Der BGH hat mit Urteil vom 13.04.2021 Az. VI ZR 274/20 entschieden, dass VW auch die Finanzierung eine PKW mit der Abgasmanipulation als Schaden ersetzen muss. Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem d Audi A6-Fahrer mit dem Dieselmotor EA896 bzw. EA897 Schadensersatz zuerkannt. Diese Motoren haben eine Abgasmanipulationssoftware. Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet.
In einem aktuellen Urteil hat das LG Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20 entschieden, dass VW gem. § 852 BGB auch Schadensersatz leisten muss. Dies hat zur Folge, dass alle Käufer, die ihren Schadensersatz noch nicht geltend gemacht haben und ein Klage gem. § 826 BGB auf Grund Verjährung scheitern würden, ihren Schadensersatzanspruch maximal 10 Jahre geltend machen können. Im Fall hatte der Käufer den VW vor der Bekanntmachung des Skandals durch VW bei einem VW - Händler gekäauft und seine Klage erst 2020 eingereicht. VW hatte sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah keine Verjährung und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB. § 852 BGB hat eine andere Verjährungsregelung von 10 Jahren als § 826 BGB, der nach drei Jahren verjährt.
Mit Urteil vom 18.07.2018 Az. 2 StR 416/16 hat der BGH entschieden, dass Grundsätzlich auch ein Verbotsirrum bei Fehlvorstellungen des Täters von der Erlaubnispflicht des Betreibens von Bankgschäften vorliegen kann und entsprechend vom Gericht zu würdigen ist. Im Vorliegenden Fall hatte der Angeklagte schlüsselfertige Bauprojekte erstellt und ist später auch dazu übergegangen, ohne Erlaubnis der Bankaufsicht (BaFin) Darlehen in der Größe von 50.000 DM bis 380 Mio. Euro auszugeben. Im Verfahren hatte er sich auf Verbotsirrtum berufen. Der BGH sah dies aber im vorliegenden Einzelfall anders und sah einen vermeidbaren Verbotsirrtum, so dass es bei der Verurteilung der Vorinstanz blieb. Sie gelangen hier zur Entscheidung des BGH ....
Mit Urteil vom 21.06.2018 - Az. V R 25/15 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Anforderung einer Rechnungsanschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzug geändert. Hiergrund war das Urteil des EuGH vom 15.11.2017 Az. C-374/16. Der EuGH hat in dieser Entscheidung bestimmt, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der BFH hat daher entschieden, dass als vollständige Anschrift eines leistenden Unternehmes es für den Vorsteuerabzug auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch erreichbar ist. Nicht mehr erforderlich ist, wie nach der alten Rechtsprechung des BFH, dass der Unternehmer auch unter der Anschrift seine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt z.B. Anschrift des Betriebes etc.
Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist wie z.B. bei Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Als Begründung führt der BGH aus, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft. Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Ob diese Rechtsprechung auch für Unternehmerkredite geltend, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Aber hierfür gibt es keinen Grund, die Urteile des BGH nicht auch auf Unternehmenskredite anzuwenden. Der BGH wird hierüber nocht entscheiden. Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen der unteren Instanzen zu der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten. Im Rahmen der KFZ-Finanzierung eines Unternehmers ist die kreditgewährende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (BDK) rechtskräftig zur Erstattung des Bearbeitungsentgeltes verurteilt worden. Die BDK nahm die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Hamburg vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12 zurück.