Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist. (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) Dazu zählen insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Nach dem BGH ist der Grund hierfür der, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird (z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft, Anlegen des Kreditkontos etc. ). Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Hierfür bekommt die Bank die Zinsen, um diesen Aufwand abzudecken. Die Klauseln in den AGB der Banken sind unangemessen. Sie können sich also die Bearbeitungsgebühren, die meist zwischen 1 und 4 Prozent der Darlehenssumme liegen, von Ihrer Bank zurückholen. Das gilt für alle Gebühren, die Sie vor weniger als zehn Jahren gezahlt haben .In einem Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 hat der Bundesgerichtshof die Verjährung auf 10 Jahre verlängert. Nach dem BGH rechtfertigt die unklare Rechtslage die längere Verjährung. Jedoch beginnt die Verjährung für diese Ansprüche am Ende des Jahres 2011, denn laut dem BGH war im Jahr 2011 die Rechtslage nicht mehr unsicher, da alle Oberlandesgerichte ihreRechtsauffassung geändert hatten und einheitlich entschieden hatte, dass die Bearbeitungsgebührer zu Unrecht von den Banken formlarmäßig erhoben wurden. Sie müssen ihre Rechte selbst geltend machen, da die Bankendie Gebühren nicht freiwillig zurückzahlen. Sie müssen nun für Ansprüche vor 2012 umgehnd die Verjährung hemmen. Es müssen verjährungshemmende Maßnahmen z.B. Anforderungsschreiben, Mahnbescheid, Einschaltung des Obudsmannes der Banken ergriffen werden. Zur Druchsetzung ihrer noch nicht verjährten Ansprüche helfen wird ihnen gerne. Herr Rechtsanwalt Michael Wenni steht gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.