I. Allgemein
Eines Tages erhalten Sie Post, die den Eindruck erweckt, dass Sie einen hohen Geldbetrag gewonnen haben oder dass Sie als Gewinner eines Geldpreises ausgewählt wurden. Sie müssen nur etwas bestellen oder bei einer teueren 0190 - oder 0900 - Nummer anrufen, und Ihnen wird der Geldpreis überwiesen.Als Absender treten Briefkastenfirmen, die Ihren Sitz im europäischen Ausland haben, in Erscheinung. In der Regel bekommen die Gewinner Ihren versprochenen Gewinn nicht. Dafür haben Sie aber meist geringwertige Waren bestellt. Sofern der Verbraucher die Bestellung nicht bezahlt, mahnen diese Firmen oder "verkaufen" die Forderung an Factoringfirmen wie z.B. die FkH GbR aus Heuchelheim, die dann mit Hilfe eines Inkassounternehmens namens UGV Inkasso GmbH und Rechtsanwälten Wehnert u. Kollege die Forderungen sehr konsequent eintreiben lässt. Auffallend ist, dass der Geschäftsführer der FkH GbR und des Inkassounternehmens identisch ist. Will der Verbraucher seinen Gewinn gem. § 661a BGB einklagen, so wird ihm dies in den seltensten Fällen gelingen oder die Firma geht nach der Verurteilung in die Insolvenz.
II. Firmen
In Erscheinung getreten sind Firmen mit den Namen wie z.B. Alpenversand, Lindas Centralversand, Eurox etc. Seit Jahren warnen die Verbraucherzentralen, insbesondere die Verbraucherzentrale Hamburg vor diesen Firmen und den Aufkäufern solcher Forderungen. Werbung mit falschen Gewinnversprechen strafbar Im Jahr 2006 wurden die ersten Verantwortlichen und Hintermänner solcher Briefkastenfirmen in Mannheim von der 22. Strafkammer des LG Mannheim wegen irreführender Werbung zu Bewährungstrafen verurteilt. Das Urteil des LG Mannheim wurde mit Urteil des BGH vom 30.05.2008 Az. 1 StR 166/07 bestätigt und die Einziehung des gesamten Gewinns angeordnert. Hierüber wurde die Sache aber an eine andere Kammer des LG Mannheim verwiesen.
Der BGH führt im Leitsatz 3 folgendes aus:
"Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern".
Im Frühjahr 2007 wurde wiederum gegen Hintermänner solcher Firmen von der Staatsanwaltschaft in Offenburg Anklage wegen Betrugs erhoben.
Geschädigte Verbraucher von ODD Firmen und anderen Firmen können Ihren Schaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG geltend machen und Ihre Ansprüche anmelden. Ferner können Ansprüche bei Abtretung gegen die Factoring Firma, die solche Forderungen aufgekauft haben, und gegen die Inkassofirmen oder beteiligte Anwälte, die solche Forderungen der Factoringfirma beigetrieben haben, in Betracht kommen. Wir helfen hierbei gerne. Im Frühjahr 2007 wurde wiederum gegen Hintermänner solcher Firmen von der Staatsanwaltschaft in Offenburg Anklage wegen Betrugs erhoben. Berichterstattung
Über folgende Direktmarketingfirmen mit Briefkastenfirmen wurde und wird in den Medien kritisch berichtet: Firma Geschäftsgegenstand Berichte ODD GmbH Mutterfirma verschiedener Briefkastenfirmen im europäischen Ausland, die Gewinnzusagen, die mit Bestellungen verbunden waren, verschickten www.baden-online.de Top Promotion GmbH Direktmarketingfirma im Zusammenhang mit Gewinnversprechen z.B. Lindas Centralversand www.baden-online.de
III. Warnungen vor Firmen
Verbraucherschutzzentralen, Schuldenberatungsstellen Medien oder die Stiftung Warentest warnen seit Jahren immer wieder vor unseriösen Firmen, die im Zusammenhang mit Gewinnversprechen stehen. Es sind beispielsweise folgende Firmen genannt:
Name | Art des Geschäftes | Warnung von | ||
UGV Inkasso GmbH | Inkasso von aufgekauften Forderungen der FkH GbR, die aus Gewinnversprechen mit Warenbestellungen stammen | Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest | ||
FkH GbR umfirmiert in FkH oHG | Aufkäufer von Forderungen von Firmen, die aus Warenbestellungen im Rahmen eines Gewinnversprechens stammen | Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern | ||
Eurox | Briefkastenfirma, die Gewinnversprechen mit Warenbestellungen versendet, die Gewinnversprechen aber nicht einhält | Bundesverband der Verbraucherzentralen | ||
Lindas Centralversand | Briefkastenfirma, die Gewinnversprechen mit Warenbestellungen versendet, die Gewinnversprechen aber nicht einhält und teuere 0190 - Beschwerdenummer eingerichtet hat. | www.Baden-Online | ||
Alpenversand | Briefkastenfirm, die Gewinnversprechen mit Warenbestellungen versendet, die Gewinnversprechen aber nicht einhält | Bundesverband der Verbraucherzentralen | ||
Glücks-Bringer Verlagsgesellschaft mbH Offenburg | Vertrieb einer Zeitschrift "Glücks-Bringer" mit Gewinnangeboten mit teurer Servicenummer | Beiträge im Internet undVerbraucherzentrale Berlin e.V. | ||
Friedrich Müller Wien | Gewinnversender mit dubiosen Gewinnschreiben | Beitrag im Verbraucherblogg |
IV. Urteile
1. Die positiven Urteile für die FkH GbR finden Sie auf der Homepage der FkH GbR, Rubrik Urteile . Die Urteile werden laufend von der FkH GbR aktualisiert.
