Rechtsinformationen im Bereich des Wirtschaftsrechtes
Jedes Unternehmen hat jeden Tag eine Vielzahl von Geschäften, die rechtliche Probleme in sich tragen und auch für das Unternehmen ein wirtschaftliches Risiko darstellen können. Zum einen ergeben sich im Bereich des Vertragsrechts viele Fragen, die ein Unternehmer nicht mehr selbständig beantworten kann. Zum anderen braucht ein Unternehmer Entlastung von diesen Fragen. Große Unternehmen haben eigene Rechtsabteilungen, die sich mit den rechtlichen Fragen des Unternehmens täglich beschäftigen. Aber auch mittelständische Unternehmen sollten sich überlegen, ob Sie nicht eine Anwaltskanzlei als Dauermandat mit der Bearbeitung Ihrer Fälle beauftragen sollen. Rechtliche Fragen des Unternehmens In den Untermenüpunkten geben wir Ihnen ein paar Informationen zu typischen rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens, mit denen Unternehmer rechnen müssen. Diese Informationen sollen dazu dienen, Ihnen ein Problembewusstsein zu schaffen.
Folgende Rechtsbereiche gibt es im Wirtschaftsrecht
Sie finden zu folgenden Thmen kurze Informationen: Bankrecht Compliance EDV-Recht Leasingrecht Managerhaftung Produkthaftung Unternehmensbewertung Unternehmenskauf Vergaberecht Vertragsrecht
Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Wettbewerbsrecht regelt den fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern und dient dem Verbraucherschutz. Das Wettbewerbsrecht will unlautereren Wettbewerb verhindern. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) Folgendes Verhalten ist beispielhaft in § 4 UWG als unlauter aufgeführt: Wettbewerbshandlungen, die Verbraucher unter Druck setzen, etwas zu kaufen Wettbewerbshandlungen, die die geschäftliche Unerfahrenheit z.B. bei Kindern ausnutzt Gewinnspiele oder Gewinnzusagen, die der Absatzförderung dienen und bei denen der Gewinn nie ausbezahlt wird.
Im Wettbewerbsrecht wird in der Regel, bevor ein Mitbewerber den Klageweg beschreitet, das unlautere Verhalten des Mitbewerbers abgemahnt. Dabei wird von einem Anwalt ein Abmahnschreiben verfasst und der Abgemahnte aufgefordert, das unlautere Verhalten zukünftig zu unterlassen. Diesem Abmahnschreiben ist in der Regel eine strafbewerte Unterlassungserklärung nebst Kostentragungspflicht beigefügt und innerhalb einer meist sehr kurzen Frist an den Abzumahnenden zu versenden. Neben berechtigten Abmahnungen gibt es aber auch unberechtigte Abmahnungen. Leider gibt es in diesem Bereich auch ein sogenanntes Abmahnunwesen, bei dem Anwälte in Zusammenarbeit mit Mitbewerbern auf Kosten der Mitbewerber Geld verdienen. Oft werden hier kleinste angebliche und unerhebliche Verstöße mit einer hohen Gebührenforderung abgemahnt.
Bei Abmahnungen sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und einen Anwalt aufsuchen, der in Ruhe mit Ihnen die Berechtigung der Abmahnung prüft. Dann gibt es meist drei Verhaltensmuster: Die Abmahnung ist berechtigt und es wird eine Unterlassungserklärung abgegeben. Es empfiehlt sich, nicht die vorformulierte Unterlassungseklärung des Abmahnenden zu unterschreiben, sondern eine eigene Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und es wird auf das Abmahnschreiben nicht reagiert. Der Abmahnende kann dann eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen und der Abgemahnte kann dagegen Rechtsmittel einlegen und das Hauptverfahren beantragen. Bei Gericht wird dann überprüft, ob die Abmahnung berechtigt war. Es liegt eine unberechtigte Abmahnung vor und der Abgemahnte erhebt eine negative Feststellungsklage, dass die Abmahnung unberechtigt war. Suchen Sie auf jeden Fall bei einer Abmahnung einen Anwalt auf, da Sie viele kostspielige Fehler machen können.
Ansprechpartner ist RA Michael Wenni
Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.
Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)
Im Bereich des Wirtschaftsrechtes begleiten wir rechtlich den Unternehmenskauf bzw. den Verkauf eines Unternehmens. Wir begleiten unsere Mandanten bei der Neuakquisition eines Unternehmens oder helfen bei dem Verkauf eines bestehenden Unternehmens. Den Fokus legen wir hier auf mittelständische Unternehmen.Der Unternehmenskauf bzw. Verkauf gliedert sich in drei Schritte.
