In einem Urteil vom 19.02.2013,Az. II R 47/11 führt der BFH in seinem Leitsatz folgendes aus: Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist. Sofern ein Berliner Testament vorhanden ist und der Längerlebende noch innerhalb der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches aus dem ersten Erbfall auch verstirbt, kann erbschaftsteuerlich der Pflichtteil aus dem ersten Erbfall noch vom Erben des zweiten Erbfalls geltend gemacht werden was zur Folge hätte, dass die Erbschaftsteuerbelastung sinkt, da der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit beim zweiten Erbfall abgezogen wird. Das Berliner Testament sollte entsprechend formuliert werden, damit der Erbe des Längerlebendenen u.U. noch seinen Pflichtteil erbschaftsteuerlich geltend machen kann. Wir beraten diesbezüglich gerne. Ansprechpartner RA Michael Wenni.