Steuerrecht

Steuerrecht (6)

Rechtsinformationen rund um das Steuerrecht

Stiftungen

1. Allgemein

Nachdem sich der Wohlfahrtsstaat aus vielen Bereichen der Vorsorge zurückzieht, wurde im Jahr 2002 das Stiftungsrecht durch den Gesetzgeber erneuert und das Errichten von Stiftungen durch private Personen erleichtert. Der Staat wollte damit private Initiative für die Förderung des Gemeinwohls fördern.

2. Stiftungszwecke

Stiftungen können vielfälltige Aufgaben im gesellschaftlichen Bereich erfüllen. Zu nennen sind z.B. Stiftungen im Bereich der Bildung Stiftungen im Bereich der Politik Stiftungen im Bereich der Behindertenfürsorge Stiftungen im Bereich des Tierschutzes etc.

3. Stiftungen im Bereich von Unternehmen  

Viele erfolgreiche Unternehmer gründen Stiftungen, damit im Erfall die Erbschaftsteuerbelastung gesenkt wird bzw. das Firmenvermögen zum großen Teil erhalten bleibt. Neben dieser Intention möchten die Firmengründer jedoch auch ihr soziales Engagement über ihre Tod hinaus fortführen. Zu nennen sind folgende Unternehmensstiftungen:

4. Regelung der Stiftung

In den §§ 80 ff. BGB ist die Stiftung geregelt. Im Steuerrecht wurden erhebliche Steuerbegünstigungen für das Errichten von Stiftungen geregelt. So kann der Stifter nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen für eine Stiftung bis zu einem Betrag von 307.000 Euro von der Steuer absetzen. Problembereiche Bei der Errichtung und Führung von Stiftungen gibt es viele Fragen und Problembereiche. Zu nennen sind steuerschädliche Gestaltungen,  Verbot auch der mittelbaren Begünstigung von Pflegeheimen (§ 14 HeimG), schädliche Anlage des Stiftungsvermögens, Haftung des Stiftungsvorstandes etc. Stiftungen sollten daher nur durch fachkundigen Rat errichtet und laufend betreut werden. 

Werbungskosten

1. Allgemein

Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe  abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.

2. Einzelne Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte Pendlerpauschale)
  • häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten der Weiterbildung im Beruf
  • Kosten der Arbeitskleidung

Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig  beraten lassen.

3. Rechtsprechung zu Werbungskosten

Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:

Gericht Datum Aktenzeichen Bemerkung
       
FG Saarland 28.01.2008 2 K 1497/07 Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten keine Werbungskosten
       
FG Hamburg 13.11.2006 2 K 25/06 Sprachreise kann  im Einzelfall in Abzug gebracht werden
       
BFH 19.02.2004 VI R 135/01 Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter 10 %
       
 BFH  22.07.2003  VI R 190/97  Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für Pflegeberufe sind Werbungskosten

 

Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.

Haftung für Steuern

I. Allgemein

Sofern der eigentliche Steuerschuldner seine Ansprüche nicht mehr erfüllt, können unter Umständen die gesetzlichen Vertreter oder sonstige Beteiligte von dem Finanzamt wegen Verletzung von steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners oder eigener Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Haftungsschuldner kann jede natürliche und juristische Person sein, die den jeweiligen Haftungstatbestand erfüllt, Haftungsgläubiger ist der Staat als Gläubiger der Steuerforderung, für die gehaftet werden soll. Voraussetzung für die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Damit kommt eine Haftung nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verpätungszuschläge in Betracht. Keine Rolle spielt, ob dieser Anspruch tatsächlich festgesetzt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, z. B. nach Tod des Steuerschuldners oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.

