Mit Urteil vom 21.06.2018 - Az. V R 25/15 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Anforderung einer Rechnungsanschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzug geändert. Hiergrund war das Urteil des EuGH vom 15.11.2017 Az. C-374/16. Der EuGH hat in dieser Entscheidung bestimmt, dass  Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der BFH hat daher entschieden, dass als vollständige Anschrift eines leistenden Unternehmes es für den Vorsteuerabzug auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch erreichbar ist. Nicht mehr erforderlich ist, wie nach der alten Rechtsprechung des BFH, dass der Unternehmer auch unter der Anschrift seine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt z.B. Anschrift des Betriebes etc. 

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