Gerade im Bereich der Kapitalanlage werden viele Anleger durch undurchsichtige Finanzanlagen um Ihr Erspartes gebracht. Die Anlageberater nutzen zum Teil bewusst die Unerfahrenheit der Kapitalanleger zu Ihrem Vorteil aus. Folgende Beispiele von negaitven Kapitalanlagen gibt es: Schrottimmobilien (siehe Wikipedia ) Schneeballsysteme (siehe Wikpedia ) wie z.B. CTS Commodity Trading Service GmbH Saarlouis Kredite auch ohne Schufaauskunft (siehe Forum Schuldnerberatung e.V. ) geschlossene ImmobilienfondsBeteiligungen SolarfondsImmobilienfonds Aktienanlagen Sachanlagefonds ( siehe Finanztest ) Wenn es um das Geld der Anleger geht, sind findige "Geschäftemacher" sehr kreativ. Das Unwesen geht oft mehrere Jahre oder Jahrzehnte, bevor Staatsanwaltschaften, die Jusitz und der Gesetzgeber diese "Kapitalanlagen" stoppen. Das Geld der Anleger ist meist weg und zum Teil sitzen die geprellten Anleger auf einem Schuldenberg. Ihre Rechte als Kapitalanleger Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Rechten und Schutznormen für Kapitalanleger geschaffen.
Sie haben beispielsweise folgende Rechte:
Folgende Beispiele von Firmen finden sich im Internet bei Verbraucherschützern, Nachschlagewerken und Anlegerforen:
• Göttinger Gruppe (siehe Wikipedia )
• Hansa Bavaria Wohnungsbaugenossenschaft eG (siehe Direkter Anlegerschutz )
• Leipzig West Wohnungsbau AG (siehe SGK )
• Frankonia Sachwert AG (siehe Anlageschutzarchiv )
• Bank Reithinger (siehe ARD Boerse )
Zunächst sollten Sie nie sofort in einem Beratungsgespräch einen Vertrag unterschreiben. Schlafen Sie eine Nacht über das Angebot der "Finanzberater". Informieren Sie sich vorher bei seriösen Banken und Vermögensberatern. Lesen Sie den Anlageprosepekt gut durch. Fangen Sie auf der letzten Seite des Prospektes zu lesen an, denn oft verbergen sich die Risikoaufklärungen auf den letzten Seiten. Je kleiner die Druckschrift, desto gründlicher sollten Sie lesen. Vertrauen Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand. Werden Sie misstrauisch, wenn der Berater auf einen raschen Vertragsabschluss drängt und auf Ihre kritischen Fragen nur ausweichend reagiert. Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt oder uns überprüfen. Vertrauen ist gut! Anwalt ist besser!
Damit die Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gleichmäßig befriedigt werden, kann auf Antrag eines Gläubigers oder auch des Schuldners die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Aber auch eine Unternehmenssanierung kann durch die Insolvenz und die Vorlage eines Sanierungs- und Insolvenzplanes durchaus sinnvoll sein, jedoch hat diese vom Gesetzgeber geschaffene Sanierungsmöglichkeit bisher in der Praxis nicht sehr viel Anklang gefunden. Der Schuldner sollte aber bei den ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten nicht solange zuwarten, bis die Bank den "Geldhahn" zudreht oder bis er vollkommen zahlungsunfähig ist, sondern er sollte sich frühzeitig um eine au8ßergerichtliche Sanierung seiner finanzielllen Dinge kümmern. Wir helfen Ihnen dabei gerne.
Ist auf Grund vielfacher Zwangsvollstreckungsmaßen der Gläubiger eine Sanierung nicht mehr möglich, kann die Eröffnung des insolvenzverfahrens beantragt werden. Ein Geschäftsführer einer juristischen Person muss innerhalb einer Frist bei Eintritt von Insolvenzgründen den Insolvenzantrag stellen, sofern er die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigen kann. Anderenfalls kann er Haftungsansprüchen oder gar dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung ausgesetzt sein. Durch die Einführung der Verfahrenskostenstundung ist es leichter möglich, dass ein Insolvenzverfahren eröffent wird.
Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.
In einem Urteil vom 19.02.2013,Az. II R 47/11 führt der BFH in seinem Leitsatz folgendes aus: Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist. Sofern ein Berliner Testament vorhanden ist und der Längerlebende noch innerhalb der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches aus dem ersten Erbfall auch verstirbt, kann erbschaftsteuerlich der Pflichtteil aus dem ersten Erbfall noch vom Erben des zweiten Erbfalls geltend gemacht werden was zur Folge hätte, dass die Erbschaftsteuerbelastung sinkt, da der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit beim zweiten Erbfall abgezogen wird. Das Berliner Testament sollte entsprechend formuliert werden, damit der Erbe des Längerlebendenen u.U. noch seinen Pflichtteil erbschaftsteuerlich geltend machen kann. Wir beraten diesbezüglich gerne. Ansprechpartner RA Michael Wenni.
Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist. (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) Dazu zählen insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Nach dem BGH ist der Grund hierfür der, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird (z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft, Anlegen des Kreditkontos etc. ). Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Hierfür bekommt die Bank die Zinsen, um diesen Aufwand abzudecken. Die Klauseln in den AGB der Banken sind unangemessen. Sie können sich also die Bearbeitungsgebühren, die meist zwischen 1 und 4 Prozent der Darlehenssumme liegen, von Ihrer Bank zurückholen. Das gilt für alle Gebühren, die Sie vor weniger als zehn Jahren gezahlt haben .In einem Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 hat der Bundesgerichtshof die Verjährung auf 10 Jahre verlängert. Nach dem BGH rechtfertigt die unklare Rechtslage die längere Verjährung. Jedoch beginnt die Verjährung für diese Ansprüche am Ende des Jahres 2011, denn laut dem BGH war im Jahr 2011 die Rechtslage nicht mehr unsicher, da alle Oberlandesgerichte ihreRechtsauffassung geändert hatten und einheitlich entschieden hatte, dass die Bearbeitungsgebührer zu Unrecht von den Banken formlarmäßig erhoben wurden. Sie müssen ihre Rechte selbst geltend machen, da die Bankendie Gebühren nicht freiwillig zurückzahlen. Sie müssen nun für Ansprüche vor 2012 umgehnd die Verjährung hemmen. Es müssen verjährungshemmende Maßnahmen z.B. Anforderungsschreiben, Mahnbescheid, Einschaltung des Obudsmannes der Banken ergriffen werden. Zur Druchsetzung ihrer noch nicht verjährten Ansprüche helfen wird ihnen gerne. Herr Rechtsanwalt Michael Wenni steht gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass bei einem Eingriff in das Urheberrecht an einem Gedicht die (fiktive) Lizenzgebühr anhand der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes ermittelt werden kann. Das Landgericht Potsdam führt aus: " Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden. Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß.
In der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und seine Rechtsauffassung geändert. Demnach können auch Zivilprozesskosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch muss die Klage oder die Verteidigung nicht mutwillig sein. Hier stellt der BFH auf einen verständigen Dritten ab, der das Für und Wider eines Prozesses abwägt. Bei hinreichender Erfolgsaussicht können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden und müssen berücksichtigt werden. Die Steuerschuld wird entsprechend gesenkt.
Donnerstag, den 12. September 2013 um 20:15 Uhr Das FG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19.02.2013 entscheiden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden? Damit stellt sich das FG Düsseldorf mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten fielen dabei nicht nur für die eigentliche Scheidung an, sondern entstanden auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an, nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der Unterhaltsansprüche entstanden waren. Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus, eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12 ).