II. Haftungstatbestände

Für die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbeständen. Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides. Schließlich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten, für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In den Steuergesetzen sind z.B. folgende Haftungstatbestände geregelt: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH §§ 69 AO i.V.m. 34 AO Haftung des Erben § 45 AO Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Haftung der Organgesellschaft § 73 AO Haftung  des Betriebsübernehmers § 75 AO Spendenhaftung § 10 b Abs. 4 EStG Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer § 42 d EStG

III. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur steuerlichen Haftung ist unübersehbar. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Oft gibt es Ermessensfehler. Folgende Entscheidungen gibt es:

Gericht    Art    Datum    Aktenzeichen    Inhalt der Entscheidung
                 
BFH   Urteil   11.11.2008   VII R 19/08   Haftung Geschäftsführer GmbH Lohnsteuer, Kausalität
                 
BFH   Urteil   13.03.2003   VII R 46/02   Haftung Vorsitzender eine eingetragenen Vereins
                 
BFH   Urteil   05.10.2004   VII R 76/03   Haftung der Organgesellschaft für steuerlichen Nebenleistung

 

        

IV. Haftungsbescheid, was tun?

Die Finanzämter  erlassen verstärkt Haftungsbeischeide. Zunächst sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und den Haftungsbescheid überprüfen lassen. Oftmals gibt es Ermessensfehler oder der Haftungstatbestand ist nicht erfüllt. Es wäre jedoch besser, wenn man sich als Geschäftsführer vorab bei einem Anwalt vorbeugend infomiert und sich sehr gewissenhaft im laufenden Geschäftsbetrieb sich um die Steuerangelegenheit kümmert. Bei finanziellen Schieflagen gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies kann im Rahmen der Tax Compliance geschehen. Eine entsprechende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung bzw.  Vorstandsversicherung für Pflichtverletzungen sollte man ebenfalls vorbeugend in Erwägung ziehen, um die persönliche Haftung und die daraus folgenden finanzielle Schwierigkeiten abzusichern. Für eine Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne zur Verfügung.

Haftung des Finanzamtes

I. Allgemein

Das Steuerverfahren ist ein Massenverwaltungsverfahren. Irren ist menschlich. Auch ein deutscher Finanzbeamter kann sich irren und bei der Sachbearbeitung Fehler machen. Sofern ein falscher Steuerbescheid ergeht, können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen.Oftmals muss ein steuerlicher Laie hierfür einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Rechtsdurchsetzung einschalten. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Kostenerstattung im Einspruchsverfahren Nach Erfolg des Einspurchs stellt sich meist die Frage, ob das Finanzamt die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters des Steuerpflichtigen bezahlen muss.

II. Grundsatz

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gibt es grundstäzlich keine Kostenerstattung des Steuerpflichtigen  für die Rechtsanwaltskosten oder Steuerberaterkosten bei Obsiegen, d.h. wenn das Finanzamt dem Einspruch stattgegeben hat, bleibt der Steuerpflichtige auf seine Anwaltskosten/Steuerberaterkosten sitzen. Dies hat der BFH schon 1996 entschieden. Im Leitsatz heißt es: Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.  BFH-Beschluß vom 23.7.1996 (VII B 42/96) BStBl. 1996 II S. 501   Die unteren Finanzgericht weisen Klagen auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei obsiegenden Einsprüchen ebenfalls ab. (so FG München, Az. 15 K 230/09) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH haben keinen Erfolg, da die Sache schon höchstrichterlich geklärt ist. Es sind jedoch gewichtige Gegenargumente gegen den BFH vorhanden, denn das Steuerverfahrensrecht weicht in diesem Punkt vom Verwaltungsverfahrensrecht ab. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht bei einer ensprechenden Verfassungsbeschwerde zukünftig entscheidet, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen auf dem Prüfstand hat. Nach unserer Auffassung sind die Regelungen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss auch im Steuerverfahren entsprechende Normen zur Kostenerstattung wie z.B. in den Verwaltungsverfahren erlassen. Kostenerstattung im Finanzgerichtsverfahren Grundsatz ist, dass gem. § 135 Abs. 1 FGO das Finanzamt bei Unterliegen die Finanzgerichtskosten tragen muss. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der Steuerpflichtige auch die Kosten des Einspruchsverfahrens auf Antrag erstattet bekommen, wenn das Gericht die Zuziehung eines Anwaltes im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) für notwendig erklärt hat. In der Regel ist bei der Kompliziertheit des Steuerrechts die Zuziehung eines  Rechtsanwaltes - außer in sehr einfach gelagerten Fällen - immer notwendig. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte bzw. Steuerberater. Nur diese Kosten muss das Finanzamt erstatten. Bei höheren Gebührenvereinbarungen über die gesetzlichen Gebühren gibt es keinen Ersattungsanspruch. (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 FGO)

