden Fall einen Fachmann (Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Da Gutachten über Unternehmensbewertungen sehr teuer sind, lohnt sich der Aufwand nur bei größeren Kaufsummen. Bei mittelständischen Firmen sollte eher die praktische Mitarbeit und längere Prüfung der Ertragslage und die Werthaltigkeit des Kundenstamm im Fordergrund stehen. Denn Papier ist in der Regel sehr geduldig.  

2. Zugewinnausgleich bei Selbständigen und Unternehmern bei Scheidung

Die Wertermittlung beim Zugewinnausgleich bestimmt sich nach § 1376 BGB. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Wertermittlung einer Firma oder eines Unternehmens im Falle des Zugewinnausgleichs bei Selbständigen und Unternehmern getroffen. Folgende Möglichkeiten gibt es nach der Rechtsprechung, den Wert eines Unternehmens/Firma/Praxis zu ermitteln: Ertragswertverfahren Dieses Verfahren zur Wertermittlung des Zugewinns ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll. Es wird der Durchschnittsertrag über einen Zeitraum des Unternehmens ermittelt. Jedoch gibt es auch hier nach der Rechtsprechung Korrekturfaktoren, wenn das reine Ertragswertverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen würde oder wenn bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerpersönlichkeit abhängig sind, dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar ist.   Sach - oder Substanzwert Unternehmen können auch nach dem Substanz- oder Sachwert bewertet werden, welcher jedoch bei einem lebenden Unternehmen nicht den wahren Wert des Unternehmens wiederspiegelt. Dieser Wert dient im Einzelfall als Korrekturwert des nach der Ertragswertmethode gefunden Wertes, um die Bertungsunsicherheiten des Ertragswertes im Einzelfall abzumildern.   Liquidationswert Dieser Wert ist maßgebend bei der Berechnung des Zugewinns, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde. Der Liquidaitionswert ist der Wert, der sich durch die Veräußerung des Unternehmens nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt. Dieser Wert stellt aber im Einzelfall nicht den untersten Wert dar, sondern kann im Einzelfall durch einen niedrigeren Ertragswert ersetzt werden, wenn der Unternehmer z.B. einen noch unrentabelen Betrieb aus betriebswirtschaftlich beachtenswerten Gründen weiter fortführt. Bei der Ermittlungs des Liquidationswertes sind vom Aktivvermögen die Veräußerungskosten und Steuern, die durch die Auflösung der stillen Reserven entstehen können, abzuziehen. Im Einzelfall sind hier z.B. die Steuern (Veräußerungsgewinn), Versteigerungskosten etc. zu berücksichtigen und zu berechnen. Je nach Einzelfall kann sich daher ein Mischverfahren als sachgerechte Lösung anbieten.  Neben der Frage der richtigen Methode im Einzelfall gibt es aber noch eine Vielzahl von Einzelfragen und Bewertungsansätze, die bei der Ermittlung des Wertes im Rahmen des Zugewinns eine Rolle spielen können.   Mischverfahren Im Einzelfall kann - wie bereits erwähnt - nur ein Mischverfahren den Wert des Unternehmens gerecht wiedergeben. Ein bekanntes Mischverfahren ist das Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens (Sachwert) und der Ertragsaussichten (Ertragswert) der Kapitalgesellschaft vor.  

3. Pflichtteilsrecht bei Betriebsvermögen  

Im Falle eines Pflichtteilsanspruches muss der Erbe nach dem geltende Recht zu Lasten des Nachlasses auf Verlagen des Pflichtteilsberechtigen ein Gutachten über den Wert des Betriebsvermögens erstellen lassen. In diesem Fall spielt es eine große Rolle, ob der Betrieb weiter fortgeführt werde soll oder nicht. Bei der Bewertung des Unternehmens kommen prinzipiell wieder der Ertragswert, der Substanz- oder Sachwert oder der Liquidationswert in Betracht. Der Pflichtteiltsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Erben verlangen, dass der Wert des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird, der nicht notwendig öffentlich vereidigt zu sein braucht. (BGH NJW 1983, S. 2887)    

