Häufige gestellte Fragen - Alle FAQs

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Häufige Fragen allgemeiner Art rund um das Mandat

Der Anwalt ist Ihr unabhängiger Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zwar drängen viele Dienstleister auf den Beratungsmarkt und wollen Sie beraten, jedoch kann nur ein Anwalt Ihnen unabhängigen und qualifizierten Rechtsrat erteilen, da er die Materie umfassend und ganzheitlich betrachten kann.

Der Anwalt kann Ihnen helfen und in Konfliktsituationen beistehen. So gibt es z.B. leider unseriöse Firmen, die  die rechtliche Unwissenheit der Menschen für Ihre Geschäfte ausnutzen. Ein Anwalt klärt Sie dann über Ihre Recht und Möglichkeiten der Gegenwehr auf.

Auch im Vorfeld kann eine Beratung nützlich sein, um Fehler und Konflikte zu vermeiden.So sollten Sie bei Verträgen, die wirtschaftlich bedeutend für Sie sind, einen Anwalt um Rat fragen.  Denn die meisten Unfälle passieren am Schreibtisch.  Es ist immer besser, den Anwalt vorher aufzusuchen, denn Fehler im Vorfeld lassen sich bei Gericht oft nicht mehr korrigieren (z.B. mangelnde Beweise !) Denn nur wer bei Gericht seine Ansprüche oder Gegenrechte darlegen und beweisen kann, der wird bei Gericht seine Interessen durchsetzen können.

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen nur Personen oder Gesellschaften Rechtsrat erteilen, wenn sie hierfür eine Erlaubnis haben.

Leider erteilen viele Menschen und Gesellschaften z.B. Vermögensberater, Banken, Unternehmensberater, Steuerberater etc. zu vielen Rechtthemen bewusst oder unbewusst Rechtsrat, obwohl sie dies nicht dürfen oder auch nicht können. Als Rechtssuchender haben sie dann bei einem falschen oder unvollständigen Rechtsrat die Probleme.

Meist haben diese Personen ein unmittelbares eigenes Interesse bei der Beantwortung von Rechtfragen, die mit dem Vertrieb dieser Dienstleistungen zu tun haben. Unabhängigen Rat werden dies in diesen Fällen nicht bekommen.

Sie sollten möglichst frühzeitig einen Anwalt beauftragen, bevor überhaupt ein Problem entsteht. Meistens jedoch wird eine Anwalt nicht präventiv tätig, sondern die meisten Mandanten kommen zum Anwalt, wenn es bei der Vertragsdurchführung oder in sonstigen Fällen Probleme gibt.

So wäre es sicherlich sehr hilfreich, wenn bei einem Hausbau sich die Bauherrren vor dem Bau und den Abschluss der verschiedenen Verträge sich auf Stundenbasis beraten lassen würden. Auch bei Kapitalanlagen gibt es viele unseriöse Firmen, die nur eine Ziel haben, dass Geld der Anleger für sich umzuleiten. Dann könnten viele teure Fehler vermieden werden bzw. unseriösen Vertragspartnern das Handwerk gelegt werden.

Häufige Fragen zum Mandat und Honorar

Sobald sie einen Anwalt aufsuchen oder telefonisch einen Rat oder Auskunft zu ihrem Problem möchten, kommt ein Beratungsvertrag mit dem Anwalt zustande. Es muss nicht immer ausdrücklich der Anwalt darauf hinweisen, dass ein Vertrag geschossen wird. Jeder Mensch weiß, dass anwaltlicher Rat nicht umsonst ist. Allein der Anwalt entscheidet, ob er im Einzelfall bedürftige Personen einen kostenlosen Rechtsrat erteilen will.

Ja. Grundsätzlich fällt eine Beratungsgebühr an, egal ob die Beratung in der Kanzlei oder am Telefon stattgefunden hat. Sofern dann später der Anwalt in der Angelegenheit  außergerichtlich tätig ist, wird diese Gebühr angerechnet, außer man hat vereinbart, dass die Beratungsgebühr nicht bei einer weiteren Tätigkeit angerechnet wird.