Jedoch sind diese Urteile meist darauf zurückzuführen, dass die Schuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis unterschrieben haben. Alle Beteiligten dieser Urteile können - sofern unwahr im Prozess vortragen wurde - unter Umständen eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 578 ff. ZPO erreichen. In dieser Aufstellung verschweigt Herr Jentzer und Herr Heinz Volandt aber alle negativen Urteile und insbesondere das Urteil des AG Frankenthal vom 11.12.2006 Az. 3cC 194/06, in dem die FkH GbR zur Herausgabe des Titels verurteilt worden ist.
2. Urteile, in denen zu Gunsten des Verbrauchers entschieden wurden:
Gericht | Entscheidung/Datum Aktenzeichen | Inhalt /Verfahren | Quelle | |||
AG Speyer | Urteil v. 22.02.2005 31 C 456/04 | FkH GbR wegen sittenwidrigen Inkassokosten | www.jur-abc.de | |||
AG Oberkirch | Urteil v. 02.09.2004 1 C 230/03 | Mailbase Direct-Marketing GmbH | www.baden-online.de | |||
OLG Frankfurt | Urteil v. 29.03.2005 22 U 196/03 | MCD GmbH wegen Gewinnzusage | www.jur-abc.de | |||
AG Fürstenfeldbruck | Urteil v.18.10.2005 3 C 913/05 | Vollstreckungsabwehrklage gegen FkH GbR (erfolgreich) | Abschrift Gerichtsurteil | |||
AG Schwelm | Urteil v. 14.02.2006 20 C 299/05 | Anspruch auf Herausgabe Titel und Bereicherungsanspruch gegen FkH GbR | Abschrift Gerichtsurteil | |||
AG Schwelm | Urteil v. 27.03.2006 20 C 401/05 | Klageabweisung der Klage der FkH GbR, Aufhebung des Vollstreckungsbescheides | Abschrift Gerichtsurteil | |||
AG Mannheim | Kostenfestsetzung 11 C 248/07 | Widerspruch gg. Mahnbescheid u. Antrag des Schuldners auf streitiges Verfahren Klagerücknahme durch FkH GbR | Gericht Auskunft | |||
AG Mannheim | Kostenfestsetzung 1 C 366/07 | Widerspruch gg. Mahnbescheid u. Antrag auf streitiges Verfahren Klagerücknahme durch FkH GbR | Gericht Auskunft | |||
AG Lemgo | Urteil v. 15.11.2007 18 C 353/07 | Klageabweisung der Klage FkH GbR aus Abtretung einer Forderung aus "Abo Glückbringer" | Mein Parteibuch Blogg | |||
AG Frankenthal | Urteil v. 13.03.2006 3 b C 448/05 | Bereicherungsklage gg. FkH GbR wg. Inkasso | Gericht Auskunft | |||
AG Frankenthal | Urteil v. 11.12.2006 3 cC 194/06 | Erfolgreiche Klage aus § 826 BGB gegen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid | Abschrift Urteil | |||
BGH | Urteil v. 29.06.2005 VIII ZR 299/04 | Zur Sittenwidrigkeit von Vollstreckungsbescheiden über Forderungen, die aus Gewinnversprechen stammen | Abschrift Urteil | |||
BGH | Urteil v. 30.05.2008 1 StR 166/07 | Strafbarkeit unlauterer Werbung bei Gewinnversprechen BGH Urteil vom 30.05.2008 | Abschrift Urteil | |||
AG Königs Wusterhausen | Urteil v. 07.05.2012 Az. 20 C 449/11 | Erfolgreiche Klage gem. § 826 BGB und Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckungsbescheide auf Grund der Abgabe von Schuldanerkenntnissen durch den Schuldner, Vollstreckungsbescheide waren sittenwidrig erlangt | Abschrift Urteil | |||
LG Potsdamm | Beschluss v. 05.11.2012 | Berufung erfolgtreich. Gericht bestätigt das Urteil des AG KÖnigswusterhausen Az. 20 C 449/11 | Abschrift Beschluss |
Laut dem Infodienst Schuldnerberatung hat der Verein Schuldnerhilfe Essen e.V. (VSE) Kenntnis von weiteren positiv verlaufenen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der FkH GbR.