Wirtschaftsrecht

Allgemein Jedes Unternehmen hat jeden Tag eine Vielzahl von Geschäften, die rechtliche Probleme in sich tragen und auch für das Unternehmen ein wirtschaftliches  Risiko darstellen können. Zum einen ergeben sich im Bereich des Vertragsrechts viele Fragen, die ein Unternehmer nicht mehr selbständig beantworten kann. Zum anderen brauch ein Unternehmer Entlastung von diesen Fragen. Große Unternehmen haben eigene Rechtsabteilungen, die sich mit den rechtlichen Fragen des Unternehmens täglich beschäftigen. Aber auch mittelständische Unternehmen sollten sich überlegen, ob Sie nicht eine Anwaltskanzlei als Dauermandat mit der Bearbeitung Ihrer Fälle beauftragen sollen.   Rechtliche Fragen des Unternehmens In den Untermenüpunkten geben wir Ihnen ein paar Informationen zu typischen rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens, mit denen Unternehmer rechnen müssen. Diese Informationen sollen dazu dienen, Ihnen ein Problembewusstsein zu schaffen. Im Untermenü finden Sie zu folgenden Themen kurze Informationen: Bankrecht Compliance EDV-Recht Leasingrecht Managerhaftung Produkthaftung Unternehmensbewertung Unternehmenskauf Vergaberecht Vertragsrecht Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Compliance

1. Allgemein

  • Immer wieder liest man in der Wirschaftspresse und in den Tageszeitungen, dass Unternehmen gegen Recht und Gesetz verstoßen haben. Oftmals hält die negative Öffentlichkeitsarbeit monatelang oder jahrlang  an. Folgende Skandale sind zu nennen: Siemens Schmiergeldskandal
  • BASF Vitaminskandal Überwachungsaffäre
  • Telekom
  • Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit verschiedenen Finanzskandalen z.B. Manipulation des Euribor und Falschberatung von Kunden

Die sehr kleine Liste zeigt, wie Unternehmen bzw. Ihre Mitarbeiter gegen Regeln verstoßen, um persönliche Profite oder Pretige zu steigern. Dieses Verhalten der Mitarbeiter und verantworlichen Manager fügt idese Verhalten schweren Schaden zu. Zum einen entstehen sehr hohe wirtschaftliche Schäden. So kann bei großen Vergabeverfahren der öffenlichen Hand   Unternehmen, die gegen Gesetze verstoßen haben z.B. Korruptionsverbot, zu einem Ausschluss bei den laufenden und zukünftigen Vergabeverfahren führen. Auch hohe Bußgeldstrafen können zu hohen Verlusten führen.  Zum anderen ist der  Verlust des Ansehens bei Unternehmen und der Öffentlichkeit sehr hoch. Diese Beispiele zeigen, dass es für Unternehmen und deren Geschäftsführer bzw. Unternehmensleiter  sehr wichtig ist, dass Regeln und Gesetze eingehalten werden. Oftmals erfolgen Verstöße aus Unkenntnis der Regeln oder aber die Regeln werden bewußt missachtet, um kurzfristige  persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

2. Begriff  Compliance

Der Begriff Compliance (engl. Einhaltung, Befolgung, Erfüllung) bezeichnet die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Ursprünglich kommt der Betriff aus der Medizin. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen, mit Moral und Ethik gewährleistet werden. Regelungen für Moral und Ethik  wurden im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Jahr 2007 aufgestellt. Jedoch müssen Regelungen gelebt werden. Die Verantwortlichen und Mitarbeier müssen aus innerer Überzeugung die Regeln einhalten. Jede von außen verordnete Ethik wird früher oder später nicht eingehalten.

