Aktuell


FKH GbR: LG Potsdam verurteilt FkH zur Herausgabe der Titel PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 13. Dezember 2012 um 14:12 Uhr

Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.

 
BGH: Eltern haften nicht für Filesharing der Kinder PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 13. Dezember 2012 um 14:02 Uhr

Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie vorher das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind dieses  Verbot nicht beachten wird . Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 (Morpheus) damit eine Klage, die sich gegen die Eltern als Anschlussinhaber, abgeweisen. Damit liegt jetzt eine  Entsscheidung des BGH vor, die weitreichende Bedeutung haben dürfte. Bisher hatten die Gerichte die Problematik der Störerhaftung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen Minderjähriger jedenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Die Gerichte setzten die Anforderungen an die Eltern bisher sehr hoch, die die Eltern von einer Haftung entlastete. Der BGH hat dies in dieser Entscheidung relativiert. Jedoch ist diese Entscheidung kein Freifahrtschein. Eltern müssen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und entsprechend ihre Kinder belehren. Jedoch sollten die Eltern , um auf der sicheren Seite zu sein, neben der Belehrung auch eine entsprechende Sicherung (Firewall, Sperrung von Filesharingsoftware etc, ) vornehmen. 

 
Verjährung von Erbansprüchen Ende 2012 PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 23. August 2012 um 17:09 Uhr

Zum 31. Dezember 2012 könnte ein großer Teil erbrechtlicher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren, insb. Vermächtnisansprüche.

Hintergrund ist die zum 01. Januar 2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts:

Die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen (insb. die dreijährige Verjährungsfrist) übergeleitet worden. Alle Betroffenen, die Erbansprüche (Erbrecht, Pflichtteil, Vermächtnisse etc.) haben, sollten daher nun rechtzeitig ihre Ansprüche geltend machen und vor dem 31.12.2012 gerichtlich geltend machen. Es ist daher dringend geraten, einen Anwalt aufzusuchen, der einem hilft, die Ansprüche durchzusetzen.

 
Libor u. Euribor Kartellverdacht PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 15. August 2012 um 09:23 Uhr

Laut Pressemitteilungen hat vor einem Jahr die EU Untersuchungen zu angeblichen Manipulationen des Euro-Interbankenzinses Euribor durch europäische Banken eingeleitet. In Reaktion auf die Strafe gegen die britische Bank Barclays aufgrund von Manipulationen des hauptsächlich auf den Dollar konzentrierten Libor-Zinses (London Interbank Offered Rate) untersucht auch die EU mögliche Marktmanipulation durch europäische Banken.

Im Volumen hat der Euribor eine ähnlich hohe Bedeutung wie dem Libor. Das Volumen an Finanzprodukten, für die der Libor  Referenzzins ist, beläuft sich auf  geschätzte 350 Billionen Dollar. Das sind knapp 280 Billionen Euro und dürfte im Groben wohl auch dem Volumen der auf dem Euribor basierenden Finanzprodukte entsprechen.

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BGH: Haftung für Kartenmissbrauch PDF Drucken E-Mail
Montag, den 18. Juni 2012 um 17:31 Uhr

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) kann in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 29.11.2011 - Az. XI ZR 370/10 entschieden. 

 
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