In der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und seine Rechtsauffassung geändert. Demnach können auch Zivilprozesskosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch muss die Klage oder die Verteidigung nicht mutwillig sein. Hier stellt der BFH auf einen verständigen Dritten ab, der das Für und Wider eines Prozesses abwägt. Bei hinreichender Erfolgsaussicht können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden und müssen berücksichtigt werden. Die Steuerschuld wird entsprechend gesenkt.