WK Rechtanwälte - Rechtsblog https://wk-anwaelte.de Fri, 29 Mar 2024 06:04:57 +0000 Joomla! - Open Source Content Management de-de BGH: Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/61-bgh-urteil-zur-ersatzfaehigkeit-von-finanzierungskosten-bei-diesel-faellen https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/61-bgh-urteil-zur-ersatzfaehigkeit-von-finanzierungskosten-bei-diesel-faellen Der BGH hat mit Urteil vom 13.04.2021 Az. VI ZR…]]> kanzlei@wk.rechanwaelte.de (Michael) Aktuell Thu, 15 Apr 2021 08:46:02 +0000 VW Abgasskandal: VW-Tochter Audi muß für Audi A6 3.0 TDI Schadenersatz leisten https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/60-vw-abgasskandal-vw-tochter-audi-muss-fuer-audi-a6-3-0-tdi-schadenersatz-leisten https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/60-vw-abgasskandal-vw-tochter-audi-muss-fuer-audi-a6-3-0-tdi-schadenersatz-leisten Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20,…]]> kanzlei@wk.rechanwaelte.de (Michael) Aktuell Thu, 15 Apr 2021 08:17:51 +0000 VW-Abgasskandal: Schadensersatz trotz Verjährung https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/59-vw-abgasskandal-schadensersatz-trotz-verjaehrung https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/59-vw-abgasskandal-schadensersatz-trotz-verjaehrung In einem aktuellen Urteil hat  das LG Nürnberg-Fürth mit seiner…]]> kanzlei@wk.rechanwaelte.de (Michael) Aktuell Thu, 15 Apr 2021 07:31:52 +0000 BGH: Urteil im VW Dieselskandal https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/58-bgh-vw https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/58-bgh-vw Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige…

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

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ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Verbraucherschutz Sat, 17 Oct 2020 18:33:00 +0000
BGH: Verbotsirrtum bei unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/57-bgh-verbotsirrtum-bei-unerlaubtem-betreiben-von-bankgeschaeften https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/57-bgh-verbotsirrtum-bei-unerlaubtem-betreiben-von-bankgeschaeften Mit Urteil vom 18.07.2018 Az. 2 StR 416/16 hat der…]]> kanzlei@wk.rechanwaelte.de (Michael) Bank-und Kapitalmarktrecht Wed, 05 Dec 2018 16:30:43 +0000 BFH: Anforderung an die Rechnung beim Vorsteuerabzug - Änderung der Rechsprechung https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/56-bfh-anforderung-an-die-rechnung-beim-vorsteuerabzug-aenderung-der-rechsprechung https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/56-bfh-anforderung-an-die-rechnung-beim-vorsteuerabzug-aenderung-der-rechsprechung Mit Urteil vom 21.06.2018 - Az. V R 25/15 hat…]]> kanzlei@wk.rechanwaelte.de (Michael) Steuerrecht Fri, 24 Aug 2018 08:48:47 +0000 BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/55-bfh-verlaengerte-festsetzungsfrist-auch-bei-steuerhinterziehung-durch-miterben https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/55-bfh-verlaengerte-festsetzungsfrist-auch-bei-steuerhinterziehung-durch-miterben Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall…]]> ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Steuerrecht Sun, 11 Feb 2018 20:16:48 +0000 Bundesverfassungsericht: Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit Art. 3 GG unvereinbar https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/54-bundesverfassungsericht-verlustabzug-bei-kapitalgesellschaften-mit-art-3-gg-unvereinbar https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/54-bundesverfassungsericht-verlustabzug-bei-kapitalgesellschaften-mit-art-3-gg-unvereinbar Mit Beschluss vom 29. März 2017 Az. 2 BvL 6/11…

Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs. Der Gesetzgeber muss bis 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 eine Neuregelung treffen.

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ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Steuerrecht Wed, 01 Nov 2017 13:44:39 +0000
Stiftung https://wk-anwaelte.de/informationen/rechts-informationen/item/53-stiftungsrecht https://wk-anwaelte.de/informationen/rechts-informationen/item/53-stiftungsrecht Allgemein Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge…]]> ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Erbrecht Sun, 15 Oct 2017 09:03:28 +0000 Vorsorgeverfügungen https://wk-anwaelte.de/informationen/rechts-informationen/item/51-vorsorgeverfuegungen https://wk-anwaelte.de/informationen/rechts-informationen/item/51-vorsorgeverfuegungen Vertrauen ist gut – Vorsorge ist besser Rechtzeitig über Vorsorgeverfügungen…

Patientenverfügung

Doch was passiert, wenn trotz modernstem Stand der Medizin keine Aussicht auf Heilung besteht? Wird mein Leiden nur sinnlos verlängert und wie teile ich nun meinen Willen mit? Damit dies nicht passiert sollten Sie vorsorgen: Eine Patientenverfügung ist eine individuelle Antwort auf die gestellten Fragen, da sie ermöglicht das Selbstbestimmungsrecht auszuüben, auch wenn in der konkreten Situation die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen nicht mehr vorhanden sein sollte. Ärzte und andere Personen sind dann verpflichtet sich an Ihre Wünsche zu halten. Auch eine Vorsorgevollmacht kann sehr sinnvoll sein, damit eine von Ihnen ausgewählte Person stellvertretend Ihre persönlichen Angelegenheiten regeln kann. Und zwar ganz nach Ihren Vorstellungen. Hierfür sollten Sie sich eingehend zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Entgegen der landläufigen Meinung ist bis auf wenige Ausnahmen eine Beurkundung durch einen Notar keine notwendige Voraussetzung für solche Verfügungen. Seien Sie jedoch vorsichtig und unterschreiben keine vorgefertigten Mustertexte, denn diese spiegeln nur allgemeine Aussagen wider. Gerade das kann in der konkreten Situation oft nicht helfen, herauszufinden was der Patient wirklich will. Dabei hat doch jeder seine eigenen Vorstellungen, Wünsche und auch Ängste. Es geht hier immerhin um Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient und Mensch! So schwer es ist, sich mit der eigenen Sterblichkeit und den damit verbundenen Fragen auseinanderzusetzen, so notwendig ist es, ihnen nicht auszuweichen. Denn zum Leben gehört auch die Verantwortung über den Tod und die eigene Sterblichkeit nachzudenken und Vorsorge zu treffen. Hierfür gibt uns auch der christliche Glaube die nötige Freiheit verantwortungsbewusst zu leben, zu handeln und über das eigene Sterben nachzudenken. Nicht nur aus diesen Gründen sind unter anderem Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sinnvoll: Man hilft dadurch auch seinen Angehörigen schwierige Entscheidungen zu treffen und nimmt Ihnen den Druck und die Angst. Mit einer Verfügung, helfen Sie ihren Angehörigen, die Entscheidung zu treffen, die Ihrem Willen und Ihren Wünschen entspricht.  Einen geliebten Menschen in einer womöglich mit dem Tod endenden Situation zu sehen ist schon schwierig genug. Natürlich werden die behandelnden Ärzte ihr denkbar Bestes geben, doch die Frage bleibt: Entspricht das auch meinem Willen? Damit Sie diese Frage ruhigen Gewissens mit Ja beantworten können, sollten Sie Vorsorge treffen.

Sprechen Sie uns an.. Ansprechpartner ist Frau Rechtsanwältin  Nicole Fischer

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ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Erbrecht Sun, 15 Oct 2017 08:53:04 +0000