3. Aufgaben der Compliance

Neue Gesetze und interne Standards legen die Messlatte für gute und transparente Unternehmensführung immer höher. Viele Unternehmen tun sich schwer, diese Hürden souverän zu nehmen. Über die Hälfte von ihnen hat kein übergreifendes Compliance-Programm, bestehende Compliance-Systeme weisen häufig Schwächen oder Lücken auf. Eine wirksame Compliance-Organisation muss sowohl Wirtschaftskriminalität als auch Datenschutzpannen und Wettbewerbsverstößen vorbeugen. Glaubwürdigkeit verleiht ihr erst eine transparente Berichterstattung. Aufgabe der Compliance ist es daher, durch einfache, transparente Überwachungsstrukturen die interne und externe Regelüberwachung zu gewährliesten. Ziele der Compliance Ziele der Compliance sind: Transparente und einfache  Strukturen  der Regelüberwachung im Unternehmen Vertrauensvolle Einbindung aller Mitarbeiter und Organisation in der Einhaltung der sehr schwierigen Regeln und der Unternehmensethik Regelüberwachung und  Regelsteuerung durch organistatorische Maßnahmen der Unternehmensleitung Schärfung des Bewußtseins von Ethik und Moral im Wettbewerb  z..B. Überzeugung durch Leistung, nicht durch Korruption Risikoabsicherung des Unternehmens und der Unternehmer vor externen Gefahren Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden durch Verstöße von Mitarbeitern und verantwortlichen Bereichsleitern. Vermeidung von "negativer Öffentlichkeitsarbeit" Abwendung von Ansehensverlusten in der Öffentlichkeit Compliance für den Mittelstand Complinace ist nicht nur für die großen Betriebe relevant, sondern auch kleine und mittelere Betriebe müssen sich vorbeugend informieren, damit Sie die Regelungen einhalten können. Bei  größeren Organistionen kann ein Unternehmensleiter nicht mehr sich um Alles kümmern. Eine externe Beratung und Regelüberwachung ist daher auch für Klein-.und mittelständische Unternehmen notwendig. Externer Beauftragter Für mittelständische Firmen wäre ein eigens  eingestellter  Mitarbeiter, der die Regelungen im Betrieb überwacht, viel zu teuer und ist auch nicht notwendig. Die Auswahl eines exterenen Beraters ist daher für den Mittelstand eine Alternative, um vorbeugend die Einhaltung der externen und internen Regelungen durch die Mitarbeiter zu organisieren und zu überwachen. Ein externer Berater wird auch eher in der Lage sein, objektiv an die Unternehmensleitung zu informieren. Er muss keine internen "Seilschaften" fürchten und kann obejtiv beraten. Wenn er auch noch wirtschaftslich unhängig ist, besteht nicht die Gefahr, dass er zu einem willfährigen Werkzeuge eines angestellten Geschäftsführers oder Vorstandes wird.  Mitarbeiter können sich anonym an den Beauftragten über die Compliance-Hotline wenden, um auf Missstände im Unternehmen  aufmerksam zu machen.

Gerne übernehmen wir als Ihr  Legal und Compliance-Office als externer Berater die Regelungsüberwachung in Ihrem Unternehmen.

 

Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Michael Wenni.

Stiftungen

1. Allgemein

Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge zurückzieht, wurde im Jahr 2002 das Stiftungsrecht durch den Gesetzgeber erneuert und das Errichten von Stiftungen durch private Personen erleichtert. Der Staat wollte damit private Initiative für die Förderung des Gemeinwohls fördern.

2. Stiftungszwecke

Stiftungen können vielfälltige Aufgaben im gesellschaftlichen Bereich erfüllen. Zu nennen sind z.B. Stiftungen im Bereich der Bildung Stiftungen im Bereich der Politik Stiftungen im Bereich der Behindertenfürsorge Stiftungen im Bereich des Tierschutzes etc.

3. Stiftungen im Bereich von Unternehmen  

Viele erfolgreiche Unternehmer gründen Stiftungen, damit im Erfall die Erbschaftsteuerbelastung gesenkt wird bzw. das Firmenvermögen zum großen Teil erhalten bleibt. Neben dieser Intention möchten die Firmengründer jedoch auch ihr soziales Engagement über ihre Tod hinaus fortführen. Zu nennen sind folgende Unternehmensstiftungen:

4. Regelung der Stiftung

In den §§ 80 ff. BGB ist die Stiftung geregelt. Im Steuerrecht wurden erhebliche Steuerbegünstigungen für das Errichten von Stiftungen geregelt. So kann der Stifter nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen für eine Stiftung bis zu einem Betrag von 307.000 Euro von der Steuer absetzen. Problembereiche Bei der Errichtung und Führung von Stiftungen gibt es viele Fragen und Problembereiche. Zu nennen sind steuerschädliche Gestaltungen,  Verbot auch der mittelbaren Begünstigung von Pflegeheimen (§ 14 HeimG), schädliche Anlage des Stiftungsvermögens, Haftung des Stiftungsvorstandes etc. Stiftungen sollten daher nur durch fachkundigen Rat errichtet und laufend betreut werden. 

