Donnerstag, den 12. September 2013 um 20:15 Uhr Das FG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19.02.2013 entscheiden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden? Damit stellt sich das FG Düsseldorf mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten fielen dabei nicht nur für die eigentliche Scheidung an, sondern entstanden auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an, nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der Unterhaltsansprüche entstanden waren. Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus, eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12 ).