Zunächst steht eine Stillschweigevereinbarung bzw. Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer mit entsprechenden Vertragsstrafen bei Scheitern des Kaufes. (Letter of Intent) Danach folgt beim Kauf eines Unternehmens deren umfassende wirtschaftliche und rechtliche Prüfung (sog. Due Diligence) Ist das Unternehmen seinen Preis wert? Gibt es juristische Probleme? Nach der Prüfung folgt der Vertragsabschluss zu den vereinbarten Bedingungen. Wir begleiten wie fogt: rechtliche Prüfung bestehender Verträge Entwurf von Verträgen Übernahme von Treuhandfunktionen Rechtliche Betreuung bei Nachfolgeplanungen Nachfolgend informieren wir Sie über einen wichtigen Bereich des Unternehmenskaufes und der wichtigsten Rechtsprechung hierzu.
Der wichtigste Bereich bei einem Unternehmenskauf ist die Prüfung des Unternehmens. Wie bei allen Kaufverträgen muss das Kaufobjekt sehr genau untersucht und begutachtet werden. Die Prüfung des Kaufobjektes "Unternehmen" ist daher sehr wichtig und ein sehr komplexer Vorgang, da verschiedene Bereiche des Unternehmens geprüft werden müssen. Nach der Prüfung muss der objektive Wert des Unternehmens, also der Kaufpreis ermittelt werden. Da es keinen Markt für das Produkt Unternehmen gibt, gibt es keine offenen Preise. Entscheidend ist, ob das Unternehmen werthaltig ist, d.h. kann der gezahlte Kaufpreis in relativer kurzer Zeit erwirtschaftet werden und gibt es danach nachhaltige Wertschöpfung durch das neue Unternehmen. Gerade bei dem Kauf mittelständischer Unternehmen ist das Unternehmen sehr personengeprägt. In diesem Bereich sollte ein Übergang auf den neuen Inhaber möglichst fließend sein. Die Werthaltigkeit des Unternehmens kann nur nach längerer Mitarbeit im Unternehmen ermittelt werden.
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Gegenstand der Entscheidung |
BGH | 08.02.1995 | VIII ZR 8/94 | Ertragsfähigkeit eines Unternehmens bei dessen Erwerb eine zugesicherte Eigenschaft |
OLG Brandenburg |
27.05.1998 | 7 U 132/97 | Haftung für Firmenfortführung nach § 25 HGB bei bloßer Namensfortführung |
BGH | 18.06.1996 | VI ZR 121/92 | Beweislast bei Täuschung über Umsatz bei Erwerb eines Unternehmens |
BGH | VIII ZR 32/00 | Informationspflicht beim Unternehmenskauf durch Verkäufer | |
BGH | 12.02.2001 | II ZR 148/99 | Haftung für Altschulden bei Firmenfortführung |
KG Berlin | 24.02.1998 | 7 U 2476/97 | Übertragung einer Zahnarztpraxis mit Patientenkartei |
Ansprechpartner Rechtsanwalt Michael Wenni
Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde. So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager. So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.
Kriterium für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).
Oftmals verkennen auch Geschätsführer und Vorstände ihre persönliche Haftung in der Krise einer GmbH oder AG. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig z.B. die Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GbmHG. In der Krise einer GmbH gibt es viele Fallstricke, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen. In der Krise einer GmbH haben die Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine spätere persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.
Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden. Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt. Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.
Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft von den Gerichten entschieden:
Gercht | Entscheidung | Datum | Aktenzeichen | Gegenstand der Entscheidun | |||
BGH | Urteil | 02.11.2000 | I ZR 246/98 | Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern | |||
BFH | Urteil | 23.09.2008 | VII R 27/07 | Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags | |||
OLG Frankfurt | Urteil | 16.04.2008 | 1 U 136/05 | Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers | |||
OLG Düsseldorf | Urteil | 23.06.2008 | I-9 U 22/08 | Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär |
Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Anlässe für die Unternehmensbewertung oder Bewertung einer Firma gibt es viele. So sind z.B. folgende Anlässe zu nennen: Unternehmenskauf Scheidung des Unternehmers im Rahmen des Zugewinnausgleiches Unternehmensnachfolgeplanung Erbschaftsteuer Im Rahmen dieser Anlässe kann es zu Streit um die richtige Bewertung von Unternehmen kommen. Wir wollen Ihnen daher kurze Informationen zur Unternehmensbewertung und der Rechtsprechung geben. Sie sollten aber auf jeden Fall einen Fachmann (Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Da Gutachten über Unternehmensbewertungen sehr teuer sind, lohnt sich der Aufwand nur bei größeren Kaufsummen. Bei mittelständischen Firmen sollte eher die praktische Mitarbeit und längere Prüfung der Ertragslage und die Werthaltigkeit des Kundenstamm im Fordergrund stehen. Denn Papier ist in der Regel sehr geduldig.
