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Aktuelle steuerliche Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte
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Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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Der BFH zweifelt daran, dass die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer jetzigen Form für Schätzungen taugt. Die Daten seien statistisch nicht repräsentativ, außerdem würden bestimmte Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Werte von vornherein ausgeschlossen.
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Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
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Einer Stiftung ist die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.
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Wenn eine sogenannte verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber mehreren Antragstellern in der Sache einheitlich erteilt wird, kann auch nur einmal die Gebühr dafür erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
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Im Rahmen eines Zugewinnausgleichs wurden GmbH-Anteile übertragen. Das Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige Veräußerung. Daraufhin änderten die Ehegatten die notarielle Vereinbarung und wollten die Übertragung rückabwickeln. Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.
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Das Finanzgericht Münster hat sich mit Fragen zu Vermietungseinkünften im Fall von Ferienwohnungen befasst. Im entschiedenen Fall erkannte das Finanzamt nicht alle Kosten an.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise und gegen Entgelt für einen anderen Arzt übernimmt.
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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Bewertung eines Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Finanzamt ging von einem deutlich höheren Bodenrichtwert aus als die Kläger.
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Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.