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, im Vorfeld ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit Geld kostet und er eine Gebühr nach dem RVG will. (BGH NJW 98, 136) Der Mandant ist daher selbst verpflichtet, gleich im ersten Abschnitt zu fragen, wie hoch die Gebühr ist, die anfällt. Hierzu muss er dem Anwalt aber mitteilen, wie hoch der Gegenstandswert ist. In der Regel wird sich der Anwalt kurz die Sache anhören und dann mitteilen, wie hoch die Beratungsgebühr sein wird, bevor er weiter berät. Sofern jedoch die Absicht besteht, von vornherein keine Beratungsgebühren bezahlen zu wollen, wäre dies strafbar.

Sofern über die Höhe der Erstberatungsgebühr nichts vereinbart wurde, fällt eine Beratungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) an, die sich nach der Höhe des Streitwertes orientiert. Maximal aber fällt bei Verbrauchern eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer an. Sofern aber weitere Beratungen in der Angelegenheit  anfallen, entfällt die Begrenzung.

Sofern zwischen Mandant und Anwalt eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Höhe der Anwaltsvergütung entsteht, kann man die Schlichtungsstelle bei der Rechtsanwaltskammer anrufen.  Die Anwaltskammern können bei Meinungsverschiedenheiten über Anwaltsgebühren und deren Höhe im außergerichtlichen Bereich zur Erstellung eines Gebührenschiedsgutachtens herangezogen werden, wenn beide  Parteien dies wollen. Dieser Schiedspruch ist für beide Parteien wie ein Urteil bindend.

In der Regel dürfte es keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Anwalt und dem Mandanten geben. Alle gesetzlichen Gebühren sind geregelt und im Internet über den Gebührenrechner leicht zu errechnen. Der Anwalt wird von sich aus die Gebühren ansprechen und mit Ihnen entweder die gesetzlichen Gebühren vereinbaren und eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen.

Rechtsrat kostet nun einmal Geld. Auch wenn die Dienstleistung auf den ersten Blick nur Geld kostet, kann Ihnen ein guter Rat viel Geld, Zeit und Ärger sparen oder Geld einbringen.

Zwar bieten viele Dienstleister ebenfalls unerlaubter Weise "Rechtsberatung" kostenlos an, aber nur Ihr Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege kann Ihre Interessen wirksam vertreten und Ihnen einen seriösen Rechtsrat  erteilen oder Ihnen außergerichtlich und gerichtlich helfen.

Wenn Sie gewinnen, zahlt grundsätzlich der Gegner alle Kosten des Verfahrens. Im Sozial- und Arbeitsrecht gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel. In diesen Verfahren trägt in der 1. Instanz jede Partei Ihre Kosten selber.

Was Ihr Risiko bei einem Verlust des Prozesses ist, können Sie im Prozessrisikorechner berechnen.

Besser ist es immer, sich mit der Gegenseite gütlich im Vorfeld zu einigen.

Die anwaltlichen Dienstleistungen werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Jede Tätigkeit des Anwaltes z.B. Vertretung bei Gericht ist dort aufgeführt.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der Angelegenheit. Streiten Sie z.B. um einen Schaden in Höhe von 10.000 Euro, den Sie vom Gegner ersetzt verlangen möchten, dann bestimmt sich die Gebühr nach diesem Wert.

Gibt es keinen Wert, so bestimmt das Gesetz einen Regelstreitwert, den der Anwalt je nach Einzelfall  nach seinem Ermessen höher oder niedriger bestimmen kann.

Neben den gesetzlichen Gebühren kann man natürlich auch mit dem Anwalt eine frei vereinbarte Honorarvereinbarung treffen, wobei die gesetzlichen Gebühren in der Regel durch diese Vereinbarungen nicht unterschritten werden bzw. nicht unterschritten werden dürfen. Bei Dauermandaten wird es besser sein, mit dem Anwalt ein Stundenhonorar oder eine feste monatliche Vergütung zu vereinbaren.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf der Seite Rechtsanwaltsgebühren .

Die voraussichtlichen Anwaltskosten können Sie im Anwaltskostenrechner berechnen.

Die anwaltlichen Dienstleistungen werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Jede Tätigkeit des Anwaltes z.B. Vertretung bei Gericht ist dort aufgeführt.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der Angelegenheit. Streiten Sie z.B. um einen Schaden in Höhe von 10.000 Euro, den Sie vom Gegner ersetzt verlangen möchten, dann bestimmt sich die Gebühr nach diesem Wert.