III. Haftung des Finanzamtes für Kosten des Einspruchsverfahrens

Ausnahmsweise gibt es einen Ersattungsanspruch für die Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer stattgegebenden Einspruchsentscheidung, Sofern der Sachbearbeiter schuldhaft  gegen Amtspflichten verstoßen hat, muss die Anstellungskörperschaft gem. § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG im Wege der Amtshaftung die Kosten des Rechtsanwalts/Steuerberaters  und weitere Schäden z.B. Bonitätsschäden durch rechtswidrige Vollstreckungen, Verdienstausfälle, Zinsschäden etc. aufkommen. Gegen folgende Pflichten kann der Finanzbeamter nach der Rechtsprechung verstoßen  

  • Pflicht zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln der Verwaltung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG)  
  • Pflicht zur Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts  
  • Pflicht zur Verschaffung der für die Führung des Amtes notwendigen Kenntnisse und zur zeitnahen Kenntnisnahme  der höchstrichterlichen Rechtsprechung  
  • Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und konzentrierten Bearbeitung von Vorgängen  
  • Pflicht zur raschen Sachentscheidungsfindung (auch wenn eine angekündigte nachteilige Gesetzesänderung bevorsteht)  
  • Pflicht zur ordnungsmäßigen Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO)  
  • Pflicht zur Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO)  
  • Pflicht zur zutreffenden, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung (§ 89 AO)  
  • Pflicht zur Ermessensausübung (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch; § 5 AO)  
  • Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel23  
  • Pflicht zu rücksichtsvollem, amtsangemessenem und objektivem Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen und Dritten(auch den steuerberatenden Berufen)
  • Pflicht zur Beachtung des Legalitätsprinzips, d.h. die Finanzverwaltung muss die Gesetze und Rechtsprechung beachten

Sofern der Finanzbeamte schuldhaft gegen die Amtspflichten verstößt, können die Schäden u.a. auch die Kosten des Rechtsanwaltes im Einspruchverfahren gegeltend gemacht werden.  

 

IV. Gerichtsentscheidungen zu Haftungsfällen

Folgende beispielhafte Einzelfallentscheidungen zur Haftung des Finanzamtes gibt es:

 Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Sachverhalt/Verstoß gegen Pflichten
                 
LG Lübeck   Urteil   30.07.2004   2 O 429/03   Der Veranlagungsbeamte vergisst, anrechenbare Zinsabschlagsteuer bei der manuellen Erfassung zu berücksichtigen.
                 
LG München I   Urteil   27.03.2002   9 O 18945/01   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Ein von Amts wegen nach § 10d EStG vorzunehmender Verlustrücktrag/-vortrag blieb bei der Einkommensteuerveranlagungunberücksichtigt
                 
LG Bonn           1 O 57/06   Sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beschlagnahmte Aktienwurden nicht unmittelbar, sondern zu spät (nach Kursrückgang)durch die Finanzbehörde veräußert
                 
OLG Frankfurt   Urteil   29.02.2002   1 U 42/00   Vor Erteilung eines durch Bestreiten von Säumniszuschlägen zu erlassendenAbrechnungsbescheids wurde vom Finanzamt die Zwangsvollstreckungdurch Anträge auf Eintragung von Sicherungshypothekenund Durchführung der Zwangsversteigerung eingeleitet. Ein(notwendiges) isoliertes Leistungsgebot war nicht ergangen (§ 254Abs. 1 Satz 1 AO)
                 
LG Augsburg   Urteil   11.01.2001   6 O 2352/01   In einem Erörterungsschreiben wird „rechtliches Gehör gewährt“und der Erlass eines Änderungsbescheids angekündigt. Zwei Tagespäter ergeht der Änderungsbescheid  ,
                     
BGH   Urteil   15.02.1990   III ZR 293/88   Die Finanzbehörde stellt ohne Angabe von Gründen einen Insolvenzantrag(Konkursantrag) wegen rückständiger Steuern. Allerdingsträgt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Nichtvorliegeneines Insolvenzgrunds
                 
LG Wuppertal   Urteil    01.04.1992    3 O 380/91   Trotz eingetretener Verjährung wird schuldhaft ein Steuerbescheiderlassen.
                 
