Allgemein
Das Erbrecht (im objektiven Sinne) bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Denn mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Deshalb tritt nach dem Tode eines Menschen ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle und wird Träger der mit dem Tode nicht erlöschenden Rechte und Pflichten. Das Erbrecht regelt nur die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Fragen, die mit der Beisetzung des Verstorbenen zusammenhängen, werden dagegen nicht behandelt. Die Pflicht zur Bestattung ist Teil des öffentlichen Rechts.
Tätigkeitsschwerpunkte
Unsere Tätigkeit im Erbrecht ist z.B:
Ansprechpartner
Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Fischer und Rechtsanwalt Michael Wenni