Gibt es keinen Wert, so bestimmt das Gesetz einen Regelstreitwert, den der Anwalt je nach Einzelfall  nach seinem Ermessen höher oder niedriger bestimmen kann.

Neben den gesetzlichen Gebühren kann man natürlich auch mit dem Anwalt eine frei vereinbarte Honorarvereinbarung treffen, wobei die gesetzlichen Gebühren in der Regel durch diese Vereinbarungen nicht unterschritten werden bzw. nicht unterschritten werden dürfen. Bei Dauermandaten wird es besser sein, mit dem Anwalt ein Stundenhonorar oder eine feste monatliche Vergütung zu vereinbaren.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf der Seite Rechtsanwaltsgebühren .

Die voraussichtlichen Anwaltskosten können Sie im Anwaltskostenrechner berechnen.

Häufige Fragen im Bereich des Bankrechts und der Kapitalanlage

Es kommt darauf an, wie der Jurist so schön sagt. Sogenannte Mündelsichere Anlagen wie z. B. Sparbücher, Sichteinlagen Festgeld sind in der Regel durch einen gesetzlichen Sicherungsfonds bis 100.000 Euro immer vollständig bis zu dieser Höhe abgesichert, es sei denn, der gesamte Kapitalmarkt und alle Banken brechen zusammen.

Weiter Informationen zum Sicherungssystem der deutschen Banken bekommen Sie bei dem Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz Bafin).

In der Regel sollten Sie Ihren gesunden Menschenverstand einsetzen und den Versprechungen der Finanzberater nicht ohne Weiteres vertrauen, sondern kritische Fragen stellen.

Wenn Ihnen hohe Jahresrenditen von 30 oder 40 % des eingesetzten Kapitals pro Jahr versprochen werden, dann kann etwas nicht stimmen.

Wenn die Anlage im Ausland erfolgen soll, dann sollten Sie sehr kritisch werden.Wenn Ihnen eine Immobilie in weit entfernten Orten zur Steuerersparnis angeboten wird, sollten Sie kritisch sein.

Legen sie niemals ihr Geld in einer Kapitalanlage an, die sie nicht 100 % verstanden haben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht auch auf Ihrer Homepage die Firmen und Personen, die ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungsprodukte vertreiben. Hier können sie sich vor der Zeichnung der Anlage auch informieren. Sie sollte auch im Internet sich über die Personen und Firmen informieren, diese Finanzprodukte auf dem Markt anbieten und vertreiben. Leider ist die staatliche Aufsicht im Bereich der Finanzdienstleistungen an Verbrauchern noch unzureichend.

Kurz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Schalten Sie Ihren Verstand ein und glauben Sie zunächst nicht alles, was Ihnen von den Bankmitarbeitern oder Finanzdienstleistern so alles erzählt wird.

Häufige Fragen zum Inkasso und Forderungseinzug

Ja. Inkassounternehmen unterliegen den rechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen, wie Rechtsanwälte auch. Näheres wird in den  Verordnungen zum Rechtsberatungsgesetz geregelt.

In der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 03.04.1936 heißt es in § 1Abs. 2 Satz 1 wörtlich :

"(2) Unzulässig ist die Mitwirkung in Angelegenheiten, bei denen erkennbar unerlaubte oder unlautere Zwecke verfolgt werden. "

Sofern Inkassounternehmen Forderungen von Firmen eintreiben, die wegen unlauterer Werbung  mit Gewinnversprechen strafrechtlich verurteilt worden sind, so verstößt dies eindeutig gegen die Verordnung. Mit umfasst sind auch solche Forderungen, die von einer Factoringfirma zum Zwecke der Beitreibung  "aufgekauft" worden sind.

Auch Rechtsanwälte, die sich an einem solchen Fordernungseinzug beteiligen, müssen sich berufsrechtlich verantworten.

Sofern Verbraucherschützer vor Firmen, die Gewinne zum Zwecke des Warenabsatzes versprechen, warnen, darf sich ein Inkassounternehmen und ein Anwalt nicht leichtfertig den Erkenntnissen dieser Vereine verschließen.

