Mit Urteil vom 18.07.2018 Az. 2 StR 416/16 hat der BGH entschieden, dass Grundsätzlich auch ein Verbotsirrum bei Fehlvorstellungen des Täters von der Erlaubnispflicht des Betreibens von Bankgschäften vorliegen kann und entsprechend vom Gericht zu würdigen ist. Im Vorliegenden Fall hatte der Angeklagte schlüsselfertige Bauprojekte erstellt und ist später auch dazu übergegangen, ohne Erlaubnis der Bankaufsicht (BaFin) Darlehen in der Größe von 50.000 DM bis 380 Mio. Euro auszugeben. Im Verfahren hatte er sich auf Verbotsirrtum berufen. Der BGH sah dies aber im vorliegenden Einzelfall anders und sah einen vermeidbaren Verbotsirrtum, so dass es bei der Verurteilung der Vorinstanz blieb. Sie gelangen hier zur Entscheidung des BGH ....