Steuerrecht

Steuerrecht (5)

Aktuelle Beiträge und Urteile im Steuerrecht

24
Aug

BFH: Anforderung an die Rechnung beim Vorsteuerabzug - Änderung der Rechsprechung

Mit Urteil vom 21.06.2018 - Az. V R 25/15 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Anforderung einer Rechnungsanschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzug geändert. Hiergrund war das Urteil des EuGH vom 15.11.2017 Az. C-374/16. Der EuGH hat in dieser Entscheidung bestimmt, dass  Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der BFH hat daher entschieden, dass als vollständige Anschrift eines leistenden Unternehmes es für den Vorsteuerabzug auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch erreichbar ist. Nicht mehr erforderlich ist, wie nach der alten Rechtsprechung des BFH, dass der Unternehmer auch unter der Anschrift seine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt z.B. Anschrift des Betriebes etc. 

11
Feb

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.BFH Urteil vom 29.8.2017   VIII R 32/15

01
Nov

Bundesverfassungsericht: Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit Art. 3 GG unvereinbar

Mit Beschluss vom 29. März 2017 Az. 2 BvL 6/11 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgeselltschaften bei anteiliger Übertrag (schädlicher Beteiligungsgerwerb) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und damit verfassungswidrig ist. Die Regelung in § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.

08
Feb

BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

In der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und seine Rechtsauffassung geändert. Demnach können auch Zivilprozesskosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch muss die Klage oder die Verteidigung nicht mutwillig sein. Hier stellt der BFH auf einen verständigen Dritten ab, der das Für und Wider eines Prozesses abwägt. Bei hinreichender Erfolgsaussicht können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden und müssen berücksichtigt werden. Die Steuerschuld wird entsprechend gesenkt.

FG Düsseldorf: Scheidungskosten außergewöhnliche Belastung

Donnerstag, den 12. September 2013 um 20:15 Uhr   Das FG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19.02.2013 entscheiden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden? Damit stellt sich das FG Düsseldorf mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten fielen dabei nicht nur für die eigentliche Scheidung an, sondern entstanden auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an, nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der Unterhaltsansprüche entstanden waren. Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus, eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12 ).

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