Nein. Der Gläubiger ist grundsätzlich zur Schadensminderung verpflichtet und muss auch den Zahlungsverzugsschaden so gering wie möglich halten. Der Gläubiger darf nach der Rechtsprechung nur diejenigen Vollstreckungskosten geltend machen, die notwendig waren. (§ 788 ZPO). Alle nicht notwendigen Kosten muss der Gläubiger selber tragen. Die Rechtsprechung sieht diejenigen Kosten als notwendig an, die ein vernünftig wirtschaftlich denkender Gläubiger im konkreten Fall zur Durchsetzung seiner Forderung aufwenden würde.

Gerade im Inkassounwesen werden von dubiosen Inkassounternehmen Inkassokosten in vierstelliger Höhe bei einer geringen Hauptforderung im zweistelligen Bereich produziert. Diese Unternehmen verweisen gerne darauf, dass die Höhe der Inkassokosten von den Gerichten unterschiedlich behandelt werden und man zur Notwendigkeit dieser Kosten verschiedene Rechtsauffassungen vertreten kann. Diese Aussage ist so nicht vertretbar. Der Gläubiger kann nur die Kosten in Höhe von vergleichbaren Anwaltskosten erstattet verlangen. Das mutwillige Produzieren von Inkassokosten ist nicht rechtmäßig.

Der Schuldner kann sich gegen überhöhte Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 2 ZPO wehren und die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsgericht überprüfen und festsetzen lassen.

Es kommt darauf an.

Ein Verbraucher muss voher gemahnt werden, bevor er im Zahlungsverzug kommt. Sofern aber auf der Rechnung ausdrücklich eine Zahlfrist gesetzt worden ist oder der Vertraucher auf die Verzugsfolgen des § 286 BGB hingewiesen worden ist, kommt der Verbraucher auch automatisch ohne Mahnung in Zahlungsverzug und muss den Verzugsschaden z.B. Verzugszinsen, Mahnkosten, Anwaltskosten bezahlen.

Gewerbekunden kommen grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug. Der Schuldner (Gewerbekunde) muss nicht mehr gemahnt werden. Nach 30 Tagen nach Rechnungserhalt ist der Schuldner per Gesetz im Zahlungsverzug und muss dann alle Verzugsschäden z.B. Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Zinsen bezahlen.

Problem ist jedoch, wenn sich der Schuldner darauf beruft, die Rechnung nie erhalten zu haben. Sicherheitshalber sollte Sie daher auf jeden Fall schriftlich eine Mahnung versenden. Am besten versenden Sie die Mahnung per Telefax und lassen eine Mitarbeiterin anrufen. Die Mitarbeiterin  sollte sich einen Telefonvermerk zu Beweiszwecken anfertigen.

 

Öfter kommt es vor, dass ein Gläubiger ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage sich einer Forderung berühmt, die er nicht hat oder rechtlich nicht beanspruchen kann. Es fragt sich, ob ein Schuldner, der einenAnwalt mit der Abwehr dieses Anspruches beauftrag hat, diese Kosten vom Gläubiger ersetzt verlangen kann. Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebenrisiko, dass man Ansprüche außergerichtlich  abwehren muss. Kostenersattung gibt es nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen der §§ 280, 311 BGB oder § 823, 826 BGB vorliegen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05 ausgeführt:

"Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. "

Der Schuldner kann bei absolut ungerechtfertigten Forderungen eine negative Feststellungsklage erheben. Der Gläubiger muss dann auf jeden Fall gem. § 91 ZPO bei unterliegen die gesamten Kosten tragen.

Ja, der Gläubiger ist verpflichtet, den Titel entwertet an den Schuldner herauszugeben. Dies ergibt sich aus § 371 BGB, § 757 ZPO analog.

Manche Gläubiger vertreten die Auffassung, dass der Schuldner den Titel bei Ihnen entwertet abholen muss. (Holschuld) Es wäre jedoch unbillig und widerspricht dem Wortlaut des § 757 ZPO. Der Gläubiger muss daher nach unserer Auffassung den Titel entwertet dem Schuldner übersenden, wobei der Schuldner die Versendungsgefahr trägt.

Sie sollte unbedingt vom Gläubiger den Vollstreckungsbescheid nach vollständiger Bezahlung herausverlangen, um einen Titelmissbrauch vorzubeugen. Notfalls müssen sie eine Herausgabeklage der Titel erheben.