Werbungskosten

1. Allgemein

Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe  abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.

2. Einzelne Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte Pendlerpauschale)
  • häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten der Weiterbildung im Beruf
  • Kosten der Arbeitskleidung

Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig  beraten lassen.

3. Rechtsprechung zu Werbungskosten

Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:

Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
       
FG Saarland 28.01.2008 2 K 1497/07 Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten keine Werbungskosten
       
FG Hamburg 13.11.2006 2 K 25/06 Sprachreise kann  im Einzelfall in Abzug gebracht werden
       
BFH 19.02.2004 VI R 135/01 Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter 10 %
       
 BFH  22.07.2003  VI R 190/97  Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für Pflegeberufe sind Werbungskosten

 

Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.

Haftung für Steuern

I. Allgemein

Sofern der eigentliche Steuerschuldner seine Ansprüche nicht mehr erfüllt, können unter Umständen die gesetzlichen Vertreter oder sonstige Beteiligte von dem Finanzamt wegen Verletzung von steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners oder eigener Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Haftungsschuldner kann jede natürliche und juristische Person sein, die den jeweiligen Haftungstatbestand erfüllt, Haftungsgläubiger ist der Staat als Gläubiger der Steuerforderung, für die gehaftet werden soll. Voraussetzung für die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Damit kommt eine Haftung nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verpätungszuschläge in Betracht. Keine Rolle spielt, ob dieser Anspruch tatsächlich festgesetzt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, z. B. nach Tod des Steuerschuldners oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.

II. Haftungstatbestände

Für die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbeständen. Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides. Schließlich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten, für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In den Steuergesetzen sind z.B. folgende Haftungstatbestände geregelt: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH §§ 69 AO i.V.m. 34 AO Haftung des Erben § 45 AO Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Haftung der Organgesellschaft § 73 AO Haftung  des Betriebsübernehmers § 75 AO Spendenhaftung § 10 b Abs. 4 EStG Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer § 42 d EStG

III. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur steuerlichen Haftung ist unübersehbar. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Oft gibt es Ermessensfehler. Folgende Entscheidungen gibt es:

Gericht    Art    Datum    Aktenzeichen    Inhalt der Entscheidung
                 
BFH   Urteil   11.11.2008   VII R 19/08   Haftung Geschäftsführer GmbH Lohnsteuer, Kausalität
                 
BFH   Urteil   13.03.2003   VII R 46/02   Haftung Vorsitzender eine eingetragenen Vereins
                 
BFH   Urteil   05.10.2004   VII R 76/03   Haftung der Organgesellschaft für steuerlichen Nebenleistung

 

        

IV. Haftungsbescheid, was tun?

Die Finanzämter  erlassen verstärkt Haftungsbeischeide. Zunächst sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und den Haftungsbescheid überprüfen lassen. Oftmals gibt es Ermessensfehler oder der Haftungstatbestand ist nicht erfüllt. Es wäre jedoch besser, wenn man sich als Geschäftsführer vorab bei einem Anwalt vorbeugend infomiert und sich sehr gewissenhaft im laufenden Geschäftsbetrieb sich um die Steuerangelegenheit kümmert. Bei finanziellen Schieflagen gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies kann im Rahmen der Tax Compliance geschehen. Eine entsprechende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung bzw.  Vorstandsversicherung für Pflichtverletzungen sollte man ebenfalls vorbeugend in Erwägung ziehen, um die persönliche Haftung und die daraus folgenden finanzielle Schwierigkeiten abzusichern. Für eine Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne zur Verfügung.

Haftung des Finanzamtes

I. Allgemein

Das Steuerverfahren ist ein Massenverwaltungsverfahren. Irren ist menschlich. Auch ein deutscher Finanzbeamter kann sich irren und bei der Sachbearbeitung Fehler machen. Sofern ein falscher Steuerbescheid ergeht, können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen.Oftmals muss ein steuerlicher Laie hierfür einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Rechtsdurchsetzung einschalten. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Kostenerstattung im Einspruchsverfahren Nach Erfolg des Einspurchs stellt sich meist die Frage, ob das Finanzamt die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters des Steuerpflichtigen bezahlen muss.

