Steuerrecht aktuell

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Aktuelle steuerliche Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte
  1. Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sogenannte Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
  2. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellen.
  3. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeitende zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
  4. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft verrechenbar sind, oder ob ein Steuerstundungsmodell vorlag.
  5. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.
  6. Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
  7. Eine "Förderung der Allgemeinheit" zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD richten.
  8. Nur solche Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung als Einzelkosten mindern, die bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären.
  9. Verzichtet ein Kind zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten.
  10. Ab dem Jahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen steuerbefreit. Was bedeutet dies für nachlaufende Betriebsausgaben, die den Betrieb früherer Jahre betreffen?
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