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Steuerstrafrecht

Allgemein

Das Steuerstrafrecht in in § 369 ff. AO geregelt. Es beinhaltet die Strafen bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder  zu Unrecht gewährter Steuervorteile. Neben der Strafe wird die tatsächliche Steuer nebst den Steuerhinterziehungszinsen in einer Nachveranlagung erhoben. Das Steuerstrafverfahren ist daher zweigeteilt. Eine Steuerhinterziehung lohnt nie. Die Strafen und die Steuernachzahlungen mit Zinsen sind oft erheblich teuerer als die eigentliche Steuer. Strafmaß Je nach schwere der Tat und der Schuld kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung  § 371 AO

Sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, können Sie im Wege der Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangen, wenn Sie die hinterzogenen Steuern nacherklären und vollständig bezahlen. Verhalten Steuerhinterziehungen werden meist aufgedeckt durch anonyme Hinweise. Hinweisgeber sind entweder enttäuschte Geschäftspartner, die betrogene Ehefrau, die geschasste Geliebte oder entlassene Angestellte. Wie der jüngste Fall Klaus Zumwinkel im Februar 2008 zeigt, der in den Medien öffentlich diskutiert wurde, bedient sich die Steuerfahndung auch zweifelhafter Methoden durch entwendete Bankdaten, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt wird in der Regel Ermittlungen durch die Steuerfahndung eingeleitet und es folgt eine Hausdurchsuchung. In der Regel kommt die Steuerfahndung am frühen Morgen. Die Steuerfahnder sind psychologisch geschulte Leute. Oft versuchen Sie, den Betroffenen, der durch die plötzliche Hausdurchsuchung geschockt ist, zu einer Aussage zu bewegen. Auch werden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, die  dringend für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. Gerade bei der Hausdruchsuchung werden oft voreilig "Geständnisse" gemacht, die später durch die Strafverteidiger schwer zu korrigieren sind. Es ist daher sinnvoll, unverzüglich einen Anwalt und seinen Steuerberater anzurufen und zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Richtiges Verhalten bei einem Besuch der Steuerfahndung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Verhalten bei der Hausdurchsuchung.

Gerne vertreten wir sie im Steuerstrafverfahren

Ansprechpartner ist RA Michael  Wenni