Die Wertermittlung beim Zugewinnausgleich bestimmt sich nach § 1376 BGB. Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Wertermittlung einer Firma oder eines Unternehmens im Falle des Zugewinnausgleichs bei Selbständigen und Unternehmern getroffen. Folgende Möglichkeiten gibt es nach der Rechtsprechung, den Wert eines Unternehmens/Firma/Praxis zu ermitteln: Ertragswertverfahren Dieses Verfahren zur Wertermittlung des Zugewinns ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll. Es wird der Durchschnittsertrag über einen Zeitraum des Unternehmens ermittelt. Jedoch gibt es auch hier nach der Rechtsprechung Korrekturfaktoren, wenn das reine Ertragswertverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen würde oder wenn bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerpersönlichkeit abhängig sind, dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar ist. Sach - oder Substanzwert Unternehmen können auch nach dem Substanz- oder Sachwert bewertet werden, welcher jedoch bei einem lebenden Unternehmen nicht den wahren Wert des Unternehmens wiederspiegelt. Dieser Wert dient im Einzelfall als Korrekturwert des nach der Ertragswertmethode gefunden Wertes, um die Bertungsunsicherheiten des Ertragswertes im Einzelfall abzumildern. Liquidationswert Dieser Wert ist maßgebend bei der Berechnung des Zugewinns, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde. Der Liquidaitionswert ist der Wert, der sich durch die Veräußerung des Unternehmens nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt. Dieser Wert stellt aber im Einzelfall nicht den untersten Wert dar, sondern kann im Einzelfall durch einen niedrigeren Ertragswert ersetzt werden, wenn der Unternehmer z.B. einen noch unrentabelen Betrieb aus betriebswirtschaftlich beachtenswerten Gründen weiter fortführt. Bei der Ermittlungs des Liquidationswertes sind vom Aktivvermögen die Veräußerungskosten und Steuern, die durch die Auflösung der stillen Reserven entstehen können, abzuziehen. Im Einzelfall sind hier z.B. die Steuern (Veräußerungsgewinn), Versteigerungskosten etc. zu berücksichtigen und zu berechnen. Je nach Einzelfall kann sich daher ein Mischverfahren als sachgerechte Lösung anbieten. Neben der Frage der richtigen Methode im Einzelfall gibt es aber noch eine Vielzahl von Einzelfragen und Bewertungsansätze, die bei der Ermittlung des Wertes im Rahmen des Zugewinns eine Rolle spielen können. Mischverfahren Im Einzelfall kann - wie bereits erwähnt - nur ein Mischverfahren den Wert des Unternehmens gerecht wiedergeben. Ein bekanntes Mischverfahren ist das Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens (Sachwert) und der Ertragsaussichten (Ertragswert) der Kapitalgesellschaft vor.