BGH   Urteil   26.06.1986   III ZR 191/85   Der Betriebsprüfer trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen.
                 
BGH   Beschluss   30.06.1988   III ZR 135/87   Der Steuerfahnder trifft entgegen besseren Wissens unzutreffendeFeststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen
                 
OLG Hamm   Urteil   03.02.1993   11 U 144/92   Negative Äußerungen des Betriebsprüfers gegenüber dem Steuerpflichtigenüber dessen steuerlichen Berater führen zur Kündigungdes Steuerberatungsvertrags

V. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches/ Schadensersatzanspruches

Sofern eine Amtspflichtverletzung vorliegt, können sie die Schäden und Kosten als Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersetzt verlangen. Folgende Schäden können Sie beispielsweise nach der Rechtssprechung ersetzt verlangen: Insbesondere kommen beispielsweise folgende Schäden in Betracht: Kosten für die Inanspruchnahme des Steuerberaters/Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren u. Rechtsmittelverfahren (Einspruch etc.) Zinsschäden für verspätete Bearbeitung und Auszahlung eines Guthabens Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, entgangener Gewinn Verdienstausfall, entgangene Aufträge Nutzungsausfall bei rechtswidriger Pfändung, Nutzungsentgelte (Miete, Pacht usw.) Verwertung in der Vollstreckung unter Wert Beschädigung von gepfändeten Gegenständen Steuererstattungsanspruch bei Überweisung auf das falsche Konto. Zunächst müssen sie einen Erstattungsantrag beim Finanzamt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/Steuerberater stellen. (vgl. Verfügung OFD München vom 01.10.2003) Sofern das Finanzamt die Ersattung ablehnt, müssen Sie Klage vor dem Landgericht durch einen Anwalt einreichen. Es herrscht Anwalszwang. Ein Steuerberater, der nicht zugleich Anwalt ist, kann sie hier nicht vertreten.

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und Helfen Ihnen bei der Rechtsdruchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns an.

Steuerrecht

I. Allgemein

Jedes Gemeinwesen benötigt finanzielle Mittel, um die staatlichen Aufgaben erfüllen zu können. Der Staat verlangt daher von seinen Bürgern Steuern und Abgaben, um die öffentlichen Aufgaben erfüllen zu können. Ob mit den Mitteln immer vernünftig umgegangen wird, ist ein anderes Thema. Jeder Bürger muss - sofern er steuerpflichtig ist- seine Steuererklärungen erstellen und beim Finanzamt abgeben. Auch Unternehmen müssen Ihre Steuererklärungen erstellen und sich bei Betriebsprüfungen prüfen lassen.

II. Einspruchsverfahren und Finanzgerichtliches Verfahren

Oftmals gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürger und dFinanzamt  über die Höhe der Steuerlast. In diesen Fällen beraten wir und begleiten die Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsverfahren.

III. Steuerveranlagung

Sofern keine Befreiung von der Abgabe der Steuererklärungen vorliegt oder nicht nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, muss jeder Steuerbürger seine jährliche Einkommensteuererklärung abgeben. In der Regel kann dies jeder Bürger selber erledigen oder hierzu einen Steuerberater beauftragen. In vielen Fälllen kommt  es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen z. B. über die Anerkennung von Werbungskosten, Freibeträgen, Sonderausgaben, Steuerpflichtigkeit von Einkünften. Bei diesen Streitfällen und im Einspruchsverfahren sind wir für Sie tätig. Sollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden müssen, vertreten wir Sie gerne bundesweit bei den Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof in München.

IV. Steuerstrafverfahren

Die Deutschen zahlen nicht gerne Steuern, was bei sehr hohen Steuersätzen sicherlich nicht zu verdenken ist. Manche Steuerpflichtige erklären bewußt keine Einkünfte oder aber sie erfüllen fahrlässig Ihre steuerlichen Pflichten nicht. In diesen Fällen vertreten wir Sie im Steuerstrafverfahren und in Zusammenarbeit mit Ihren Steuerberater im Veranlagungsverfahren. In der Regel lässt sich die Angelegenheit bei geringer Steuerhinterziehung ohne gerichtliches Strafverfahren regeln. Ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung müssen Sie aber nach der Rechtsprechung des BGH mit  einem gerichtlichen Strafverfahren und einer Bewährungsstrafe rechnen. Wir vertreten Sie dann bei Gericht und verteidigen Sie bei den Gerichtsverfahren.

