WK Rechtanwälte - Rechtsblog https://wk-anwaelte.de Fri, 29 Mar 2024 01:36:57 +0000 Joomla! - Open Source Content Management de-de BGH Urteil vom 16.05.2017: Zulässigkeit negative Feststellungsklage bei Widerruf Darlehen https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/26-bgh-urteil-vom-16-05-2017-zulaessigkeit-negative-feststellungsklage-bei-widerruf-darlehen https://wk-anwaelte.de/2016-11-13-15-48-56/item/26-bgh-urteil-vom-16-05-2017-zulaessigkeit-negative-feststellungsklage-bei-widerruf-darlehen In Widerrufsfällen kann eine negative Feststellungsklage zulässigerweise erhoben werden, wenn…

Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 I 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs. Die Beklagte, die meint, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühmt sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 I 2 BGB zustehen. Insofern ist die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 I 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, hielten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. BGH, Urt. v. 16.5.2017 – XI ZR 586/15

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ra.wenni@gmx.de (RA Wenni) Bank-und Kapitalmarktrecht Mon, 11 Sep 2017 11:19:24 +0000