Aktuelles Steuerrecht via Steuerberaterweb
Aktuelle steuerliche Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte
-
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
-
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Jahresbonus steuerfrei, soweit sie nicht anstelle des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns gezahlt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
-
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Behandlung von sogenanntem Handgeld Stellung genommen, das Fußballclubs häufig bei Vertragsschluss an Profispieler zahlen. Kann das Handgeld als sofortige Betriebsausgabe abgezogen werden oder ist es aktivierungspflichtig?
-
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden.
-
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
-
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
-
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
-
Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer Mitarbeiter in den Ruhestand ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Dies stellt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar.
-
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dazu zählt die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Der Bundesfinanzhof hält dieses Kriterium weiterhin für verfassungsgemäß.
-
Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Steuererklärungsfristen für 2019 verlängert. Wurden jedoch auch diese Fristen versäumt, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.