Im Falle eines Pflichtteilsanspruches muss der Erbe nach dem geltende Recht zu Lasten des Nachlasses auf Verlagen des Pflichtteilsberechtigen ein Gutachten über den Wert des Betriebsvermögens erstellen lassen. In diesem Fall spielt es eine große Rolle, ob der Betrieb weiter fortgeführt werde soll oder nicht. Bei der Bewertung des Unternehmens kommen prinzipiell wieder der Ertragswert, der Substanz- oder Sachwert oder der Liquidationswert in Betracht. Der Pflichtteiltsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Erben verlangen, dass der Wert des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wird, der nicht notwendig öffentlich vereidigt zu sein braucht. (BGH NJW 1983, S. 2887)
Die sehr kleine Liste zeigt, wie Unternehmen bzw. Ihre Mitarbeiter gegen Regeln verstoßen, um persönliche Profite oder Pretige zu steigern. Dieses Verhalten der Mitarbeiter und verantworlichen Manager fügt idese Verhalten schweren Schaden zu. Zum einen entstehen sehr hohe wirtschaftliche Schäden. So kann bei großen Vergabeverfahren der öffenlichen Hand Unternehmen, die gegen Gesetze verstoßen haben z.B. Korruptionsverbot, zu einem Ausschluss bei den laufenden und zukünftigen Vergabeverfahren führen. Auch hohe Bußgeldstrafen können zu hohen Verlusten führen. Zum anderen ist der Verlust des Ansehens bei Unternehmen und der Öffentlichkeit sehr hoch. Diese Beispiele zeigen, dass es für Unternehmen und deren Geschäftsführer bzw. Unternehmensleiter sehr wichtig ist, dass Regeln und Gesetze eingehalten werden. Oftmals erfolgen Verstöße aus Unkenntnis der Regeln oder aber die Regeln werden bewußt missachtet, um kurzfristige persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
Der Begriff Compliance (engl. Einhaltung, Befolgung, Erfüllung) bezeichnet die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Ursprünglich kommt der Betriff aus der Medizin. Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Geschäftsgebarens auch mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen, mit Moral und Ethik gewährleistet werden. Regelungen für Moral und Ethik wurden im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Jahr 2007 aufgestellt. Jedoch müssen Regelungen gelebt werden. Die Verantwortlichen und Mitarbeier müssen aus innerer Überzeugung die Regeln einhalten. Jede von außen verordnete Ethik wird früher oder später nicht eingehalten.
Neue Gesetze und interne Standards legen die Messlatte für gute und transparente Unternehmensführung immer höher. Viele Unternehmen tun sich schwer, diese Hürden souverän zu nehmen. Über die Hälfte von ihnen hat kein übergreifendes Compliance-Programm, bestehende Compliance-Systeme weisen häufig Schwächen oder Lücken auf. Eine wirksame Compliance-Organisation muss sowohl Wirtschaftskriminalität als auch Datenschutzpannen und Wettbewerbsverstößen vorbeugen. Glaubwürdigkeit verleiht ihr erst eine transparente Berichterstattung. Aufgabe der Compliance ist es daher, durch einfache, transparente Überwachungsstrukturen die interne und externe Regelüberwachung zu gewährliesten. Ziele der Compliance Ziele der Compliance sind: Transparente und einfache Strukturen der Regelüberwachung im Unternehmen Vertrauensvolle Einbindung aller Mitarbeiter und Organisation in der Einhaltung der sehr schwierigen Regeln und der Unternehmensethik Regelüberwachung und Regelsteuerung durch organistatorische Maßnahmen der Unternehmensleitung Schärfung des Bewußtseins von Ethik und Moral im Wettbewerb z..B. Überzeugung durch Leistung, nicht durch Korruption Risikoabsicherung des Unternehmens und der Unternehmer vor externen Gefahren Vermeidung von wirtschaftlichen Schäden durch Verstöße von Mitarbeitern und verantwortlichen Bereichsleitern. Vermeidung von "negativer Öffentlichkeitsarbeit" Abwendung von Ansehensverlusten in der Öffentlichkeit Compliance für den Mittelstand Complinace ist nicht nur für die großen Betriebe relevant, sondern auch kleine und mittelere Betriebe müssen sich vorbeugend informieren, damit Sie die Regelungen einhalten können. Bei größeren Organistionen kann ein Unternehmensleiter nicht mehr sich um Alles kümmern. Eine externe Beratung und Regelüberwachung ist daher auch für Klein-.und mittelständische Unternehmen notwendig. Externer Beauftragter Für mittelständische Firmen wäre ein eigens eingestellter Mitarbeiter, der die Regelungen im Betrieb überwacht, viel zu teuer und ist auch nicht notwendig. Die Auswahl eines exterenen Beraters ist daher für den Mittelstand eine Alternative, um vorbeugend die Einhaltung der externen und internen Regelungen durch die Mitarbeiter zu organisieren und zu überwachen. Ein externer Berater wird auch eher in der Lage sein, objektiv an die Unternehmensleitung zu informieren. Er muss keine internen "Seilschaften" fürchten und kann obejtiv beraten. Wenn er auch noch wirtschaftslich unhängig ist, besteht nicht die Gefahr, dass er zu einem willfährigen Werkzeuge eines angestellten Geschäftsführers oder Vorstandes wird. Mitarbeiter können sich anonym an den Beauftragten über die Compliance-Hotline wenden, um auf Missstände im Unternehmen aufmerksam zu machen.
Gerne übernehmen wir als Ihr Legal und Compliance-Office als externer Berater die Regelungsüberwachung in Ihrem Unternehmen.
Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Michael Wenni.