II. Grundsatz

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gibt es grundstäzlich keine Kostenerstattung des Steuerpflichtigen  für die Rechtsanwaltskosten oder Steuerberaterkosten bei Obsiegen, d.h. wenn das Finanzamt dem Einspruch stattgegeben hat, bleibt der Steuerpflichtige auf seine Anwaltskosten/Steuerberaterkosten sitzen. Dies hat der BFH schon 1996 entschieden. Im Leitsatz heißt es: Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.  BFH-Beschluß vom 23.7.1996 (VII B 42/96) BStBl. 1996 II S. 501   Die unteren Finanzgericht weisen Klagen auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei obsiegenden Einsprüchen ebenfalls ab. (so FG München, Az. 15 K 230/09) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH haben keinen Erfolg, da die Sache schon höchstrichterlich geklärt ist. Es sind jedoch gewichtige Gegenargumente gegen den BFH vorhanden, denn das Steuerverfahrensrecht weicht in diesem Punkt vom Verwaltungsverfahrensrecht ab. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht bei einer ensprechenden Verfassungsbeschwerde zukünftig entscheidet, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen auf dem Prüfstand hat. Nach unserer Auffassung sind die Regelungen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss auch im Steuerverfahren entsprechende Normen zur Kostenerstattung wie z.B. in den Verwaltungsverfahren erlassen. Kostenerstattung im Finanzgerichtsverfahren Grundsatz ist, dass gem. § 135 Abs. 1 FGO das Finanzamt bei Unterliegen die Finanzgerichtskosten tragen muss. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der Steuerpflichtige auch die Kosten des Einspruchsverfahrens auf Antrag erstattet bekommen, wenn das Gericht die Zuziehung eines Anwaltes im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) für notwendig erklärt hat. In der Regel ist bei der Kompliziertheit des Steuerrechts die Zuziehung eines  Rechtsanwaltes - außer in sehr einfach gelagerten Fällen - immer notwendig. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte bzw. Steuerberater. Nur diese Kosten muss das Finanzamt erstatten. Bei höheren Gebührenvereinbarungen über die gesetzlichen Gebühren gibt es keinen Ersattungsanspruch. (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 FGO)

III. Haftung des Finanzamtes für Kosten des Einspruchsverfahrens

Ausnahmsweise gibt es einen Ersattungsanspruch für die Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer stattgegebenden Einspruchsentscheidung, Sofern der Sachbearbeiter schuldhaft  gegen Amtspflichten verstoßen hat, muss die Anstellungskörperschaft gem. § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG im Wege der Amtshaftung die Kosten des Rechtsanwalts/Steuerberaters  und weitere Schäden z.B. Bonitätsschäden durch rechtswidrige Vollstreckungen, Verdienstausfälle, Zinsschäden etc. aufkommen. Gegen folgende Pflichten kann der Finanzbeamter nach der Rechtsprechung verstoßen  

  • Pflicht zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln der Verwaltung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG)  
  • Pflicht zur Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts  
  • Pflicht zur Verschaffung der für die Führung des Amtes notwendigen Kenntnisse und zur zeitnahen Kenntnisnahme  der höchstrichterlichen Rechtsprechung  
  • Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und konzentrierten Bearbeitung von Vorgängen  
  • Pflicht zur raschen Sachentscheidungsfindung (auch wenn eine angekündigte nachteilige Gesetzesänderung bevorsteht)  
  • Pflicht zur ordnungsmäßigen Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO)  
  • Pflicht zur Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO)  
  • Pflicht zur zutreffenden, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung (§ 89 AO)  
  • Pflicht zur Ermessensausübung (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch; § 5 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel23  
  • Pflicht zu rücksichtsvollem, amtsangemessenem und objektivem Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen und Dritten(auch den steuerberatenden Berufen)
  • Pflicht zur Beachtung des Legalitätsprinzips, d.h. die Finanzverwaltung muss die Gesetze und Rechtsprechung beachten

Sofern der Finanzbeamte schuldhaft gegen die Amtspflichten verstößt, können die Schäden u.a. auch die Kosten des Rechtsanwaltes im Einspruchverfahren gegeltend gemacht werden.  

