Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:
Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.
Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Bemerkung |
FG Saarland | 28.01.2008 | 2 K 1497/07 | Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten keine Werbungskosten |
FG Hamburg | 13.11.2006 | 2 K 25/06 | Sprachreise kann im Einzelfall in Abzug gebracht werden |
BFH | 19.02.2004 | VI R 135/01 | Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter 10 % |
BFH | 22.07.2003 | VI R 190/97 | Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für Pflegeberufe sind Werbungskosten |
Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.