In der Liste der Fkh GbR erscheint auch nicht das Urteil des AG Königs Wusterhausen Az. 20 C 449/11 vom 07.05.2012. In diesem Urteil wurde die FkH GbR, deren Geschäftsführer Herr Werner Jentzer und Herr Volandt verurteilt, die Vollstreckungsbescheide des AG Mayen an den Kläger herauszugeben und die erhaltenen Zahlungen des Klägers zurückzuzahlen. Dieses Urteil wurde vom LG Postdamm mit Beschluss Az. 13 S 78/12 vom 05.11.2012 bestätigt. Die Revison wurde nicht zugelassen. Damit ist in diesem Fall rechtskräftigt bestätigt, dass die FkH GbR einen nicht rechtmäßig erlangten Titel gem. § 826 BGB herausgeben muss. Die FkH GbR konnte in diesem Verfahren nicht nachweisen, dass sie die Forderung aufgekauft hat.Die FkH GbR legte keine Abtretungserkärung und keinen Factoring-Vertrag vor.
Ebenfalls erlies das Königs Wusterhausen unter dem Az. 20 C 449/11 eine Anerkenntnisurteil. Die FkH GbR berühmte sich einer Forderung einer Firma Provea. Der Kläger erhob eine negative Feststellungsklage, dass die Forderung nicht besteht. Die FkH GbR hat sofort anerkannt, dass die Forderung nicht besteht.
Nach Mitteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) an das Forum Schuldnerberatung wurde von der Staatsanwaltschaft Frankenthal gegen die Verantwortlichen der UGV Inkasso GmbH, der FKH GbR und der Rechtsanwaltskanzlei Wehnert & Kollegen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und gewerbsmäßiger Erpressung beim Landgericht Frankenthal Anklage erhoben. Die Anklage ist bei der 6. Großen Strafkammer unter dem Aktenzeichen 5513 Js 7355/09 6 KLs anhängig und wurde den Beteiligten nach Angaben des Landgerichts zugestellt. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde noch nicht entschieden.
V. Aufkäufer und Inkasso
Sofern die getäuschten Verbraucher, die Ihren Gewinn nicht erhalten haben, Ihre bestellte Ware nicht bezahlen, "verkaufen" diese Briefkastenfirmen Ihre Forderungen an Factoring-Firmen wie z.B. die FkH GbR aus Heuchelheim, die dann mit Hilfe von Inkasso-Unternehmen wie z.B. die UGV Inkasso GmbH, die durch den Geschäftsführer Werner Jentzer vertreten wird, und Anwälten versuchen, die Forderungen beizutreiben. Die UGV Inkasso GmbH ist laut Angabe des Rennfahrers Uwe Alzen dessen Sponsor. Der Geschäftsführer Herr Jentzer ist laut Homepage ebenfalls ein Fan schneller Sportwagen und des Automobilsportes. Die UGV Inkasso GmbH ist wohlweislich kein Mitglied des Inkassoverbandes. Der Geschäftsführer Herr Jentzer ist auch laut einer Veröffenlichung eines Beschlusses der KEK Az. KEK 544 an der DEMEKON Entertainment AG (früher Sparschwein AG) mehrheitlich beteiligt. Die UGV Inkasso GmbH betreibt das Inkasso für Forderungen der bei Verbrauchern sehr bekannten Internetportalen wie Wuschlotto.de und musicmoster.fm. Folgende Firmen und Inkassounternehmen sind öffentlich bekannt und in der Kritik : Firma Geschäftsgegenstand Berichte FkH GbR in Heuchelheim Factoring (= Aufkauf von Forderungen) www.mein-parteibuch.com UGV Inkasso GmbH Harthausen Factoring, Inkasso von Forderungen www.mein-parteibuch.com Die Inkassokosten und Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigen oftmals ein vielfaches der ursprünglichen Hauptforderung. Kritik mögen diese Firmen nicht und mahnen ab. Es lohnt sich, sich gegen die Ansprüche der FkH GbR (jetzt FkH oHG) oder anderer Firmen zur Wehr zu setzen, wie der Internetbeitrag des Infodienstes Schuldnerberatung und die positiven Urteile zeigen. Die Herren der FkH GbR (jetzt FkH oHG) tragen auf Ihrer Homepage und auch in Verfahren vor, Sie kaufen nur rechtsmäßig entstandene Forderungen, was aber ernsthaft von Verbraucherschützern bezweifelt wird. Die Aufsichtsbehörde der UGV Inkasso GmbH sieht aber bis heute keinen Ansatzpunkt für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen das Inkassounternehmen.