 

IV. Gerichtsentscheidungen zu Haftungsfällen

Folgende beispielhafte Einzelfallentscheidungen zur Haftung des Finanzamtes gibt es:

 Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Sachverhalt/Verstoß gegen Pflichten
                 
LG Lübeck   Urteil   30.07.2004   2 O 429/03   Der Veranlagungsbeamte vergisst, anrechenbare Zinsabschlagsteuer bei der manuellen Erfassung zu berücksichtigen.
                 
LG München I   Urteil   27.03.2002   9 O 18945/01   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Ein von Amts wegen nach § 10d EStG vorzunehmender Verlustrücktrag/-vortrag blieb bei der Einkommensteuerveranlagungunberücksichtigt
                 
LG Bonn           1 O 57/06   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beschlagnahmte Aktienwurden nicht unmittelbar, sondern zu spät (nach Kursrückgang)durch die Finanzbehörde veräußert
                 
OLG Frankfurt   Urteil   29.02.2002   1 U 42/00   Vor Erteilung eines durch Bestreiten von Säumniszuschlägen zu erlassendenAbrechnungsbescheids wurde vom Finanzamt die Zwangsvollstreckungdurch Anträge auf Eintragung von Sicherungshypothekenund Durchführung der Zwangsversteigerung eingeleitet. Ein(notwendiges) isoliertes Leistungsgebot war nicht ergangen (§ 254Abs. 1 Satz 1 AO)
                 
LG Augsburg   Urteil   11.01.2001   6 O 2352/01   In einem Erörterungsschreiben wird „rechtliches Gehör gewährt“und der Erlass eines Änderungsbescheids angekündigt. Zwei Tagespäter ergeht der Änderungsbescheid  ,
                     
BGH   Urteil   15.02.1990   III ZR 293/88   Die Finanzbehörde stellt ohne Angabe von Gründen einen Insolvenzantrag(Konkursantrag) wegen rückständiger Steuern. Allerdingsträgt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Nichtvorliegeneines Insolvenzgrunds
                 
LG Wuppertal   Urteil    01.04.1992    3 O 380/91   Trotz eingetretener Verjährung wird schuldhaft ein Steuerbescheiderlassen.
                 
BGH   Urteil   26.06.1986   III ZR 191/85   Der Betriebsprüfer trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen.
                 
BGH   Beschluss   30.06.1988   III ZR 135/87   Der Steuerfahnder trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen
                 
OLG Hamm   Urteil   03.02.1993   11 U 144/92   Negative Äußerungen des Betriebsprüfers gegenüber dem Steuerpflichtigenüber dessen steuerlichen Berater führen zur Kündigungdes Steuerberatungsvertrags

V. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches/ Schadensersatzanspruches

Sofern eine Amtspflichtverletzung vorliegt, können sie die Schäden und Kosten als Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersetzt verlangen. Folgende Schäden können Sie beispielsweise nach der Rechtssprechung ersetzt verlangen: Insbesondere kommen beispielsweise folgende Schäden in Betracht: Kosten für die Inanspruchnahme des Steuerberaters/Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren u. Rechtsmittelverfahren (Einspruch etc.) Zinsschäden für verspätete Bearbeitung und Auszahlung eines Guthabens Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, entgangener Gewinn Verdienstausfall, entgangene Aufträge Nutzungsausfall bei rechtswidriger Pfändung, Nutzungsentgelte (Miete, Pacht usw.) Verwertung in der Vollstreckung unter Wert Beschädigung von gepfändeten Gegenständen Steuererstattungsanspruch bei Überweisung auf das falsche Konto. Zunächst müssen sie einen Erstattungsantrag beim Finanzamt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/Steuerberater stellen. (vgl. Verfügung OFD München vom 01.10.2003) Sofern das Finanzamt die Ersattung ablehnt, müssen Sie Klage vor dem Landgericht durch einen Anwalt einreichen. Es herrscht Anwalszwang. Ein Steuerberater, der nicht zugleich Anwalt ist, kann sie hier nicht vertreten.

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