Es kommt darauf an, was wir für sie tun?
Sofern wir sie nur beraten und sonst keine weitere Tätigkeit für sie entfalten, fällt eine Erstberatungsebühr in Höhe von 220 Euro inklusive Umsatzsteuer an.
Bei Testmenstentwürfen vereinbaren wir mit Ihnen individuell die Höhe des Honorars, das von vielen Faktoren abhängt wie z.B. Höhe des zu übertragenden Vermögens, Umfang des Testments, Schwierigkeit der Gestaltung, steuerliche Gestaltung etc..
Bei Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen z.B. Pflichtteil, Vermächtnis rechnen wir meist nach den gesetztlichen Gebühren oder nach einer Honorarvereinbarung ab.
Bei den gerichtlichen Verfahren gelten die gesetztlichen Gebühren nach dem RVG.