V. Zwangsvollstreckungen im Steuerrecht

Sobald  ein Steuerbescheid erlassen ist, kann die Steuerbehörde mit der Beitreibung der Steuer beginnen. Wird die Steuer nicht freiwillig bezahlt, wird das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Hierbei verteten wir Ihre Interessen und versuchen, mit der Steuerbehörde vernünftige Lösungen zu finden.

VI. Verbindliche Auskunft

Sofern ein Steuerbürger rechtssicherheit über eine Gestaltung in steuerlicher Hinsicht haben will, besteht die Möglichkeit im Rahmen eiiner verbindlichen Ausunft vom Finanzamt die steuerliche Einschätzung der Gestaltung zu erfahren. Gerne beraten wir sie und holen in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater eine verbindliche Auskunft ein. So können sie verbindlich im Vorfeld einer Maßnahme diese verbindlich mit dem Finanzamt abklären, um keine bösen Überraschungen z.B. bei einer Betriebsprüfung zu haben.

Im nachfolgenden sind Informationen im Steuerrecht aufgeführt, die für Sie relevant sind. Sie erhalten hier kurze Informationen zu aktuellen Entscheidungen der Gerichte, die in der Praxis häufig vorkommen. Hauptpunkte sind z.B. Verlustabzug, Werbungskosten, verdeckte Gewinnausschüttung, Haftungsfragen. Diese Informationen ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung und dienen in erster Linie nur der ersten Orientierung.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Michael Wenni gerne zur Verfügung.

Steuerstrafrecht

Allgemein

Das Steuerstrafrecht in in § 369 ff. AO geregelt. Es beinhaltet die Strafen bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder  zu Unrecht gewährter Steuervorteile. Neben der Strafe wird die tatsächliche Steuer nebst den Steuerhinterziehungszinsen in einer Nachveranlagung erhoben. Das Steuerstrafverfahren ist daher zweigeteilt. Eine Steuerhinterziehung lohnt nie. Die Strafen und die Steuernachzahlungen mit Zinsen sind oft erheblich teuerer als die eigentliche Steuer. Strafmaß Je nach schwere der Tat und der Schuld kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung  § 371 AO

Sofern die Tat noch nicht entdeckt ist, können Sie im Wege der Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangen, wenn Sie die hinterzogenen Steuern nacherklären und vollständig bezahlen. Verhalten Steuerhinterziehungen werden meist aufgedeckt durch anonyme Hinweise. Hinweisgeber sind entweder enttäuschte Geschäftspartner, die betrogene Ehefrau, die geschasste Geliebte oder entlassene Angestellte. Wie der jüngste Fall Klaus Zumwinkel im Februar 2008 zeigt, der in den Medien öffentlich diskutiert wurde, bedient sich die Steuerfahndung auch zweifelhafter Methoden durch entwendete Bankdaten, um Steuerhinterziehung aufzudecken. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt wird in der Regel Ermittlungen durch die Steuerfahndung eingeleitet und es folgt eine Hausdurchsuchung. In der Regel kommt die Steuerfahndung am frühen Morgen. Die Steuerfahnder sind psychologisch geschulte Leute. Oft versuchen Sie, den Betroffenen, der durch die plötzliche Hausdurchsuchung geschockt ist, zu einer Aussage zu bewegen. Auch werden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, die  dringend für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. Gerade bei der Hausdruchsuchung werden oft voreilig "Geständnisse" gemacht, die später durch die Strafverteidiger schwer zu korrigieren sind. Es ist daher sinnvoll, unverzüglich einen Anwalt und seinen Steuerberater anzurufen und zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Richtiges Verhalten bei einem Besuch der Steuerfahndung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Verhalten bei der Hausdurchsuchung.

Gerne vertreten wir sie im Steuerstrafverfahren

Ansprechpartner ist RA Michael  Wenni

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