Nein. In der Regel sind die Inkassounternehmen nicht günstiger mit Ihrer Dienstleistung als Anwälte. Im Gegenteil. Sofern man noch einen Anwalt einschalten muss, macht die gesonderte Beauftragung eines Inkassobüros keinen Sinn. Denn der Anwalt muss sich die Hälfte der außergerichtlichen Gebühren z.B. für das Mahnschreiben zur Hälfte anrechnen lassen. Das Inkassobüro, das mit einem Vertragsanwalt zusammenarbeitet, verdient die volle Gebühr und der Gläubiger zahlt insgesamt mehr.

Besser und schneller ist es, gleich einen Anwalt einzuschalten, der das gesamte Mahnwesen übernimmt.

Auch gibt es sehr dubiose Geschäftsgebahren, wie das Beispiel im Internet unter Frag- Rechtstipps.de zeigt. Glaubt man dem Fragesteller, so hat dieser bereits seit 1996 130 Euro jährlich durchschnittlich an dieses Inkassounternehmen bezahlt und das  bei einer Hauptforderung von 1000 Euro. Zusätzlich soll dieser nach  Kündigung lt AGB auch noch 600 Euro bezahlen. Dies ist äußerst fragwürdig und Gläubiger sollten in der Regel gleich einen Anwalt aufsuchen.

Nein.

Inkassounternehmen verlangen von Gläubigern manchmal für das Führen des Forderungskontos, d.h. für das Aufzeichnen von Hauptforderung, Nebenforderung, Kosten und Zinsen, eine Kontoführungspauschale von ca. 2 - 3 Euro pro Verzugsmonat. Dies ist nicht rechtens, wie schon im Jahr 1995 das AG Dortmund entschied:

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95 Kontoführungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zitat: "Sicher ist, dass der Kläger(Anmerkung: ein Inkassobüro, das sich die Forderung vom Gläubiger abtreten ließ)) die notwenigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkret Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu. Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeit, eine entsprechende Datei.Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen." (Quelle VuR 1995, 357 - 358 (red. Leitsatz und Gründe)

Auch das Amtsgericht Fürth hat mit Beschluss  vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07 auf dei Erinnerung der Gläubigerin folgendes entschieden:

Die Erinnerung der Gläubiger vom 02.10.2007 wird, soweit der Gerichtsvollzieher ihr nicht abgeholfen hat, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung der Gläubiger ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 766 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet. Der Vertreter der Gläubiger rechnet seine Gebühren nach dem RVG ab. Dort, Teil 7 des RVG, sind die Auslagen abschließend festgehalten, daneben können nur noch Aufwendungen (§§ 675 und 670 BGB) verlangt werden. Solche müßten, anders als die hier geltend gemachte "Kontoführungsgebühr", nachweisbar und konkret für den Einzelfall entstanden sein. Entscheidungen, die Inkassobüros betreffen, sind nicht einschlägig bei Ansatz von RVG-Gebühren. Die Absetzung der nicht titulierten Kontoführungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher war gerechtfertigt, § 788 ZPO, die hiergegen eingelegte Erinnerung war zurückzuweisen.

 

Nein. Dies hat der BGH in einem Beschluss vom 20.10.2005 Az. VII ZB 53/05 entschieden.

Häufige Fragen im Bereich des Erben und Vererben

Sie können ihren letzten Willen durch ein eigenhändiges Testament oder durch ein öffentliches Testament (notarielle Beurkundung) kund tun.

Das eigenhändige Testament müssen sie handschriftlich errichten und unterschreiben. Bei öffentlichen Testament gehen sie zum Notar und lassen ihren letzten Willen beurkunden.

Sofern sie nichts regeln, gilt die gesetliche Erbfolge.

Es kommt darauf an, was wir für sie tun?

 

Sofern wir sie nur beraten und sonst keine weitere Tätigkeit für sie entfalten, fällt eine Erstberatungsebühr in Höhe von 220 Euro inklusive Umsatzsteuer an.

Bei Testmenstentwürfen vereinbaren wir mit Ihnen individuell die Höhe des Honorars, das von vielen Faktoren abhängt wie z.B. Höhe des zu übertragenden Vermögens, Umfang des Testments, Schwierigkeit der Gestaltung, steuerliche Gestaltung etc..

Bei Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen z.B. Pflichtteil, Vermächtnis rechnen wir meist nach den gesetztlichen Gebühren oder nach einer Honorarvereinbarung ab.

Bei den gerichtlichen Verfahren gelten die gesetztlichen Gebühren nach dem RVG.

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