Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 hat der BGH entschieden, dass ein Gläubiger, der von einer BGH-Gesellschaft in eine offene Handelsgeslleschaft (oHG) umfirmiert hat, die Personenidentität der alten und neuen Gläubigerstellung eindeutig nachweisen muss. Im Fall hatte die frühere FkH GbR aus Harthausen (früher Heuchelheim) einen Titel erwirkt. Die Zwangsvollstreckung betrieb nun eine FkH oHG. Die Zwangsvollstreckung wurde vom LG Frankfurt/Oder für unzulässig erklärt, weil die Gläubigerschaft nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Im Leitsatz führt der BGH aus: "Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335)."

Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.

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